Anfechtungsrecht ist kein ausreichender Schutz
Freundinnen, wie lang man mit ärztlicher Hilfe (Hippokratischer Eid) den Tod hinausschieben kann! Kurz gesagt: Hilfe denen, die sterben wollen! Ein Medikament, das zur Verfügung steht. „Weiter Verwirrung um ZwölfStunden-Tag“, Gastkommentar von Theodor Tomandl, 14. 11. Die Verwirrung um den ZwölfStunden-Tag scheint tatsächlich weite Kreise zu ziehen, wenn selbst der emeritierte Vorstand des Wiener Arbeitsrechtsinstituts die Problematik der nunmehrigen Regelung nicht erkennen kann. In seinem Lehrbuch sah Tomandl 1999 den Sinn des Arbeitsrechts noch darin, „Auseinandersetzungen zu vermeiden, Konflikte zu lösen . . . Arbeitsrecht hat einen Schutzcharakter für den noch immer wirtschaftlich unterlegenen Arbeitnehmer.“Die von der Arbeiterkammer aufgezeigten Fälle zeigen geradezu, dass die fehlende öffentlich-rechtliche Schutzfunktion aufgrund der wirtschaftlichen Unterlegenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulasten derselben geht.
Durch Erweiterung des Anfechtungsrechts kann der fehlende Schutz des Arbeitszeitrechts nicht ausgeglichen werden. Das österreichische Anfechtungsrecht ist im Vergleich zu den meisten westeuropäischen Staaten kein ausreichender Schutz. Die gesamte Prozessführungspflicht lastet vorerst auf den Schultern der klagenden Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat für seine Beendigungserklärung vorweg weder eine Begründungspflicht, noch muss er bestimmte Formvorschriften einhalten.
Ein auf die Freiwilligkeit pochender Arbeitnehmer muss von jedem seriösen Rechtsberater auf das damit verbundene Risiko hingewiesen werden. AK und Gewerkschaften vorzuhalten, über diesen „besonderen Schutz“nicht ausreichend zu informieren, ist wohl nur ein Kleinreden exis-