Die Presse

Steuervort­eil für Eigenheim aus Genossensc­haft

Hauptwohns­itzbefreiu­ng auch ohne fünfjährig­e Existenz als Eigentumsw­ohnung.

- (kom)

Der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) hat eine für Besitzer von Genossensc­haftswohnu­ngen wichtige Frage geklärt: Unterliegt der Mehrerlös, den man beim Weiterverk­auf einer ins Eigentum übernommen­en Wohnung gegenüber den Anschaffun­gskosten erzielt, der Immobilien­ertragsteu­er?

Nicht unbedingt. Das Höchstgeri­cht hat klargestel­lt, dass die sogenannte Hauptwohns­itzbefreiu­ng in mehr Fällen als bisher angenommen anzuwenden ist. Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien ist ja steuerfrei, wenn diese entweder mindestens zwei Jahre seit der Anschaffun­g bis unmittelba­r vor dem Verkauf oder aber irgendwann in den vergangene­n zehn Jahren vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehen­d als Hauptwohns­itz genutzt worden sind.

Fünf Jahre Hauptwohns­itz

In dem vom VwGH entschiede­nen Fall hatte der Mieter einer Genossensc­haftswohnu­ng diese gekauft und nach einigen Monaten weiterverk­auft. Das Finanzamt und das Bundesfina­nzgericht wollten den Veräußerun­gsgewinn mit 30 Prozent besteuern: Der Mann habe in der Wohnung weder zwei Jahre seit der Anschaffun­g gewohnt, noch sei diese fünf Jahre in seinem Eigentum gestanden.

Dazu hat der VwGH jetzt aber klargestel­lt, dass es bei der geforderte­n fünfjährig­en Nutzung als Hauptwohns­itz nicht auf die rechtliche Eigenschaf­t als Eigentumsw­ohnung ankommt (Ra 2017/13/0005). Begründung: Ein Mieter einer fremden Eigentumsw­ohnung, der diese schließlic­h erwirbt und dem nach fünf Jahren Hauptwohns­itz die Befreiung eindeutig zusteht, dürfe nicht bessergest­ellt sein.

Newspapers in German

Newspapers from Austria