Beamter klagte bei Höchstgericht 4,14 Euro ein
Pensionsabrechnung. Weil Innsbruck ihm drei Monate lang je 1,38 Euro vom Ruhebezug abgezogen hatte, klagte ein pensionierter Beamter die Stadt beim Verfassungsgerichtshof. Und bekam recht, weil die gesetzliche Grundlage fehlte.
Wien. „De Minimis non curat praetor“, hieß es einst im Alten Rom: „Um Kleinigkeiten kümmert sich der Magistrat nicht.“Ins Heute übertragen hat der Spruch noch immer seine besondere Gültigkeit, wobei er allerdings mit dem Zusatz zu ergänzen wäre: Statt dessen kümmert sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Nach 30 Jahren im Dienst der Stadt Innsbruck war ein Beamter am 1. Mai 2016 in den Ruhestand getreten. Bis August erhielt er seine monatliche Bezugsabrechnung nur in digitaler Form, danach wollte er die Unterlagen auch jeden Monat auf Papier beziehen. Die Stadtverwaltung verlangte dafür 1,38 pro Bezugsnachweis, nachdem sie eigenen Angaben zufolge den Beamten in Ruhe auf die Kostenpflicht aufmerksam gemacht hätte und darauf, dass sie nicht zur postalischen Zusendung verpflichtet sei. „Trotz Missfallen“habe sich der Mann einverstanden erklärt.
Das behauptet jedenfalls die Stadt. Der Mann aber verlangte noch vor Jahresende 2016 das Geld zurück, das ihm in den Monaten Oktober bis Dezember vom Ruhebezug abgezogen worden war, in Summe 4,14 Euro. Und weil er die nicht bekam, klagte er die Stadt vor dem VfGH. Dieser hat ausnahmsweise über die Berechtigung von Geldforderungen zu entscheiden, wenn weder Zivilgerichte noch Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Gesetzliche Grundlage fehlt
Genau das ist hier der Fall: Die Forderung hat ihren Ursprung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Mannes, aus dem sich sein bescheidmäßig festgesetzter Ruhebezug ergibt. Auch der Anspruch auf Auszahlung ist von öffentlich-rechtlicher Natur, sodass kein ordentliches Gericht darüber entscheiden kann. Es gibt aber auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine Verwaltungsbehörde über die 4,14-Euro-Forderung abspricht. Also muss der VfGH dafür herhalten.
Und der sagt, in kleiner Besetzung, also durch Präsident Gerhart Holzinger und vier weitere Mitglieder: „Die Klage ist begründet“(A 6/2017). Die Einbehaltung von Teilen öffentlich-rechtlicher Bezüge sei nur zulässig, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Nicht einmal die Stadt selbst behauptete, dass eine solche existiere; sie meinte, aus wirtschaftlichen Gründen die Spesen für den Druck, die Verwaltung und die Versendung der monatlichen Aufstellung verlangen zu müssen. Außerdem, so teilte der Stadtmagistrat dem VfGH mit, sei der Abzug dem Kläger in einem Telefonat erklärt worden, und der habe ihm zugestimmt.
Das freilich kann eine gesetzliche Grundlage nicht ersetzen, soweit der VfGH über den Fall zu entscheiden hat. Deshalb muss die Stadt 4,14 Euro plus 4% Zinsen ab dem Tag der Klage zurückzahlen. Sollte sie sich aber auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Kläger über die Spesen stützen, dann müsste sie ihn ihrerseits im ordentlichen Rechtsweg klagen, so der VfGH.