VwGH sagt, wo Steuern zu zahlen sind
Wovon hängt ab, ob jemand, der für einige Zeit im Ausland arbeitet, auch in Österreich steuerpflichtig bleibt? Auf diese Frage gab jüngst der Verwaltungsgerichtshof erneut Antwort (Ra 2016/15/0008). Ein Mann verließ für 18 Monate Österreich und arbeitete während dieser Zeit in den USA. Nach dieser Zeit wollte er zu seinem alten Arbeitgeber zurückkehren. Seine Eigentumswohnung in Österreich behielt er und vermietete sie auch nicht.
Nachdem der Mann auch in den USA einen Wohnsitz hatte, war das zwischen Österreich und den USA geltende Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden. Es besagt, dass man in dem Staat als ansässig (und steuerpflichtig) gilt, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht. Für das österreichische Finanzamt stand fest, das sei im konkreten Fall immer noch Österreich und unterwarf die in den USA erzielten Einkünfte in Österreich der Besteuerung und rechnete die dort entrichtete Steuer auf die österreichische an. Gegen diese Einkommenssteuerbescheide legte der Mann Beschwerde ein. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab ihr Folge. Die Bindung zu den USA sei eine stärkere gewesen als zu Österreich, so die Begründung.
Persönliche Bindungen zählen mehr
Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG jedoch auf: Bei der Abwägung sei auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen abzustellen. Letzteren käme in der Regel geringere Bedeutung zu als den persönlichen. Bei einer zeitlich begrenzten Auslandstätigkeit könne der Mittelpunkt der Lebensinteressen sogar dann im Inland bestehen bleiben, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber behält. Maßgebend sei ein längerer Beobachtungszeitraum, nicht nur die Zeit im Ausland. (hec)