Steuervorteil für Eigenheim aus Genossenschaft
Hauptwohnsitzbefreiung auch ohne fünfjährige Existenz als Eigentumswohnung.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat eine für Besitzer von Genossenschaftswohnungen wichtige Frage geklärt: Unterliegt der Mehrerlös, den man beim Weiterverkauf einer ins Eigentum übernommenen Wohnung gegenüber den Anschaffungskosten erzielt, der Immobilienertragsteuer?
Nicht unbedingt. Das Höchstgericht hat klargestellt, dass die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung in mehr Fällen als bisher angenommen anzuwenden ist. Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien ist ja steuerfrei, wenn diese entweder mindestens zwei Jahre seit der Anschaffung bis unmittelbar vor dem Verkauf oder aber irgendwann in den vergangenen zehn Jahren vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt worden sind.
Fünf Jahre Hauptwohnsitz
In dem vom VwGH entschiedenen Fall hatte der Mieter einer Genossenschaftswohnung diese gekauft und nach einigen Monaten weiterverkauft. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht wollten den Veräußerungsgewinn mit 30 Prozent besteuern: Der Mann habe in der Wohnung weder zwei Jahre seit der Anschaffung gewohnt, noch sei diese fünf Jahre in seinem Eigentum gestanden.
Dazu hat der VwGH jetzt aber klargestellt, dass es bei der geforderten fünfjährigen Nutzung als Hauptwohnsitz nicht auf die rechtliche Eigenschaft als Eigentumswohnung ankommt (Ra 2017/13/0005). Begründung: Ein Mieter einer fremden Eigentumswohnung, der diese schließlich erwirbt und dem nach fünf Jahren Hauptwohnsitz die Befreiung eindeutig zusteht, dürfe nicht bessergestellt sein.