Was Aufsichtsräte lieber n
Aufsichtsräte. Nicht nur Eveline Steinberger-Kern, sondern auch viele a Kontrollfunktion nicht oder nur schwer kompatibel sind. Viele Eigentüm
Ein Aufsichtsratsmandat ist kein Vollzeitjob. Deshalb sitzen auch viele Aufsichtsräte gleich in mehreren oder üben ihre Aufsichtsratsfunktion neben ihrem Hauptjob aus. So war das auch bei Eveline Steinberger-Kern, der Frau des SPÖ-Chefs. Ihr ist zu verdanken, dass sich nicht nur die Energie Burgenland, sondern auch viele andere Aktiengesellschaften (AG) einmal mehr Gedanken darüber machen, ob ihr Aufsichtsrat wirklich optimal besetzt ist. Denn nicht nur bei dem burgenländischen Energiedienstleister gibt oder gab es den Fall, dass ein Aufsichtsrat noch anderen Tätigkeiten nachgeht, die mit seiner Funktion als Aufsichtsrat nicht kompatibel sind.
Steinberger-Kern hat Anfang des Jahres das Start up Energy Hero gegründet. Das Unternehmen unterstützt Haushalte beim Wechsel des Energielieferanten. Dafür warb Steinberger-Kern mit markigen Slogans auch persönlich. Ihr neues Engagement missfiel den Eigentümern der Energie Burgenland, sitzt sie doch seit 2015 im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Steinberger-Kern legte daraufhin vergangene Woche ihr Mandat zurück. Ein kluger Schritt, denn damit hat sie sich die Peinlichkeit erspart, bei der kommenden Hauptversammlung abberufen zu werden.
Rechtsanwalt Maximilian Lang (Schönherr Rechtsanwälte) überrascht der Fall in keiner Weise: „Solche Konstellationen sind in Österreich nichts Unübliches.“Beispiele dafür gibt es genügend, in der Energie- und der Glücksspielbranche, aber auch im Bankensektor. So sitzt etwa der Vorstand der Erste Group, Willibald Cernko, nicht nur im Aufsichtsrat der Erste Bank der österreichischen Sparkassen, sondern auch in dem der Semper Constantia Privatbank. Güter Geyer wiederum ist Aufsichtsrat der Wiener Städtischen Versicherung, aber auch der Sparkassen Versicherung, an der auch die Erste Group Bank Anteile hält. Der Vorstandsvorsitzende der Novomatic, Harald Neumann, zählt auch zu den Aufsichtsräten des stärksten Konkurrenten, den Casinos Austria.
„Es gibt kein Wettbewerbsverbot“
Das mag verwundern, rechtswidrig sind diese Multifunktionen jedoch nicht: „Aufsichtsratsmitglieder unterliegen an sich keinem Wettbewerbsverbot. Es ist rechtlich zulässig, dass Aufsichtsratsmitglieder auch gleichzeitig im Aufsichtsrat eines Konkur- renzunternehmens sitzen. Es kann allerdings rechtlich heikel sein und das Haftungsrisiko ist nicht unerheblich“, sagt Rechtsanwalt Lang.
Deshalb sorgt das Aktiengesetz auch für Transparenz: „Aufsichtsratsmitglieder müssen vor ihrer Wahl nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre potenziellen Interessenskonflikte offenlegen“, erklärt der Anwalt. Wenn die Eigentümer diese in Kauf nehmen, steht der Wahl in den Aufsichtsrat nichts entgegen. Nur wissen müssen sie eben davon.
Weshalb holen sich Eigentümer aber immer wieder die Konkurrenz in das eigene Aufsichtsorgan? „Jemand, der beim Wettbewerber arbeitet, ist zwar möglicherweise eine Gefahr, kennt sich fachlich aber bestens aus, weil er um alle Probleme der Branche weiß. Gerade in Konzernstrukturen sitzt ein und dieselbe Person häufig in Aufsichtsrä-