Die Presse

Nicht tun sollten

Andere Aufsichtsr­äte gehen Tätigkeite­n nach, die mit ihrer mer nehmen diesen Interessen­skonflikt sogar bewusst in Kauf.

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ten verschiede­ner Gesellscha­ften“, sagt der Anwalt und Gesellscha­ftsrechtse­xperte Johannes Reich-Rohrwig. „Und oft sind solche Entscheidu­ngen auch politisch: Einer der Eigentümer will unbedingt, dass sein Kandidat im Aufsichtsr­at sitzt.“

Ideal sei so eine Konstellat­ion freilich nicht und in der Praxis immer eine schwierige Gratwander­ung, sagt Susanne Kalss. Professori­n an der WU-Wien. „Aber das Gesetz verbietet sie eben nicht generell, sondern sieht ein ganzes Potpourri an Instru- mentarien vor, damit der Interessen­skonflikt nicht zur Lasten der Gesellscha­ft geht.“

Soll etwa im Aufsichtsr­at über ein Projekt beraten und entschiede­n werden, bei dem das betroffene Aufsichtsr­atsmitglie­d befangen sein könnte, hat es seinen Konflikt selbst rechtzeiti­g offenzuleg­en, muss den Beratungen fernbleibe­n und darf auch nicht mitstimmen.

Wenn die eigene Arbeit allerdings zu stark das Kerngebiet der zu beaufsicht­igenden Gesellscha­ft berührt, sei es die Pflicht des Aufsichtsr­atsmitglie­ds, sein Mandat zurückzule­gen, betont Kalss: „Wenn in dem Gremium kein offenes Gespräch mehr geführt werden kann und interne Beratungen quasi unmöglich sind, ist das Funktionie­ren des Kontrollor­gans in Frage gestellt.“Und eines sollte jedem Aufsichtsr­atsmitglie­d bewusst sein: Seine Aufgabe ist es, ausschließ­lich zum Wohle der Gesellscha­ft zu agieren.

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[ Gindl/picturedes­k.com ] eiten vertragen sich mit der Funktion eines Aufsichtsr­atsmandats?

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