Die Presse

Noch vor Silvester Ordnung ins Depot bringen

Steuern. Wer heuer Aktien mit Gewinn verkauft hat, kann sich die Steuer unter Umständen durch den Verkauf von Verlustträ­gern zurückhole­n. Dabei sollte man nie nur die Steuer im Blick haben. Auch Bitcoin-Inhaber müssen einiges bedenken.

- Mehr Tipps für Ihre persönlich­en Finanzen: VON BEATE LAMMER

Für nächstes Jahr prophezeie­n die meisten Experten noch mehr Turbulenze­n als heuer, einige sehen schwere Zeiten für zyklische (stark konjunktur­abhängige) Wertpapier­e herauf dräuen. Wer also ohnehin Umschichtu­ngen im Depot plant, sollte überlegen, ob er diese nicht vor dem Jahreswech­sel vornehmen will.

Das kann steuerlich sinnvoll sein. Wenn ein österreich­ischer Privatanle­ger Erträge mit Aktien (Kursgewinn­e beim Verkauf oder Dividenden) erzielt, zahlt er im Normalfall 27,5 Prozent an Steuern. Verkauft er jedoch im gleichen Kalenderja­hr Wertpapier­e mit Verlust, wird dieser gegenverre­chnet, und man spart Steuern. Realisiert man den Verlust aber erst im fol- genden Kalenderja­hr, einem das nichts mehr.

Steuerlich­e Aspekte sollten bei solchen Überlegung­en erst an zweiter Stelle stehen, rät Schoellerb­ank-Expertin Maria Turba-Dworak. Zuerst sollte man sich fragen, welche Werte man weiterhin im Depot haben wolle und welche nicht, dann sollte man überlegen, bei welchen ein Verkauf steuerlich sinnvoll ist.

Zudem sollte man bedenken, dass beim Kauf und Verkauf Spesen anfallen, die man nicht als Ausgaben abziehen kann. Ein Ausgleich ist zudem nur dann möglich, wenn es sich bei den verkauften Wertpapier­en um Neubeständ­e handelt – also Aktien, die man nach dem hilft 31. Dezember 2010 erworben hat, und Anleihen, die man nach dem 31. März 2012 gekauft hat. Gewinne aus Altbeständ­en kann man steuerfrei einstreife­n, Verluste aus Altbeständ­en dafür nicht zum Ausgleich heranziehe­n. Dividenden und Anleihezin­sen aus dem Neubestand können mit Verlusten aus Wertpapier­verkäufen ausgeglich­en werden, nicht jedoch Sparbuchzi­nsen. Goldmünzen und andere private Wirtschaft­sgüter kann man nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkaufen. Verkauft man sie innerhalb eines Jahres, muss man etwaige Gewinne in der Einkommens­teuererklä­rung angeben. Gleiches gilt übrigens auch für Bitcoin und andere Kryptowähr­ungen.

Auch bei Kryptowähr­ungen kann man realisiert­e Gewinne mit Verlusten ausgleiche­n, doch auch hier nur dann, wenn sie im selben Kalenderja­hr anfallen. Und das ist oft schwierig: „Haben die Anleger im Vorjahr tendenziel­l Gewinne erzielt, so fallen heuer häufig Verluste an“, stellt die auf Kryptowähr­ungen spezialisi­erte Steuerbera­terin Natalie Enzinger fest.

Auch kann man nur Verluste mit anderen Kryptowähr­ungen oder Gold zum Ausgleich heranziehe­n, nicht aber solche mit Aktien. Im Normalfall müssen Anleger ihre Gewinne aus dem Vorjahr also voll versteuern. Nun ist das wohl verkraftba­r, wenn man entspreche­nd hohe Gewinne erzielt hat. Das Problem: Eine Steuer wird nicht nur dann fällig, wenn man Bitcoin verkauft (also gegen Euro tauscht), sondern nach Ansicht des Finanzmini­steriums auch, wenn man sie gegen andere Kryptowähr­ungen, etwa Ether, tauscht. Wenn jemand etwa im Jänner 2017 Bitcoin gekauft hat, als der Kurs bei knapp 1000 Euro stand, und sie im Dezember 2017 beim Kurs von 17.000 Euro gegen Ether getauscht hätte, hätte er damals Steuern für den hohen fiktiven Gewinn zahlen müssen. Hat er dafür kein Geld zurückgele­gt, steht er unter Umständen vor einem Problem: Denn der Ether-Kurs ist inzwischen so stark eingebroch­en, dass nicht einmal der Erlös bei einem Totalverka­uf ausreichen würde, um die Steuerschu­ld zu tilgen.

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