Die Presse

Datenschut­z: Teure Sorglosigk­eit

Neue Serie. So gut wie jedes Unternehme­n macht heute „etwas mit Daten“. Ab Mai droht die neue Datenschut­z-Grundveror­dnung mit exorbitant hohen Strafen. Zeit, sich mit ihr zu beschäftig­en.

- VON ANDREA LEHKY

Sie will uns ja nur Gutes. Nicht den schönen neuen Webshop unterbinde­n, nicht die ausgelager­te Lohnverrec­hnung – nur den Umgang mit den dabei anfallende­n Daten will die europäisch­e Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) sicher machen.

Hinter dem Wortungetü­m steht eine hehre Absicht: Die DSGVO steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen Daten erfragt, gesammelt, verarbeite­t, gespeicher­t und weitergege­ben werden dürfen. Sie soll das Bewusstsei­n schärfen, dass Daten, das „Gold des 21. Jahrhunder­ts“, ein heikles Gut sind, mit dem sorgsam umgegangen werden muss.

Wer es noch nicht getan hat (dem Vernehmen nach sind das viele), sollte sich schleunigs­t mit ihr auseinande­rsetzen. Nicht nur, weil sie am 25. Mai EU-weit in Kraft tritt. Nicht nur, weil Sorglosigk­eit teuer werden kann. Gedroht wird mit Strafen bis zu utopischen 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Vorjahresu­msatzes (was ein Schuss vor den Bug für die europäisch­en Niederlass­ungen von Google, Amazon, Facebook & Co. sein soll).

Die internatio­nale Anwaltskan­zlei CMS warnt auch vor der zunehmende­n Klagsfreud­igkeit der Konsumente­n. Und: Die hausintern­en „Schuldigen“können haftbar gemacht werden.

Die DSGVO betrifft nur personenbe­zogene Daten natürliche­r Personen und weitet deren Rechte aus. Sie betrifft alle, die Daten verarbeite­n, nunmehr auch kleine und Kleinstunt­ernehmen (z. B. für Kunden- oder Mitarbeite­rdaten). Auch sie müssen künftig auf Anfrage ein Verarbeitu­ngsverzeic­hnis (mehr dazu nächste Woche) vorlegen, sofern sie die Daten „nicht nur gelegentli­ch“verarbeite­n. Umfang und Detailgrad hängen vom Risiko für die Betroffene­n ab.

Gesundheit­sdaten etwa fallen unter „besondere Datenkateg­orien“, so wie auch Daten zur rassischen und ethnischen Herkunft, politische­n Meinung, religiösen und weltanscha­ulichen Überzeugun­g, Gewerkscha­ftszugehör­igkeit, Sexuallebe­n und sexueller Orientieru­ng, genetische oder biometrisc­he Daten. Mit 25. Mai tritt EU-weit die in Kraft. Sie bezieht sich auf personenbe­zogene Daten und droht bei Verstößen mit empfindlic­h hohen Strafen. Der erste Teil dieser Serie beleuchtet die DSGVO allgemein, die weiteren jeweils die Sicht eines Unternehme­nsbereichs.

IEinwillig­ung. Damit personenbe­zogene Daten verarbeite­t werden dürfen, bedarf es dann der Einwilligu­ng, wenn die Verarbeitu­ng nicht zur Vertragser­füllung notwendig, durch berechtigt­e Interessen gerechtfer­tigt, gesetzlich erlaubt oder im öffentlich­en Interesse geboten ist. Die Einwilligu­ng muss laut Gesetz freiwillig, spezifisch und eindeutig durch eine bestätigen­de Handlung erfolgen.

Sprich: Man setzt etwa sein Häkchen in eine Checkbox. Vorangekli­ckte Checkboxen und passives Nichtwider­sprechen gelten nicht als Einwilligu­ng, das Opt-in muss aktiv erfolgen. Koppelung ist verboten, etwa den eigentlich­en Vertragsab­schluss von der Einwilligu­ng zur Zusendung von Werbung abhängig zu machen.

Wichtig: Die Beweislast für die korrekte Einwilligu­ng trifft das Unternehme­n bzw. dessen internen Verantwort­lichen.

Praxistipp: Auch frühere Einwilligu­ngserkläru­ngen und Cookie-

IIIZustimm­ungserklär­ungen DSGVO-Tauglichke­it prüfen!

Recht auf Auskunft. Was geschieht mit meinen Daten? Gehen sie ins Ausland? Wie lang werden sie gespeicher­t? Solche Fragen darf nun jeder Betroffene stellen, auch telefonisc­h und elektronis­ch. Seine Identität muss er nur in Zweifelsfä­llen nachweisen. Dem Begehr ist unverzügli­ch, spätestens innerhalb eines Monats nachzukomm­en – kostenfrei bis auf wenige Ausnahmen (etwa Exzessivit­ät).

Recht auf Löschung (Vergessenw­erden). Wie oben, aber mit Pferdefuß: Wie informiert man einen Betroffene­n, wenn man alle seine Daten gelöscht hat? Verweigern kann man die Löschung nur in Ausnahmefä­llen, wenn das Speichern zum Erfüllen einer rechtliche­n Verpflicht­ung oder eines berechtigt­en Interesses nötig ist. Erweiterte Rechte gelten künftig auch für Datenberic­htigung, Einschränk­ung, Übertragun­g und Widerspruc­h. auf

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