Nicht tun sollten
Andere Aufsichtsräte gehen Tätigkeiten nach, die mit ihrer mer nehmen diesen Interessenskonflikt sogar bewusst in Kauf.
ten verschiedener Gesellschaften“, sagt der Anwalt und Gesellschaftsrechtsexperte Johannes Reich-Rohrwig. „Und oft sind solche Entscheidungen auch politisch: Einer der Eigentümer will unbedingt, dass sein Kandidat im Aufsichtsrat sitzt.“
Ideal sei so eine Konstellation freilich nicht und in der Praxis immer eine schwierige Gratwanderung, sagt Susanne Kalss. Professorin an der WU-Wien. „Aber das Gesetz verbietet sie eben nicht generell, sondern sieht ein ganzes Potpourri an Instru- mentarien vor, damit der Interessenskonflikt nicht zur Lasten der Gesellschaft geht.“
Soll etwa im Aufsichtsrat über ein Projekt beraten und entschieden werden, bei dem das betroffene Aufsichtsratsmitglied befangen sein könnte, hat es seinen Konflikt selbst rechtzeitig offenzulegen, muss den Beratungen fernbleiben und darf auch nicht mitstimmen.
Wenn die eigene Arbeit allerdings zu stark das Kerngebiet der zu beaufsichtigenden Gesellschaft berührt, sei es die Pflicht des Aufsichtsratsmitglieds, sein Mandat zurückzulegen, betont Kalss: „Wenn in dem Gremium kein offenes Gespräch mehr geführt werden kann und interne Beratungen quasi unmöglich sind, ist das Funktionieren des Kontrollorgans in Frage gestellt.“Und eines sollte jedem Aufsichtsratsmitglied bewusst sein: Seine Aufgabe ist es, ausschließlich zum Wohle der Gesellschaft zu agieren.