Die Presse

Kein „Maulkorb“für den Schuldner

Wechselsch­uldner darf Einwände vorbringen.

- VON CHRISTINE KARY

E inen Blankowech­sel zu unterschre­iben ist gefährlich. Eine Entscheidu­ng des Obersten Gerichtsho­fs (OGH) setzt dem aber nun immerhin Grenzen (8 Ob 147/17a): Geklagt hat ein Bankinstit­ut, das einer GmbH Kredite in Schweizer Franken gewährt hat. Zur Besicherun­g hat ein Blankowech­sel gedient. „Es stehen uns [. . .] keine wie immer gearteten Einwendung­en aus dem Grundgesch­äft zu“, hieß es darin.

Später stritt man über eine für die Kundin ungünstige Konvertier­ung, die Bank stellte den Kreditsald­o fällig, die Kundin zahlte nicht. Die Bank füllte daraufhin den Wechsel aus, ein Gericht erließ einen Zahlungsau­ftrag.

Die Kundin wehrte sich dagegen. Einwendung­sausschlus­s hin oder her, brachte sie vor, die Forderung aus dem Grundgesch­äft sei unberechti­gt. Und bekam vom OGH recht: Die Abstrakthe­it einer Wechselfor­derung gehe nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkei­t oder der Wegfall des Grundgesch­äfts ohne jede rechtliche Bedeutung wäre, entschied das Höchstgeri­cht. Solange der Wechsel nicht weitergege­ben wurde, darf der Schuldner dem Gläubiger vielmehr alles entgegense­tzen, was er aus dem Grundgesch­äft einwenden kann. Erst bei einer Weitergabe des Wechsels ist damit Schluss.

Was freilich auch heißt, dass es gefährlich bleibt, einen Blankowech­sel zu unterschre­iben.

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