Noch vor Silvester Ordnung ins Depot bringen
Steuern. Wer heuer Aktien mit Gewinn verkauft hat, kann sich die Steuer unter Umständen durch den Verkauf von Verlustträgern zurückholen. Dabei sollte man nie nur die Steuer im Blick haben. Auch Bitcoin-Inhaber müssen einiges bedenken.
Für nächstes Jahr prophezeien die meisten Experten noch mehr Turbulenzen als heuer, einige sehen schwere Zeiten für zyklische (stark konjunkturabhängige) Wertpapiere herauf dräuen. Wer also ohnehin Umschichtungen im Depot plant, sollte überlegen, ob er diese nicht vor dem Jahreswechsel vornehmen will.
Das kann steuerlich sinnvoll sein. Wenn ein österreichischer Privatanleger Erträge mit Aktien (Kursgewinne beim Verkauf oder Dividenden) erzielt, zahlt er im Normalfall 27,5 Prozent an Steuern. Verkauft er jedoch im gleichen Kalenderjahr Wertpapiere mit Verlust, wird dieser gegenverrechnet, und man spart Steuern. Realisiert man den Verlust aber erst im fol- genden Kalenderjahr, einem das nichts mehr.
Steuerliche Aspekte sollten bei solchen Überlegungen erst an zweiter Stelle stehen, rät Schoellerbank-Expertin Maria Turba-Dworak. Zuerst sollte man sich fragen, welche Werte man weiterhin im Depot haben wolle und welche nicht, dann sollte man überlegen, bei welchen ein Verkauf steuerlich sinnvoll ist.
Zudem sollte man bedenken, dass beim Kauf und Verkauf Spesen anfallen, die man nicht als Ausgaben abziehen kann. Ein Ausgleich ist zudem nur dann möglich, wenn es sich bei den verkauften Wertpapieren um Neubestände handelt – also Aktien, die man nach dem hilft 31. Dezember 2010 erworben hat, und Anleihen, die man nach dem 31. März 2012 gekauft hat. Gewinne aus Altbeständen kann man steuerfrei einstreifen, Verluste aus Altbeständen dafür nicht zum Ausgleich heranziehen. Dividenden und Anleihezinsen aus dem Neubestand können mit Verlusten aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden, nicht jedoch Sparbuchzinsen. Goldmünzen und andere private Wirtschaftsgüter kann man nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkaufen. Verkauft man sie innerhalb eines Jahres, muss man etwaige Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben. Gleiches gilt übrigens auch für Bitcoin und andere Kryptowährungen.
Auch bei Kryptowährungen kann man realisierte Gewinne mit Verlusten ausgleichen, doch auch hier nur dann, wenn sie im selben Kalenderjahr anfallen. Und das ist oft schwierig: „Haben die Anleger im Vorjahr tendenziell Gewinne erzielt, so fallen heuer häufig Verluste an“, stellt die auf Kryptowährungen spezialisierte Steuerberaterin Natalie Enzinger fest.
Auch kann man nur Verluste mit anderen Kryptowährungen oder Gold zum Ausgleich heranziehen, nicht aber solche mit Aktien. Im Normalfall müssen Anleger ihre Gewinne aus dem Vorjahr also voll versteuern. Nun ist das wohl verkraftbar, wenn man entsprechend hohe Gewinne erzielt hat. Das Problem: Eine Steuer wird nicht nur dann fällig, wenn man Bitcoin verkauft (also gegen Euro tauscht), sondern nach Ansicht des Finanzministeriums auch, wenn man sie gegen andere Kryptowährungen, etwa Ether, tauscht. Wenn jemand etwa im Jänner 2017 Bitcoin gekauft hat, als der Kurs bei knapp 1000 Euro stand, und sie im Dezember 2017 beim Kurs von 17.000 Euro gegen Ether getauscht hätte, hätte er damals Steuern für den hohen fiktiven Gewinn zahlen müssen. Hat er dafür kein Geld zurückgelegt, steht er unter Umständen vor einem Problem: Denn der Ether-Kurs ist inzwischen so stark eingebrochen, dass nicht einmal der Erlös bei einem Totalverkauf ausreichen würde, um die Steuerschuld zu tilgen.