Urteil zu Fiat-Werbung
Leasing. Wichtige Informationen zu den Kosten wurden nicht auffällig genug gezeigt, entschieden die Gerichte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat eine Fiat-Werbung vom Vorjahr als gesetzwidrig eingestuft. Unter anderem ging es um einen Fernsehspot, in dem ein Leasingvertrag angepriesen wurde – konkret eine Leasingrate von 65 Euro im Monat. Das war rund vier Sekunden lang zu sehen. Bestimmte, vom Gesetz geforderte zusätzliche Informationen seien jedoch nicht einmal halb so groß und nur halb so lange wie die Leasingrate selbst abgebildet worden, monierte der Verein für Konsumenteninformation (VKI).
Wenn eine Werbung für Kredit- und Leasingverträge auch Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen nennt, müssen laut Verbraucherkreditgesetz auch gewisse Informationen, wie der Sollzinssatz, der effektive Jahreszinssatz und der zu zahlende Gesamtbetrag, enthalten sein – und zwar entsprechend prägnant und auffallend. Diese Informationen seien zu kurz eingeblendet worden, stellte bereits das Handelsgericht Wien als erste Instanz fest: Zwei Sekunden seien nicht ausreichend, um das alles zu lesen.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG ging es vor allem um die Internetwerbung auf www.fiat.at: Dort sei bereits auf der Startseite mit der Leasingrate geworben worden, die gesetzlich geforderten Informationen seien jedoch erst auf einer Unterseite zu finden gewesen. Die Leasingrate sei zudem an zwei Stellen in großer Schrift dargestellt worden, die sonstigen Informationen nur im Kleindruck. Auch das verstoße gegen das Gesetz, entschied das OLG. Das Urteil ist rechtskräftig. (cka)