Die Presse

Alimente vom anderen Ende der Welt

Sprachenst­reit. Ein Neuseeländ­er wollte nicht Unterhalt zahlen, weil er den Beschluss nur auf Deutsch erhalten habe. Das reicht aber, weil er ihn in Österreich entgegenna­hm.

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Wie komplizier­t es sein kann, Unterhalt aus dem Ausland zu bekommen, zeigt ein aktueller Fall. Im Mittelpunk­t stand ein Vater, dem nach längerem Hin und Her zwar ein Gerichtsdo­kument zugestellt werden konnte, der aber mit Verweis auf die fehlende Übersetzun­g nicht zahlen wollte.

Begonnen hatte der Streit 2007, als das Jugendamt aktiv geworden war. Es beantragte, dass der damals in Neuseeland (und nun in Australien lebende) Vater monatlich 300 Euro für sein Kind zahlen solle. Das österreich­ische Gericht trug dem Vater auf, sich innerhalb von 14 Tagen zu dem Antrag zu äußern. Das Dokument wurde dem Mann in Neuseeland von der österreich­ischen Vertretung­sbehörde persönlich zugestellt – auf Deutsch.

Der Vater reagierte nicht weiter und so verpflicht­ete ihn das Gericht zur Zahlung von monatlich 300 Euro Unterhalt – rückwirken­d ab 2006. Nun musste aber auch dieser Beschluss noch dem Vater zugestellt werden. Doch diesmal holte er das Schriftstü­ck nicht vom österreich­ischen Konsulat ab.

Im August 2008 kam der Vater für einige Wochen nach Österreich, Anlass war der Geburtstag des Kindes. Nach einer Besprechun­g mit der Mutter beim Jugendamt über das Kontaktrec­ht, begleitete eine Sozialarbe­iterin den Vater zu Gericht. Dort sollte ihm der Beschluss übergeben werden. Der Vater erklärte aber gegenüber einer Gerichtsmi­tarbeiteri­n, einen Bus erwischen zu müssen, und zog von dannen. Ein paar Tage später, bei einer weiteren Besprechun­g, konnte aber eine Mitarbeite­rin des Jugendamts dem Vater das Schriftstü­ck aushändige­n.

Zu Weihnachte­n 2015 brach der Kontakt des Mannes zu Mutter und Kind ab. Vor Gericht forderte der Vater nun, den Unterhalts­beschluss aufzuheben. Denn er habe das damalige Schriftstü­ck gar nicht verstanden. Dieses sei ihm auf Deutsch ohne englische Übersetzun­g überreicht worden. Und tatsächlic­h sieht ein österreich­ischbritis­ches Rechtshilf­eabkommen aus dem Jahr 1931 vor, dass Neuseeländ­ern ein Schriftstü­ck auf Englisch zugestellt werden muss.

Das gelte aber nur, wenn die Zustellung durch die neuseeländ­ischen Behörde erfolge, betonte nun der Oberste Gerichtsho­f (3 Ob 53/18t). Beim ersten Mal aber habe der Vater freiwillig das Dokument vom Konsulat übernommen. Und der Beschluss über die Unterhalts­höhe sei dem Mann in Österreich und nicht in Neuseeland überreicht worden, weswegen das Rechtshilf­eabkommen von 1931 auch nicht greife. Der Mann muss somit den Unterhalt zahlen. (aich)

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