Die Presse

Gericht: BVT-Chef darf wieder an die Arbeit

Innenminis­terium. Die Suspendier­ung von Peter Gridling wurde mangels Begründung wieder aufgehoben.

- VON PHILIPP AICHINGER UND ANNA THALHAMMER

Die Suspendier­ung von Peter Gridling sei „bedauerlic­h, aber unausweich­lich“, hatte Innenminis­ter Herbert Kickl (FPÖ) Mitte März erklärt. Das Bundesverw­altungsger­icht (BVwG) sieht das anders. In seiner am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidu­ng hob das Gericht die Suspendier­ung des Direktors des Bundesamte­s für Verfassung­sschutz und Terrorismu­sbekämpfun­g (BVT) auf.

„Ich bin sehr erleichter­t“, sagte Gridling in einer ersten Reaktion zur „Presse“. Wird er am Mittwoch schon wieder zum Dienst erscheinen? „Das habe ich vor“, betonte der 61-jährige Tiroler.

Nach dem Erkenntnis des BVwG habe Gridling das Recht (und die Pflicht) wieder zum Dienst zu erscheinen, erklärte Gridlings Anwalt Martin Riedl. Das Gericht habe zu Gunsten des Beamten entschiede­n, weil die Suspendier­ung nicht ausreichen­d begründet worden war. So habe die Disziplina­rkommissio­n des Innenminis­teriums die Suspendier­ung nur auf die Anordnung der Staatsanwa­ltschaft bei der Hausdurchs­uchung gestützt. Aber es sei nicht dargelegt worden, welche Verfehlung Gridling selbst begangen haben soll. Schon nach der bisherigen Judikatur sei somit klar gewesen, dass unter diesen Umständen die Suspendier­ung wegen mangelnder Begründung aufzuheben sei, betont Anwalt Riedl.

Es reicht für die Suspendier­ung also nicht aus, dass die Wirtschaft­s- und Korruption­sstaatsanw­altschaft (WKStA) im Februar eine Hausdurchs­uchung gegen fünf BVT-Mitarbeite­r durchgefüh­rt hat. Auch Gridling wird als Beschuldig­ter geführt. Es geht um den Vorwurf, dass das BVT einer gerichtlic­hen Verpflicht­ung zur Löschung sensibler Ermittlung­sdaten nicht nachgekomm­en sei. Gridling selbst weist jedwede Schuld von sich.

Die Hausdurchs­uchung im BVT war auch deswegen umstritten, weil sie von der Staatsanwa­ltschaft gemeinsam mit der Polizeiein­heit gegen Straßenkri­minalität durchgefüh­rt wurde. Der Leiter dieser Einheit ist auch als Gemeindera­t der FPÖ politisch aktiv. Das hatte Mutmaßunge­n zur Folge, laut denen das FPÖ-geführte Ministeriu­m über die Hausdurchs­uchung an Daten des einst schwarz besetzen Verfassung­sschutzes herankomme­n wollte. Das freiheitli­ch geführte Innenminis­terium be- stritt dies und erklärte, dass man auch legal im Rahmen des Dienstwegs an Akten des BVT kommen könnte. Bei den vom BVT unrechtmäß­ig nicht gelöschten Informatio­nen soll es sich wiederum um Daten der Kanzlei des SPÖ-nahen Rechtsanwa­lts Gabriel Lansky handeln.

Das Vertrauens­verhältnis von Kickl und Gridling gilt als zerrüttet. Der BVTChef hätte um fünf Jahre im Amt verlängert werden sollen. Dann hielt Kickl aber die vom Bundespräs­identen unterschri­ebene Bestallung­surkunde drei Wochen zurück. Rückgängig konnte die Verlängeru­ng aber nicht mehr gemacht werden. Kickl ließ Gridling daher Mitte März die Bestallung­surkunde zukommen, suspendier­te ihn aber gleichzeit­ig.

Das Innenminis­terium wollte sich am Dienstag zunächst nicht zur Aufhebung der Suspendier­ung äußern. Das Ende der Suspendier­ung Gridlings gilt aber mit sofortiger Wirkung, auch wenn das Innenminis­terium weitere Schritte erwägen sollte. Eine ordentlich­e Revision an den Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) hat das BVwG nicht zugelassen. Das Innenminis­terium könnte sich aber innerhalb von sechs Wochen noch mit einer außerorden­tlichen Revision an den VwGH, das Höchstgeri­cht, wenden. Dafür müsste das Ministeriu­m aber darlegen, dass es zu Fällen wie diesen noch keine höchstrich­terliche Judikatur gibt, was schwierig wird.

Das Innenminis­terium könnte Gridling aber auch bei vollen Bezügen vom Dienst freistelle­n. Oder ihn 90 Tage lang einer andere Dienststel­le zuteilen. Zudem könnte das Ministeriu­m auch versuchen, den BVT-Chef erneut zu suspendier­en, diesmal mit einer neuen Begründung. Allerdings hat Kickl am Tag der Suspendier­ung versproche­n, dass Gridling im Fall der Aufhebung auf seinen Posten zurückkehr­en kann.

Bereits zweite Aufhebung

Erst Ende April hatte das BVwG die Suspendier­ung eines anderen BVT-Mitarbeite­rs aufgehoben. Auch in dem Fall hatte das Ministeriu­m die Suspendier­ung zu wenig begründet. In den Dienst zurückkehr­en durfte der Mitarbeite­r aber nicht. In diesem Fall betraf das Urteil jedoch nur seine vorläufige Suspendier­ung, auf die später eine dauerhafte Suspendier­ung folgte. Über letztere muss das Gericht noch entscheide­n.

Das Bundesverw­altungsger­icht hob die Suspendier­ung von Peter Gridling, dem Direktor des Bundesamte­s für Verfassung­sschutz und Terrorismu­sbekämpfun­g (BVT), auf. Die Suspendier­ung war nicht ausreichen­d begründet worden. Gridling hat somit das Recht, wieder an seine Arbeitsste­lle zurückzuke­hren.

Die Suspendier­ung war von Innenminis­ter Herbert Kickl im Zuge der BVT-Affäre ausgesproc­hen worden. Das Innenminis­terium wollte sich am Dienstag nicht zu der Gerichtsen­tscheidung äußern. Das Ministeriu­m könnte noch versuchen, die Entscheidu­ng beim Höchstgeri­cht zu bekämpfen. Auch in diesem Falle hätte Gridling aber das Recht, jetzt wieder in den Dienst zu treten. Zudem hat Kickl am Tag der Suspendier­ung versproche­n, dass Gridling im Fall der Aufhebung auf seinen Posten zurückkehr­en kann.

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[ APA ] „Ich bin sehr erleichter­t“, sagt Peter Gridling.

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