Kinderfreibetrag erhöht Unterhalt
OGH-Urteil. Höchstgericht zwingt Unterhaltspflichtige, Steuervorteil weiterzugeben.
Wem kommt der mit der Steuerreform 2015 erhöhte Kinderfreibetrag zugute: dem Elternteil, der ihn geltend macht, oder dem Kind? Diese Frage musste der Oberste Gerichtshof (OGH) interessanterweise erst jetzt klären, obwohl es einen Kinderfreibetrag schon seit der Steuerreform 2009 gibt.
Der Streit war zwischen der Tochter getrennt lebender Eltern und ihrem unterhaltspflichtigen Vater entbrannt. Genauer sollte man sagen, dem geldunterhaltspflichtigen Vater, denn auch die Mutter muss für ihre Tochter sorgen. Nur tut sie es, indem sie das Kind bei sich wohnen lässt und es betreut.
Die Tochter wiederum muss sich die Transferleistungen, die ihre Mutter für das Kind bezieht (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag), auf ihren Unterhalts- anspruch anrechnen lassen. Strittig war jedoch, ob andererseits der Kindesunterhalt zu erhöhen ist, weil der Vater den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt. Je nach Einkommenshöhe liegt die Steuerersparnis zwischen 6,25 und 13,75 Euro pro Monat. In dem konkreten Streit ging es um neun Euro monatlich.
Das Bezirksgericht Ried im Innkreis bejahte die Frage und erhöhte den monatlichen Unterhalt um diesen Betrag. Das liege „unzweifelhaft mehr im Interesse des Kindes“. Das Landesgericht Ried im Innkreis widersprach hingegen der Entscheidung, ließ aber einen Revisionsrekurs zur Klärung der Rechtslage durch den OGH zu.
Angesichts der – gegenüber ursprünglich durchschnittlich fünf Euro pro Monat – deutlich erhöh- ten Steuerersparnis und der Vielzahl an Betroffenen hielt auch der OGH eine Stellungnahme für notwendig. Zumal das Landesgericht Salzburg es in einem anderen Verfahren für vertretbar gehalten hatte, auf eine Kürzung der Anrechnung von Transferleistungen zu verzichten: So groß sei die Auswirkung des Kinderfreibetrags auch wieder nicht, hatte das Salzburger Gericht gemeint.
Das kann das Höchstgericht nicht finden: „Der Oberste Gerichtshof schließt sich deshalb der von der überwiegenden Literatur vertretenen Auffassung an, dass der sich aus der Anrechnung der Transferleistungen ergebende Kürzungsbetrag jedenfalls um die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag zu reduzieren, der Kindesunterhalt somit um diese Steuerersparnis zu erhöhen“ist (6 Ob 240/17p). (kom)