Schnee schaufeln mit Recht und Ordnung
Rechtsfrage. Der Winter hat heuer bereits ein kräftiges Lebenszeichen von sich gegeben und so manchen Haus- und Grundbesitzer zum Gehsteigräumen gebracht. Was beim Winterdienst auf jeden Fall zu beachten ist.
Des einen Freud, des anderen Leid. Während sich Skifahrer über die weiße Pracht freuen, stellt sie für so manchen Hausbesitzer ein Ärgernis dar – der Winterdienst beginnt: Schnee räumen, Glatteis und Dachlawinen entschärfen.
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„Täglich, wenn sich die verbaute Liegenschaft im Ortsgebiet befindet“, weiß Immobilienrechtsspezialistin und selbstständige Rechtsanwältin Olivia Eliasz. Eigentümer müssen dem öffentlichen Verkehr dienende Gehwege zwischen sechs und 22 Uhr von Schnee säubern, bei Glatteis streuen, und zwar in einer Breite von maximal drei Metern. Das gilt auch für Stiegenanlagen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und streuen. „Bei unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften muss nicht geräumt werden“, ergänzt Roman Ressler vom Zentralverband Haus und Eigentum.
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Eliasz: „Nein, die jeweilige Gemeinde kann diese ,Anrainerpflichten‘, also die Winterdienstpflicht, durch Verordnung beschränken oder konkretisieren.“ Etwa die Verwendung von Streumitteln oder Salz betreffend. Eigentümer sollten die Informationen bei der jeweiligen Gemeinde einholen.
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„Die effektivste Methode ist es, den Schnee rasch mit Besen oder Schneeschaufel zu entfernen“, weiß Christa Ruspeckhofer von der Energie- und Umweltagentur Niederösterreich. „Oft ist der Boden darunter sogar noch trocken.“Bei Glätte sollte man möglichst zu Blähton, Basalt- oder Dolomitsplit greifen, die alle rutschhemmend und vor allem staubarm sind. Auftaumittel haben negative Auswirkungen auf die Umwelt. Wien, aber auch andere Gemeinden haben daher bereits stickstoff- oder harnstoffhaltige Taumittel verboten. Wer darauf nicht verzichten kann oder darf und die Umweltbelastung dennoch reduzieren will, sollte zu Mitteln greifen, die mit Umweltsiegeln wie etwa dem Blauen Engel oder dem Nordischen Schwan ausgezeichnet wurden. An gefährlichen Stellen wie Stiegen kann man zu Kaliumkarbonat auf Blähton greifen.
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„Aus der sogenannten Wegehalterhaftung kann sich die Verpflichtung ergeben, Gehsteige und Gehwege auch zwischen 22 und sechs Uhr zu räumen“, erklärt Ressler. „Etwa, wenn man eine Zeitung abonniert hat und diese vom Zeitungsausträger zugestellt wird.“Gleiches gilt für Wege, für die die Winterdienstpflicht der Straßenverkehrsordnung nicht gilt, etwa innerhalb einer Wohnhausanlage.
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Ressler: „Wichtig ist, dass die Unternehmen für die gesamte Saison beauftragt werden, nur so ist man verwaltungsstrafrechtlich frei.“Im Einzelfall kann den Hauseigentümer dennoch ein Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden treffen. Etwa, wenn er ein Unternehmen wählt, von dem er bereits von vornherein weiß, dass es die Aufgaben nicht erfüllen kann. „Daher sollte man sich vor Beauftragung ein Bild vom jeweiligen Unternehmen machen“, so Ressler. Die Übergabe der Verpflichtung kann ganz oder teilweise erfolgen. Eliasz ergänzt: „Durch das Rechtsgeschäft treffen diese Pflichten laut Straßenverkehrsordnung die beauftragte Firma.“
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„Wer nicht räumt oder streut, begeht gemäß der Straßenverkehrsordnung eine Verwaltungsübertretung“, erklärt Eliasz. Diese kostet bis zu 72 Euro an Strafe und ist im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden zu bestrafen. Auch sind Verstöße gegen die jeweils geltende Winterdienstverordnung Verwaltungsübertretungen.