Aberwitzige Entscheidung des VfGH
Das VfGH-Urteil betreffend die Ehe für Homosexuelle ist zu respektieren. Damit ist wohl der § 44 ABGB hinfällig, in dem es u. a. heißt: „In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Bestand zu leisten.“
Bei einer Neuregelung des Instituts der Ehe wird wohl die Zeugung der Kinder als Wesensmerkmal des Ehevertrags fallen müssen, da ja homosexuelle Menschen miteinander keine Kinder zeugen können. Dass sie jetzt eine Ehe eingehen können, sei ihnen ge- gönnt, denn es gebührt ihnen Respekt und Achtung.
Für heterosexuelle Paare, die wie bisher auch vorhaben, in einer dauerhaften Gemeinschaft Kinder miteinander zu zeugen und für sie zu sorgen, wünsche ich mir eine neue Bezeichnung. Damit soll klar zum Ausdruck kommen, für welche Vertragsform sich die Partner entscheiden wollen. Es steht jedem Menschen frei, sich für eine der Vertragsformen zu entscheiden. Niemand wird dadurch diskriminiert. Unmögliches kann nicht Gegenstand einer Vertragsgestaltung sein. In diesem Fall die Zeugung von Kindern in einer Ehe von Homosexuellen. Zur aberwitzigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eine Anmerkung: Ist es vorstellbar, dass die Höchstrichter den Unterschied zwischen einer Ehe von