Schutz auch außerhalb des Bahnhofs
Glatteis II. Der Weg zu den Parkplätzen für Fahrgäste muss laut einem Urteil sicher sein.
Wien. Weil er schon beim Aussteigen aus dem Zug gesehen habe, dass der Boden eisig sei, habe er einen Umweg genommen, sagte der Kläger. Doch auf dem eingeschlagenen Weg vom Bahnhof zum bahnhofseigenen Parkplatz war der Jahreskartenbesitzer der ÖBB erst recht zu Sturz gekommen. Das Unglück geschah zehn Meter nach dem Ausgangsportal. Haften die ÖBB für das Unglück?
Nein, meinte das Landesgericht Eisenstadt. Auch das Oberlandesgericht Wien ließ den Mann abblitzen. Denn die ÖBB müsse nur den Zugangsbereich am Bahnsteig und den unmittelbaren Eingangsbereich des Bahnhofs si- chern. Das Unglück sei hier aber auf einem bereits außerhalb des Bahnhofsgebäudes gelegenen Weg geschehen. Dafür müssten die ÖBB, die nicht Halter dieses Wegs seien, nicht einstehen.
Funktionell noch zugehörig?
Nicht so voreilig, mahnte aber der Oberste Gerichtshof (OGH). Denn auch Flächen außerhalb des Bahnhofsgebäudes könnten noch von der Verkehrssicherungspflicht der ÖBB umfasst sein. Nämlich dann, wenn diese „funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden“, erklärten die Richter.
So habe man in der Vergangenheit bereits entschieden, dass Geschäftsinhaber auch für den Weg zu Parkplätzen haften, erklärte der OGH. Und zwar selbst dann, wenn die Parkplätze nicht einem bestimmten Geschäft, sondern nur dem Einkaufszentrum zuzuordnen sind (6 Ob 180/14k). Nichts anderes könne für Bahnkunden auf dem Weg zum bahnhofseigenen Parkplatz gelten, meinten die Richter.
Der OGH schickte den aktuellen Fall (4 Ob 121/18z) daher an die Erstinstanz zurück. Sie soll nun klären, wo der Mann genau gegangen ist und ob er denn eigentlich ein Fahrzeug am Bahnhofsparkplatz abgestellt hatte.