Die Presse

Ein Haus ist kein Punkt: Tempolimit war illegal

Höchstgeri­cht. Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung in Innsbruck war falsch verordnet und kundgemach­t.

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Geschwindi­gkeitsbesc­hränkungen sind Verordnung­en, die durch Verkehrsze­ichen kundgemach­t werden. Sind ihr Beginn oder Ende nicht genau definiert oder stehen die Tafeln nicht an einem genau angegebene­n Ort, kann das Tempolimit aufgehoben werden. So geschehen in Innsbruck durch eine Entscheidu­ng des Verfassung­sgerichtsh­ofs.

Ein Fahrer war auf der Haller Straße viel zu schnell unterwegs. Selbst nach Abzug der Messtolera­nz stellte die Polizei 101 km/h fest, obwohl an der Stelle ein Tempolimit von 60 km/h galt. Die Landespoli­zeidirekti­on Tirol verhängte deshalb eine Geldstrafe von 340 Euro über den Lenker.

Das Landesverw­altungsger­icht, bei dem sich der Mann beschwerte, teilte jedoch die Bedenken gegen die Bestrafung. Nach Einschätzu­ng des Gerichts war die Verordnung des Magistrats – die sich als eine solche der Bürgermeis­terin herausstel­lte – nämlich nicht konkret genug und überdies falsch kundgemach­t.

Beides bestätigt der VfGH: In der Verordnung hieß es, dass der Tempo-60-Bereich stadteinwä­rts (Richtung Westen) bis zum Haus Haller Straße 21 reichen sollte; auf halber Höhe dieses Hauses stand eine 50-km/h-Tafel, die das Tempo-60-Ende ersetzen sollte.

Für den VfGH war das Tempolimit damit örtlich nicht hinreichen­d konkretisi­ert. Denn das Haus ist 21 Meter breit und steht 20 Meter abseits der Landesstra­ße an der Nebenfahrb­ahn. Angesichts dieser speziellen Gegebenhei­ten und weil die Verordnung keinen Plan enthielt, war der örtliche Geltungsbe­reich zu ungenau umschriebe­n. Auch die Position der Tafel war nicht haltbar, argumentie­rte doch die Bürgermeis­terin, es könnte nur der östlichste Punkt des Hauses gemeint gewesen sein.

Weil der VfGH die Verordnung aufgehoben hat (V114/ 2017), muss das Gericht jetzt prüfen, ob der Fahrer mit seinen 101 km/h eine andere Bestimmung verletzt hat. (kom)

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