Eingemauerter Schatz: Es war Einbruch
Richtiger Paragraf für kuriose Straftat gefunden.
Es ist kein alltäglicher Fall, über den der Oberste Gerichtshof (OGH) abzusprechen hatte. Geklärt werden musste, wie es strafrechtlich zu beurteilen ist, wenn jemand für einen anderen einen Schatz versteckt und in Beton eingießt. Aber später den Schatz wieder holt und sich widerrechtlich aneignet.
Es geht um Gold und Silber im Wert von rund 2,6 Millionen Euro. Der rechtmäßige Eigentümer dieses Schatzes war offenbar der Meinung, dass sein Vermögen am besten geschützt ist, wenn es in Beton eingegossen versteckt wird. Er beauftragte zwei Leute, dies für ihn zu tun. Der Schatz wurde auf dem Areal eines Schlosses verborgen. Den Sinn des Ganzen soll der Eigentümer darin gesehen haben, dass er bei einer Wirtschaftskrise einen schnellen Zugriff auf das Vermögen hat.
Die beiden beauftragten Männer taten wie geheißen und versteckten den Schatz. Doch dann wurde die Versuchung zu groß. Sie gruben den Schatz wieder aus, brachen dabei das Betongehäuse auf und zogen mit der Beute von dannen.
Die Täter teilten das Vermögen auf, wobei sie es vorzogen, die Münzen nicht unter der Erde, sondern in Bankschließfächern zu lagern. Schließlich flog die Sache aber auf. Auch einer Bankmitarbeiterin war es merkwürdig vorgekommen, dass ein Mann so oft Münzen in Bargeld umtauschen wollte.
Die Männer wurden wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt. Denn sie hatten ja, auch wenn der Schatz unter der Erde lagerte, ein Behältnis aufgebrochen. Der OGH prüfte den Fall und kam zum Schluss, dass die Unterinstanz den Paragrafen korrekt gewählt hat. Also goldrichtig in diesem Fall. (aich)