Kein „Maulkorb“für den Schuldner
Wechselschuldner darf Einwände vorbringen.
E inen Blankowechsel zu unterschreiben ist gefährlich. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) setzt dem aber nun immerhin Grenzen (8 Ob 147/17a): Geklagt hat ein Bankinstitut, das einer GmbH Kredite in Schweizer Franken gewährt hat. Zur Besicherung hat ein Blankowechsel gedient. „Es stehen uns [. . .] keine wie immer gearteten Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu“, hieß es darin.
Später stritt man über eine für die Kundin ungünstige Konvertierung, die Bank stellte den Kreditsaldo fällig, die Kundin zahlte nicht. Die Bank füllte daraufhin den Wechsel aus, ein Gericht erließ einen Zahlungsauftrag.
Die Kundin wehrte sich dagegen. Einwendungsausschluss hin oder her, brachte sie vor, die Forderung aus dem Grundgeschäft sei unberechtigt. Und bekam vom OGH recht: Die Abstraktheit einer Wechselforderung gehe nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäfts ohne jede rechtliche Bedeutung wäre, entschied das Höchstgericht. Solange der Wechsel nicht weitergegeben wurde, darf der Schuldner dem Gläubiger vielmehr alles entgegensetzen, was er aus dem Grundgeschäft einwenden kann. Erst bei einer Weitergabe des Wechsels ist damit Schluss.
Was freilich auch heißt, dass es gefährlich bleibt, einen Blankowechsel zu unterschreiben.