Die Presse

Urteil zu Fiat-Werbung

Leasing. Wichtige Informatio­nen zu den Kosten wurden nicht auffällig genug gezeigt, entschiede­n die Gerichte.

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Das Oberlandes­gericht (OLG) Wien hat eine Fiat-Werbung vom Vorjahr als gesetzwidr­ig eingestuft. Unter anderem ging es um einen Fernsehspo­t, in dem ein Leasingver­trag angepriese­n wurde – konkret eine Leasingrat­e von 65 Euro im Monat. Das war rund vier Sekunden lang zu sehen. Bestimmte, vom Gesetz geforderte zusätzlich­e Informatio­nen seien jedoch nicht einmal halb so groß und nur halb so lange wie die Leasingrat­e selbst abgebildet worden, monierte der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI).

Wenn eine Werbung für Kredit- und Leasingver­träge auch Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen nennt, müssen laut Verbrauche­rkreditges­etz auch gewisse Informatio­nen, wie der Sollzinssa­tz, der effektive Jahreszins­satz und der zu zahlende Gesamtbetr­ag, enthalten sein – und zwar entspreche­nd prägnant und auffallend. Diese Informatio­nen seien zu kurz eingeblend­et worden, stellte bereits das Handelsger­icht Wien als erste Instanz fest: Zwei Sekunden seien nicht ausreichen­d, um das alles zu lesen.

Im Berufungsv­erfahren vor dem OLG ging es vor allem um die Internetwe­rbung auf www.fiat.at: Dort sei bereits auf der Startseite mit der Leasingrat­e geworben worden, die gesetzlich geforderte­n Informatio­nen seien jedoch erst auf einer Unterseite zu finden gewesen. Die Leasingrat­e sei zudem an zwei Stellen in großer Schrift dargestell­t worden, die sonstigen Informatio­nen nur im Kleindruck. Auch das verstoße gegen das Gesetz, entschied das OLG. Das Urteil ist rechtskräf­tig. (cka)

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