Aufenthalt für Studium: Ein Bremsversagen des VwGH?
Fremdenrecht. Serie erfolgreicher Amtsrevisionen gegen Bewilligungen für Drittstaatsangehörige verdient einen zweiten Blick – eine Replik.
Der 9. August 2018 muss in den Rechtsanwaltskammern Österreichs die Alarmglocken schrillen lassen. Ausbildungs- und Weiterbildungskonzepte sind dringend zu hinterfragen, die Juristinnen und Juristen des Amtes der Wiener Landesregierung sollten unbedingt als Vortragende zum Thema „Die erfolgreiche Revision“gewonnen werden.
Was war geschehen? Am 9. August 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof zwölf Revisionen von anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern zurück- oder abgewiesen. Die Revisionen haben somit entweder keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen oder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Dieser Umstand ist umso alarmierender, da am selben Tag die Juristinnen und Juristen des Amtes der Wiener Landesregierung mit ihren Revisionen die Aufhebung von insgesamt acht Entscheidungen in Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln erwirkt haben.
Inhaltlich behandeln die erwähnten 20 Entscheidungen Fragen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Die Zurück- und Abweisungen betreffen unterschiedliche Bundesländer, die Aufhebungen ausschließlich Wien. In einem Beitrag im Rechtspanorama vom 1. Oktober 2018 („Aufenthalt für Studium: Höchstgericht bremst“) wurde dargestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Landesverwaltungsgericht Wien an die Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen als Studierende bekommen dürfen, erinnerte.
Diese „Erinnerung“zeigt Wirkung. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde einer ägyptischen Masterstudentin mit der Begründung abgewiesen, dass sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen als Studentin nicht erfülle, da ihr Zulassungsbescheid der Technischen Universität Wien Auflagen, die sie nach der Zulassung erfüllen müsse, vorsieht. Sie müsste daher zunächst einreisen, inskribieren und die Auflagen erfüllen, erst dann könnte sie einen Aufenthaltstitel als Studierende erhalten.
Damit werden Studierende vor die knifflige Aufgabe gestellt für die Zulassung an der Universität mit einem gültigen Aufenthaltstitel einreisen zu müssen, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aber eine Zulassung an der Universität zu benötigen. Da wir in rasanten Zeiten leben, scheint auch die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2016 überholt zu sein, dass der Bescheid über die Zulassung zum Studium (auch im Fall der Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren) die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt (Verwaltungsgerichtshof am 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037).
Die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kam umso überraschender, weil in erster Instanz der Landeshauptmann von Wien (genau der, dessen Fachleute ihre juristische Expertise erst in den Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof auspacken) nach siebenmonatiger Prüfung des Antrags „nur“die finanziellen Mittel anzweifelte. Ägyptische Bankbestätigungen und Lohnzettel „lassen den Nachweis über die Herkunft der vorgelegten Summe nicht erkennen“. Das Verwaltungsgericht Wien hat in einer einstündigen Verhandlung ausführlich die Herkunft und Höhe der finanziellen Mittel geprüft, um dann in der mündlichen Verkündung festzustellen, dass diese Vorausset- zung nicht geprüft werden müsse, da die Betroffene kein Studium absolviert.
Gegen diese Entscheidung könnte eine außerordentliche Revision erhoben werden. Dafür ist eine Gebühr von 240 Euro zu zahlen. Sicherlich wäre es interessant zu erfahren, warum auch diese Entscheidung gesetzeskonform ist, und es eben an den Studierenden liegt, das rechtliche Paradoxon zu lösen.
Sinnvoller könnte im Hinblick auf die vorhersehbaren Erfolgsaussichten aber ein unjuristischer Rat sein: „Sie sind hier unerwünscht, verstehen Sie bitte, aber die Ängste der Menschen werden ernst genommen, zuerst die Angst vor der Armut, jetzt die Angst vor der Intelligenz. Fliegen Sie mit den 240 Euro an Ihren neuen Studienort.“Andere Städte haben auch gute Universitäten, dort wird noch auf Internationalität Wert gelegt. Und wahrscheinlich dauert es auch nicht elf Monate, bis ein Gericht die Zulassung an der Universität vom Tisch wischt.
Der Vollständigkeit halber ist aber auch zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof am 9. August 2018 einer Revision einer anwaltlich vertretenen Partei in Zusammenhang mit dem Passgesetz auch stattgegeben hat sowie eine Revision der damaligen Innenministerin betreffend einen vom Verwaltungsgericht Wien im Jahr 2015 erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“zurückgewiesen hat. Von Einseitigkeit in der Rechtsprechung des Höchstgerichtes kann daher keine Rede sein.
Die Juristinnen und Juristen des Innenministeriums sind bei der Fortbildungsveranstaltung „Die erfolgreiche Revision“herzlich willkommen.