Höchstgericht gegen Asylpläne
Warnung. Die Pläne der neuen Regierung würden nicht für mehr Effizienz, aber für weniger Rechtsstaatlichkeit sorgen, sagt der VwGH.
Wien. Es ist ungewöhnlich, dass Höchstgerichte so scharfe Kritik an gerade erst angekündigten Gesetzen üben. Umso bemerkenswerte sind die Einwände des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), die dieser am Dienstag per Aussendung deponierte.
Es geht um die Regierungsvorhaben in Sachen Asyl. Im Regierungsprogramm wird der Ausschluss des Rechtsmittels der außerordentlichen Revision an den VwGH in Asylverfahren in Aussicht genommen. Das würde 90 Prozent der jetzigen VwGH-Fälle in Asylfragen betreffen und damit „praktisch einen völligen Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen“bedeuten, warnt das Höchstgericht. Die Anrufbarkeit des VwGH stelle aber die Einhaltung menschenrechtlicher Garantien sicher und sorge für eine Rechtsprechung nach einheitlichen Grundsätzen. Sowohl Asylwerber als auch Asylbehörden hätten bisher Revision eingelegt, erklärte der VwGH.
„Würde die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, bliebe als einzige höchstgerichtliche Instanz zur Überprüfung der Entscheidungen des Bundesverwal- tungsgerichts der Verfassungsgerichtshof“, mahnte der VwGH. Es wäre in diesem Fall mit einer weiteren Steigerung der Beschwerden in Asylangelegenheiten an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu rechnen, womit es im Ergebnis lediglich zu einer Verschiebung von Verfahren vom VwGH zum VfGH kommen würde, heißt es in der Pressemitteilung. Zudem dauerten die Verfahren vor dem VwGH im Schnitt nur eineinhalb Monate, es käme also zu keiner „nennenswerten Verfahrensbeschleunigung“, sagte das Gericht.
Gleiche Regeln für alle gefordert
Der VwGH erinnerte an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012, durch die „ein einheitliches Rechtsschutzsystem“geschaffen wurde. „Ein Ausschluss der außerordentlichen Revision in Asylverfahren bedeutet eine Durchbrechung der derzeit bestehenden einheitlichen rechtsstaatlichen Standards und einen rechtsstaatlichen Rückschritt in einem menschenrechtlich besonders sensiblen Bereich, dem keine signifikanten Effizienzsteigerungen gegenüberstehen“, erklärte der VwGH. (red/APA)