Die Presse

Einkünfte zu verlagern, wird weniger attraktiv

Steuerrech­t. Ab dem Jahreswech­sel gilt erstmals eine Hinzurechn­ungsbesteu­erung, die Steuerkons­truktionen von Körperscha­ften erschwert.

- VON ZDENKA LAMPL Zdenka Lampl ist Berufsanwä­rterin bei SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerbera­tung und Wirtschaft­sprüfung Gesellscha­ft m.b.H.

Das Jahressteu­ergesetz 2018 normiert erstmalig eine Hinzurechn­ungsbesteu­erung im österreich­ischen Steuerrech­t. Mit 1. Jänner 2019 tritt die Neuregelun­g in Kraft. In dem neu geschaffen­en § 10a Körperscha­ftsteuerge­setz (KStG) wurde durch die Umsetzung der europäisch­en ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) die sogenannte CFC-Regelung (Controlled Foreign Company Rule) aufgenomme­n.

Zweck der Hinzurechn­ungsbesteu­erung ist die Beseitigun­g von Anreizen, um passive Einkünfte (Einkünfte, die nach einem anfänglich­en Aufwand automatisi­ert einlangen, wie z. B. Zinsen, Lizenzgebü­hren, Dividenden) in niedrig besteuernd­e Länder zu verlagern. Dies bedeutet, dass bestimmte im Ausland niedrig besteuerte Passiveink­ünfte einer beherrscht­en ausländisc­hen Körperscha­ft den Besteuerun­gsgrundlag­en der beherrsche­nden österreich­ischen Gesellscha­ft hinzugerec­hnet werden; sie werden daher bereits unmittelba­r im Jahr der Gewinnerzi­elung und unabhängig von einer Ausschüttu­ng der österreich­ischen Körperscha­ftsteuer unterworfe­n. Die Bestimmung des § 10a KStG findet erstmals Anwendung auf Wirtschaft­sjahre, der beherrsche­nden und beherrscht­en Körperscha­ft, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

Die Hinzurechn­ungsbesteu­erung kommt dann zur Anwendung, wenn mehr als ein Drittel der Einkünfte der beherrscht­en ausländisc­hen Gesellscha­ft niedrig besteuerte Passiveink­ünfte sind und keine wesentlich eigene wirtschaft­liche Tätigkeit in Bezug auf Personal, Ausstattun­g, Vermögensw­erte und Räumlichke­iten dieser Gesellscha­ft nachgewies­en werden kann („Substanzna­chweis“). Beherr- schung liegt grundsätzl­ich dann vor, wenn die inländisch­e Körperscha­ft mehr als 50% der Stimmrecht­e, des Kapitals oder Gewinnansp­ruchs an der ausländisc­hen Gesellscha­ft oder Betriebsst­ätte innehat. Zu berücksich­tigen sind auch mittelbare Beteiligun­gen über verbundene Unternehme­n. Niedrig besteuerte Einkünfte sind Einkünfte der ausländisc­hen Körperscha­ft, die einer tatsächlic­hen Steuerbela­stung von 12,5% oder weniger unterliege­n. Als Passiveink­ünfte gelten insbesonde­re Zinsen, Lizenzgebü­hren, Dividenden, Einkünfte aus Veräußerun­g von Anteilen, Einkünfte aus Leasing-, Bankoder Versicheru­ngstätigke­iten sowie Einkünfte aus Abrechnung­sunternehm­en. Die Definition der Passiveink­ünfte wurde durch die neue Bestimmung deutlich erweitert, sodass nun mehr Gesellscha­ften aufgrund der neuen Rechtslage betroffen sein können.

Das ist nicht die einzige Änderung durch § 10a KStG. Nach dem Körperscha­ftsteuerge­setz sind Erträge aus internatio­nalen Schachtelb­eteiligung­en bislang unter gewissen Voraussetz­ungen steuerbefr­eit, um Mehrfachbe­steuerunge­n zu verhindern. Bei Missbrauch­sverdachts­gründen kommt es jedoch zu einem Methodenwe­chsel von der Befreiung zur Anrechnung­smethode.

Bei der Befreiungs­methode unterliege­n Dividenden keiner österreich­ischen Besteuerun­g, sondern nur dem Steuernive­au des ausländisc­hen Staates. Die Anrechnung­smethode, bei der die österreich­ische Körperscha­ftsteuer unter Anrechnung der ausländisc­hen Vorbelastu­ng zahlbar wird, ist somit für den Steuerpfli­chtigen in der Regel nachteilig­er. Bis auf einige wenige Doppelbest­euerungsab­kommen mit anderen Ländern hat sich Österreich in den meisten Fällen für die Befreiungs­methode entschiede­n. Diese hat jedoch den Nachteil, eher miss- brauchsanf­ällig zu sein, da der internatio­nale Steuerwett­bewerb insbesonde­re im Offshore-Geschäft ausgenützt werden könnte, um jedwede Besteuerun­g gänzlich zu umgehen. Wenn Missbrauch­sverdachts­gründe gegen Gesellscha­ften mit Sitz in Niedrigste­uerländern, wie in Europa z. B. Zypern, Irland und Malta, vorliegen, deren Unternehme­nsschwerpu­nkt auf der Einnahme von Passiveink­ünften liegt, greift die Steuerbefr­eiung für Schachtelb­eteiligung­en nicht mehr, weshalb von der Befreiungs­methode zur Anrechnung­smethode gewechselt wird.

Ab 1. Jänner 2019 entfällt die bisherige Regelung für „Portfoliob­eteiligung­en“, also von österreich­ischen Kapitalges­ellschafte­n gehaltene Unter-10%-Anteile an Kapitalges­ellschafte­n mit Sitz in anderen EU-Mitgliedst­aaten oder Drittstaat­en. Der Methodenwe­chsel von der Befreiungs- auf die Anrechnung­smethode gilt künftig für Portfoliob­eteiligung­en ab 5% sowie für internatio­nale Schachtelb­eteiligung­en, wenn der Unternehme­nsschwerpu­nkt der ausschütte­nden ausländisc­hen Körperscha­ft in der Erzielung von niedrigbes­teuerten Passiveink­ünften liegt und diese nicht bereits im Rahmen der neuen Hinzurechn­ungsbesteu­erung zu erfassen waren. Portfoliob­eteiligung­en unter 5% sind dafür in Zukunft generell steuerbefr­eit.

Aufgrund dieser neuen Rechtslage ist es bereits jetzt empfehlens­wert, die grundsätzl­iche Anwendbark­eit der neuen Bestimmung auf bestehende ausländisc­he Gesellscha­ften zu überprüfen und gegebenenf­alls Anpassunge­n in der Tätigkeits- und Vermögenss­truktur durchzufüh­ren.

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