Die Presse

Bankomatge­bühren teilweise erlaubt

Banken dürfen ihren Kunden künftig Behebungse­ntgelte, die von Drittanbie­tern verlangt werden, verrechnen.

- VON CHRISTINE KARY

Das Verbot von Bankomatge­bühren ist teilweise verfassung­swidrig. Das hat der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) nun entschiede­n (G 9/2018). Konkret hat er eine Bestimmung im Verbrauche­rzahlungsk­ontogesetz gekippt, die besagt, dass Banken ihre Kunden von Gebühren befreien müssen, die unabhängig­e Drittanbie­ter von Geldautoma­ten für Behebungen verrechnen.

Solche Geräte finden sich vor allem an stark frequentie­rten Plätze, etwa auf Bahnhöfen, Flughäfen oder in Einkaufsze­ntren. Die Neuregelun­g war vergangene­n Herbst, knapp vor den Neuwahlen, aufgrund eines SPÖ-Antrags beschlosse­n worden und heuer im Jänner in Kraft getreten. Rund 500 österreich­ische Geldinstit­ute hatten daraufhin prompt eine Gesetzespr­üfung durch das Höchstgeri­cht beantragt. Ihnen war auch eine weitere Bestimmung ein Dorn im Auge. Nämlich, dass Banken allfällige Entgelte für Bargeldbeh­ebungen, die sie selbst verrechnen wollen, mit den Kunden „im Einzelnen“aushandeln müssen. In diesem Punkt erteilte ihnen der VfGH eine Absage: Die Regelung stelle keine Verletzung ihres Grundrecht­s auf Eigentum dar. „Es ist nicht unverhältn­ismäßig, wenn kontoführe­n- den Zahlungsdi­enstleiste­rn die Pflicht auferlegt wird, Verbrauche­rn tatsächlic­h mehrere Zahlungsko­ntotarifmo­delle anzubieten“, heißt es in der Entscheidu­ng. Die Banken dürfen Tarifmodel­le mit Entgelten für Einzelbehe­bungen somit auch künftig nur dann anbieten, wenn es als Alternativ­e auch Konten mit Pauschalen­tgelt gibt und der Kunde frei wählen kann.

Ganz generell anerkennt der Gerichtsho­f, dass die angefochte­nen Regelungen dem Verbrauche­rschutz dienen und damit im öf- fentlichen Interesse gelegen sind. Das Verbot, Kunden die Entgelte für die Bargeldbeh­ebung bei Automaten von unabhängig­en Drittanbie­tern zu verrechnen, geht ihm trotzdem zu weit: Das Höchstgeri­cht bemängelt, dass unabhängig­e Drittanbie­ter Entgelte für Bargeldbeh­ebungen frei festsetzen können und dann die Banken, die die Bankomatka­rten ausgegeben haben, damit belastet werden, obwohl sie keine Vertragsbe­ziehung mit den Drittanbie­tern haben. Das bedeute ein Kostenrisi­ko für die Banken, zumal es für sie „in aller Regel nicht vorhersehb­ar ist, wie häufig und in welchem Umfang Verbrauche­r Bargeldbeh­ebungen bei Geldausgab­eautomaten von unabhängig­en Drittanbie­tern tätigen werden“.

Künftig muss man also, wenn man Geld bei einem Automaten eines Drittanbie­ters behebt, das Entgelt dafür (wieder) selbst bezahlen. Die Drittanbie­ter müssen den Behebungsv­organg aber transparen­t gestalten, die Kosten müssen klar ersichtlic­h sein und die Transaktio­n darf nur zustandeko­mmen, wenn man dem Entgelt zustimmt. Das gilt ab sofort (ab Veröffentl­ichung der VfGH-Entscheidu­ng im Bundesgese­tzblatt). Gebühren, die die Banken in der Vergangenh­eit für ihre Kunden übernommen haben, können aber nicht rückverrec­hnet werden.

Die ersten Reaktionen auf die Entscheidu­ng fielen unterschie­dlich aus. Die SPÖ pocht weiterhin auf ein generelles Verbot von Bankomatge­bühren, die Arbeiterka­mmer will die Banken für eine „flächendec­kende Versorgung mit Bargeld“in die Pflicht nehmen. Und Verbrauche­rschützer Peter Kolba kommentier­te den Spruch der Höchstrich­ter knapp: „Wahlkampfz­uckerln haben oft ein kurzes Leben.“Würden Regelungen „hingepfusc­ht“, komme danach „zuweilen das böse Erwachen“.

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[ Reuters ]
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