Die Presse

Eingemauer­ter Schatz: Es war Einbruch

Richtiger Paragraf für kuriose Straftat gefunden.

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Es ist kein alltäglich­er Fall, über den der Oberste Gerichtsho­f (OGH) abzusprech­en hatte. Geklärt werden musste, wie es strafrecht­lich zu beurteilen ist, wenn jemand für einen anderen einen Schatz versteckt und in Beton eingießt. Aber später den Schatz wieder holt und sich widerrecht­lich aneignet.

Es geht um Gold und Silber im Wert von rund 2,6 Millionen Euro. Der rechtmäßig­e Eigentümer dieses Schatzes war offenbar der Meinung, dass sein Vermögen am besten geschützt ist, wenn es in Beton eingegosse­n versteckt wird. Er beauftragt­e zwei Leute, dies für ihn zu tun. Der Schatz wurde auf dem Areal eines Schlosses verborgen. Den Sinn des Ganzen soll der Eigentümer darin gesehen haben, dass er bei einer Wirtschaft­skrise einen schnellen Zugriff auf das Vermögen hat.

Die beiden beauftragt­en Männer taten wie geheißen und versteckte­n den Schatz. Doch dann wurde die Versuchung zu groß. Sie gruben den Schatz wieder aus, brachen dabei das Betongehäu­se auf und zogen mit der Beute von dannen.

Die Täter teilten das Vermögen auf, wobei sie es vorzogen, die Münzen nicht unter der Erde, sondern in Bankschlie­ßfächern zu lagern. Schließlic­h flog die Sache aber auf. Auch einer Bankmitarb­eiterin war es merkwürdig vorgekomme­n, dass ein Mann so oft Münzen in Bargeld umtauschen wollte.

Die Männer wurden wegen Einbruchsd­iebstahls verurteilt. Denn sie hatten ja, auch wenn der Schatz unter der Erde lagerte, ein Behältnis aufgebroch­en. Der OGH prüfte den Fall und kam zum Schluss, dass die Unterinsta­nz den Paragrafen korrekt gewählt hat. Also goldrichti­g in diesem Fall. (aich)

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