Gabalier verliert Prozess
Kränkung I. Sänger hatte sich durch Äußerung des Konzerthaus-Chefs beleidigt gefühlt. Höchstgericht weist Klage ab.
Der Sänger fühlte sich von Aussagen des KonzerthausChefs beleidigt. Das Höchstgericht wies die Klage ab.
„I sing a Liad für di . . .“Mit diesen Worten beginnt einer der beliebtesten Texte des selbst ernannten Volks-Rock’n’Rollers Andreas Gabalier. Dass aber Wiens Konzerthaus-Chef meinte, dass man Gabalier sein Lied nicht im exklusiven Ambiente singen lassen sollte, schmeckte dem steirischen Barden so gar nicht. Der Sänger, der sich vor seiner großen Karriere auf der Bühne weniger erfolgreich als Jusstudent versucht hatte, brachte eine Ehrenbeleidigungsklage ein. Über diese musste nun der Oberste Gerichtshof befinden. Dabei sollte auch Gabaliers eigene Vorliebe für Provokationen – etwa durch das Absingen der alten, nicht gegenderten Bundeshymne beim Formel-1Grand-Prix – eine zentrale Rolle spielen.
Anlass für Gabaliers Klage war ein Interview mit dem Chef des Wiener Konzerthauses, Matthias Naske, in der „Presse“gewesen. Angesprochen darauf, dass Gabalier im Goldenen Saal des Musikvereins auftrat, erklärte Naske: „Ich glaube, das war einfach ein Fehler. Wir hätten das nicht gemacht.“Diese Meinung begründete der Konzert- haus-Chef so: „Weil das Signale sind. Man muss wissen, wer Gabalier ist, wofür er steht, und dann abwägen.“
Darauf angesprochen, dass Gabalier aber viele Menschen für Musik begeistert, antwortete Naske: „Das stimmt. Aber ich glaube, dass ein Hubert von Goisern hier sehr viel besser aufgehoben ist. Wir treffen auch gesellschafts- und kulturpolitische Aussagen, so harmlos ist das nicht. Auf der anderen Seite dienen wir auch keiner Ideologie. Wie gesagt, ich glaube, das mit Gabalier war eine Unachtsamkeit oder vielleicht auch Kalkül . . .“Weiters meinte Naske, dass der Auftritt Gabaliers im Musikverein „wahrscheinlich“viel Geld gebracht habe.
Wirtschaftlichen Schaden fürchtete nun aber der „Volks-Rock’n’Roller“wegen Naskes Äußerungen. Denn Gabalier fühlte sich ins rechte Eck gedrängt. Erste Konzertveranstalter hätten wegen des Interviews von Naske bereits Auftritte von Gabalier abgesagt, ließ der Künstler verlauten. Gabaliers Tonstudio und der Sänger kündigten Klagen an.
In der nun ergangenen Entscheidung geht es um die Ehrenbeleidigungsklage, die Gabalier eingebracht hatte. Bereits in den ersten beiden Instanzen hatte der Sänger aber keinen Erfolg gehabt. Das Handelsgericht und das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass Naskes Aussagen durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien.
Gabalier ist wie Politiker zu behandeln
Gabalier, der Naske auf Feststellung, Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung geklagt hatte, zog aber noch vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Und die Höchstrichter riefen noch einmal die von den Vorinstanzen bereits gesammelten Äußerungen des Sängers in Erinnerung.
So habe dieser vom „Gender-Wahnsinn“gesprochen. Oder auch Äußerungen getätigt wie die „Frau soll bei den Kindern bleiben“oder „wenn man als Manderl noch auf Weiberl steht, hat man es mittlerweile schwer in diesem Land“. Auch dass Gabalier die Änderung des Textes der österreichischen Bundeshymne nicht akzeptierte, wurde vor dem OGH noch einmal zum Thema. Gabalier hatte die österreichische Hymne beim Grand Prix in Spielberg im Jahr 2014 in der vor 2012 gültigen Version („Heimat bist du großer Söhne“) ohne Töchter gesungen.
„Aufgrund dieser Aussagen hat der Kläger aber – durchaus im Sinne der Rechtsprechung zu Äußerungen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts – einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen, hat er damit doch selbst öffentliche Äußerungen getätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen“, sagten die Höchstrichter über Gabalier. Der Sänger irre, wenn er im Verfahren einwende, dass diese strenge Regel bloß auf Politiker anzuwenden sei, betonte der OGH. So gebe es etwa auch ähnliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Wissenschaftlern, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen.
Und davon, dass die Aussagen von Naske dem Sänger eine „verbotene, verpönte, rechte Ideologie“unterstellen und Gabalier „ins rechte Eck gestellt“worden wäre, könne auch keine Rede sein, meinte der OGH (6 Ob 230/17t). Gabalier muss sich die Aussagen des Konzerthaus-Chefs gefallen lassen.