Trauung an exklusivem Ort nicht erzwingbar
Standesamt. Laut VwGH haben Heiratswillige keinen Anspruch darauf, den Ort der Zeremonie frei zu wählen.
Die Orangerie im Grazer Burggarten gilt als begehrter Ort für Trauungen in der steirischen Landeshauptstadt. Zwei Brautleute mieteten diese Räumlichkeiten für ihre Hochzeit, doch ihr Projekt mündete statt in einem Fest in einem Rechtsstreit. Denn das Standesamt stellte Bedingungen, welche die beiden nicht akzeptieren wollten.
Zwar hatte das Amt die Orangerie als geeignete Location außerhalb der Amtsräume zur Wahl gestellt. Den Termin für die Amtshandlung wollte es aber nur unter der Voraussetzung reservieren, dass die Brautleute einen privatrechtlichen Vertrag mit einer bestimmten Agentur schließen. Dieser Kooperationspartner der Stadt verlangt für die Organisation 460 Euro.
Nicht mit ihnen, dachten Braut und Bräutigam: Sie beantragten in aller Form eine Terminvergabe ohne Zwischenschaltung der Agentur. Sollte das Standesamt auf seinem Standpunkt beharren, wollten sie sich einen Bescheid ausstellen lassen, um diesen sodann vor Gericht bekämpfen zu können.
Nun, den Bescheid bekamen sie, aber der beantwortete nicht die Frage, ob sie in der Orangerie heiraten dürfen oder nicht. Der Bürgermeister sagte darin bloß, dass die Verlobten punkto Trauungsort keine Antragsbefugnis haben: Sie hätten keine Möglichkeit, der Behörde einen Trauungsort vorzugeben. Ihr Begehren wäre also zurückzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht hingegen erkannte den Brautleuten Parteistellung und damit das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung pro oder kontra Orangerie zu. Statt aber demgemäß Farbe zu bekennen, legte der Bürgermeister Amtsrevision ein. Und bekam vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) recht: Verlobte könnten den Ort ihrer Eheschließung nur insofern frei wählen, als sie zu jedem beliebigen Standesamt gehen könnten. Sonst obliege es aber der Behörde, einen geeigneten Ort für die Zeremonie zu bestimmen – in aller Regel die Amtsräume. Die Brautleute hätten aber keinen Anspruch, die Trauung woanders vorzunehmen (Ra 2018/01/0264). Die beiden müssen sich daher den Bedingungen fügen oder auf dem Standesamt heiraten. (kom)