Pflege: Zugriff aufs Vermögen ganz untersagt
Höchstrichter untersagen Regress auch für Altfälle.
Auch wenn der Pflegeregress seit Jahresbeginn abgeschafft ist, wollten mehrere Bundesländer noch auf das Vermögen von Heimbewohnern bzw. deren Erben zugreifen. Und zwar in jenen Fällen, in denen es um vor dem 1. Jänner 2018 entstandene Forderungen geht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung aber nun klar, dass auch in diesen Fällen der Regress untersagt ist.
Ein Zugriff auf Vermögen, auch durch eine vor 2018 erfolgte Grundbucheintragung oder vereinbarte Ratenzahlung, sei nicht mehr erlaubt, hieß es aus dem VfGH auf Nachfrage. Das lasse sich aus dem aktuellen Erkenntnis ableiten. Dieses betraf die Beschwerde eines Mannes, der nach einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom Dezember des Vorjahrs einen Beitrag zur Pflege in einer stationären Einrichtung hätte leisten sollen. Der Mann blitzte zwar mit dieser konkreten Beschwerde ab, weil das Ende des Pflegeregresses erst drei Wochen später in Kraft trat. Gleichzeitig machte der VfGH aber klar, wie das per Jahresbeginn in der Verfassung verankerte Verbot des Pflegeregresses zu verstehen ist. Nämlich so, dass auch für Altfälle nicht mehr gezahlt werden müsse.
Bund-Länder-Konflikt
Einige Bundesländer hatten erklärt, dass wegen der fehlenden Ausführungsregeln des Bundes nicht klar sei, ob das Verbot des Pflegeregresses auch für ältere Forderungen bestehe. Deswegen müssten sie das Geld einklagen. Der Bund hatte zuletzt gemeint, dass die Regeln bereits nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Juni klar gewesen seien. So war eine Einrichtung der Stadt Wien mit einer Klage gescheitert, laut der die Erben für die Pflegekosten der verstorbenen Mutter im Jahr 2013 hätten aufkommen sollen.
Laut dem jetzigen VfGH-Erkenntnis darf kein Pflegeregress mehr geltend gemacht werden, selbst wenn es ein vor 2018 ergangenes, anderslautendes Urteil gibt. (aich/APA)