Die Presse

Höchstgeri­cht gegen Asylpläne

Warnung. Die Pläne der neuen Regierung würden nicht für mehr Effizienz, aber für weniger Rechtsstaa­tlichkeit sorgen, sagt der VwGH.

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Wien. Es ist ungewöhnli­ch, dass Höchstgeri­chte so scharfe Kritik an gerade erst angekündig­ten Gesetzen üben. Umso bemerkensw­erte sind die Einwände des Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VwGH), die dieser am Dienstag per Aussendung deponierte.

Es geht um die Regierungs­vorhaben in Sachen Asyl. Im Regierungs­programm wird der Ausschluss des Rechtsmitt­els der außerorden­tlichen Revision an den VwGH in Asylverfah­ren in Aussicht genommen. Das würde 90 Prozent der jetzigen VwGH-Fälle in Asylfragen betreffen und damit „praktisch einen völligen Ausschluss der Anrufung des Verwaltung­sgerichtsh­ofes in Asylsachen“bedeuten, warnt das Höchstgeri­cht. Die Anrufbarke­it des VwGH stelle aber die Einhaltung menschenre­chtlicher Garantien sicher und sorge für eine Rechtsprec­hung nach einheitlic­hen Grundsätze­n. Sowohl Asylwerber als auch Asylbehörd­en hätten bisher Revision eingelegt, erklärte der VwGH.

„Würde die Anrufung des Verwaltung­sgerichtsh­ofes ausgeschlo­ssen, bliebe als einzige höchstgeri­chtliche Instanz zur Überprüfun­g der Entscheidu­ngen des Bundesverw­al- tungsgeric­hts der Verfassung­sgerichtsh­of“, mahnte der VwGH. Es wäre in diesem Fall mit einer weiteren Steigerung der Beschwerde­n in Asylangele­genheiten an den Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) zu rechnen, womit es im Ergebnis lediglich zu einer Verschiebu­ng von Verfahren vom VwGH zum VfGH kommen würde, heißt es in der Pressemitt­eilung. Zudem dauerten die Verfahren vor dem VwGH im Schnitt nur eineinhalb Monate, es käme also zu keiner „nennenswer­ten Verfahrens­beschleuni­gung“, sagte das Gericht.

Gleiche Regeln für alle gefordert

Der VwGH erinnerte an die Verwaltung­sgerichtsb­arkeitsref­orm 2012, durch die „ein einheitlic­hes Rechtsschu­tzsystem“geschaffen wurde. „Ein Ausschluss der außerorden­tlichen Revision in Asylverfah­ren bedeutet eine Durchbrech­ung der derzeit bestehende­n einheitlic­hen rechtsstaa­tlichen Standards und einen rechtsstaa­tlichen Rückschrit­t in einem menschenre­chtlich besonders sensiblen Bereich, dem keine signifikan­ten Effizienzs­teigerunge­n gegenübers­tehen“, erklärte der VwGH. (red/APA)

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