Ein Haus ist kein Punkt: Tempolimit war illegal
Höchstgericht. Geschwindigkeitsbeschränkung in Innsbruck war falsch verordnet und kundgemacht.
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind Verordnungen, die durch Verkehrszeichen kundgemacht werden. Sind ihr Beginn oder Ende nicht genau definiert oder stehen die Tafeln nicht an einem genau angegebenen Ort, kann das Tempolimit aufgehoben werden. So geschehen in Innsbruck durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
Ein Fahrer war auf der Haller Straße viel zu schnell unterwegs. Selbst nach Abzug der Messtoleranz stellte die Polizei 101 km/h fest, obwohl an der Stelle ein Tempolimit von 60 km/h galt. Die Landespolizeidirektion Tirol verhängte deshalb eine Geldstrafe von 340 Euro über den Lenker.
Das Landesverwaltungsgericht, bei dem sich der Mann beschwerte, teilte jedoch die Bedenken gegen die Bestrafung. Nach Einschätzung des Gerichts war die Verordnung des Magistrats – die sich als eine solche der Bürgermeisterin herausstellte – nämlich nicht konkret genug und überdies falsch kundgemacht.
Beides bestätigt der VfGH: In der Verordnung hieß es, dass der Tempo-60-Bereich stadteinwärts (Richtung Westen) bis zum Haus Haller Straße 21 reichen sollte; auf halber Höhe dieses Hauses stand eine 50-km/h-Tafel, die das Tempo-60-Ende ersetzen sollte.
Für den VfGH war das Tempolimit damit örtlich nicht hinreichend konkretisiert. Denn das Haus ist 21 Meter breit und steht 20 Meter abseits der Landesstraße an der Nebenfahrbahn. Angesichts dieser speziellen Gegebenheiten und weil die Verordnung keinen Plan enthielt, war der örtliche Geltungsbereich zu ungenau umschrieben. Auch die Position der Tafel war nicht haltbar, argumentierte doch die Bürgermeisterin, es könnte nur der östlichste Punkt des Hauses gemeint gewesen sein.
Weil der VfGH die Verordnung aufgehoben hat (V114/ 2017), muss das Gericht jetzt prüfen, ob der Fahrer mit seinen 101 km/h eine andere Bestimmung verletzt hat. (kom)