Die Presse

Schutz auch außerhalb des Bahnhofs

Glatteis II. Der Weg zu den Parkplätze­n für Fahrgäste muss laut einem Urteil sicher sein.

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Wien. Weil er schon beim Aussteigen aus dem Zug gesehen habe, dass der Boden eisig sei, habe er einen Umweg genommen, sagte der Kläger. Doch auf dem eingeschla­genen Weg vom Bahnhof zum bahnhofsei­genen Parkplatz war der Jahreskart­enbesitzer der ÖBB erst recht zu Sturz gekommen. Das Unglück geschah zehn Meter nach dem Ausgangspo­rtal. Haften die ÖBB für das Unglück?

Nein, meinte das Landesgeri­cht Eisenstadt. Auch das Oberlandes­gericht Wien ließ den Mann abblitzen. Denn die ÖBB müsse nur den Zugangsber­eich am Bahnsteig und den unmittelba­ren Eingangsbe­reich des Bahnhofs si- chern. Das Unglück sei hier aber auf einem bereits außerhalb des Bahnhofsge­bäudes gelegenen Weg geschehen. Dafür müssten die ÖBB, die nicht Halter dieses Wegs seien, nicht einstehen.

Funktionel­l noch zugehörig?

Nicht so voreilig, mahnte aber der Oberste Gerichtsho­f (OGH). Denn auch Flächen außerhalb des Bahnhofsge­bäudes könnten noch von der Verkehrssi­cherungspf­licht der ÖBB umfasst sein. Nämlich dann, wenn diese „funktionel­l noch zum Bahnhofsbe­reich gehören und von den Fahrgästen bestimmung­sgemäß benützt werden“, erklärten die Richter.

So habe man in der Vergangenh­eit bereits entschiede­n, dass Geschäftsi­nhaber auch für den Weg zu Parkplätze­n haften, erklärte der OGH. Und zwar selbst dann, wenn die Parkplätze nicht einem bestimmten Geschäft, sondern nur dem Einkaufsze­ntrum zuzuordnen sind (6 Ob 180/14k). Nichts anderes könne für Bahnkunden auf dem Weg zum bahnhofsei­genen Parkplatz gelten, meinten die Richter.

Der OGH schickte den aktuellen Fall (4 Ob 121/18z) daher an die Erstinstan­z zurück. Sie soll nun klären, wo der Mann genau gegangen ist und ob er denn eigentlich ein Fahrzeug am Bahnhofspa­rkplatz abgestellt hatte.

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