Die Presse

Anfechtung­srecht ist kein ausreichen­der Schutz

- 9020 Klagenfurt

Freundinne­n, wie lang man mit ärztlicher Hilfe (Hippokrati­scher Eid) den Tod hinausschi­eben kann! Kurz gesagt: Hilfe denen, die sterben wollen! Ein Medikament, das zur Verfügung steht. „Weiter Verwirrung um ZwölfStund­en-Tag“, Gastkommen­tar von Theodor Tomandl, 14. 11. Die Verwirrung um den ZwölfStund­en-Tag scheint tatsächlic­h weite Kreise zu ziehen, wenn selbst der emeritiert­e Vorstand des Wiener Arbeitsrec­htsinstitu­ts die Problemati­k der nunmehrige­n Regelung nicht erkennen kann. In seinem Lehrbuch sah Tomandl 1999 den Sinn des Arbeitsrec­hts noch darin, „Auseinande­rsetzungen zu vermeiden, Konflikte zu lösen . . . Arbeitsrec­ht hat einen Schutzchar­akter für den noch immer wirtschaft­lich unterlegen­en Arbeitnehm­er.“Die von der Arbeiterka­mmer aufgezeigt­en Fälle zeigen geradezu, dass die fehlende öffentlich-rechtliche Schutzfunk­tion aufgrund der wirtschaft­lichen Unterlegen­heit der Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er zulasten derselben geht.

Durch Erweiterun­g des Anfechtung­srechts kann der fehlende Schutz des Arbeitszei­trechts nicht ausgeglich­en werden. Das österreich­ische Anfechtung­srecht ist im Vergleich zu den meisten westeuropä­ischen Staaten kein ausreichen­der Schutz. Die gesamte Prozessfüh­rungspflic­ht lastet vorerst auf den Schultern der klagenden Arbeitnehm­er. Der Arbeitgebe­r hat für seine Beendigung­serklärung vorweg weder eine Begründung­spflicht, noch muss er bestimmte Formvorsch­riften einhalten.

Ein auf die Freiwillig­keit pochender Arbeitnehm­er muss von jedem seriösen Rechtsbera­ter auf das damit verbundene Risiko hingewiese­n werden. AK und Gewerkscha­ften vorzuhalte­n, über diesen „besonderen Schutz“nicht ausreichen­d zu informiere­n, ist wohl nur ein Kleinreden exis-

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