VKI verklagt Amazon wegen Bestellknopfes
Verbraucher. Bestellungen mit dem „Dash Button“seien intransparent, moniert der VKI. In Deutschland gibt es dazu bereits ein Urteil.
Amazon hat Zoff mit Konsumentenschützern. In Deutschland, aber auch in Österreich. Es geht um den sogenannten Dash Button, mit dem Premiumkunden des Versandhändlers – per Knopfdruck und über eine WLAN-Verbindung – Waren wie Kaffee, Bier, Waschpulver oder Katzenfutter nachbestellen können. Das entspreche nicht den für den Onlinehandel geltenden Regeln, monieren Verbraucherverbände.
In Deutschland bekamen sie damit bereits in zweiter Instanz recht: Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Amazon die Bestellknöpfe vom Markt nehmen muss. Geklagt hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen – aufgrund von Kundenbeschwerden, wie es dort heißt. In Österreich ist die Rechtslage ähnlich, denn die Regeln beruhen auf einer EU-Richtlinie. Und auch hier wird bereits prozessiert. „Wir führen ein Verbandsverfahren gegen Amazon, die Klage wurde im Oktober eingebracht“, sagt Marlies Leisentritt, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI), zur „Presse“. Mit einem erstinstanzlichen Urteil rechne man im Lauf des heurigen Jahres.
Aber was stört die Verbraucherschützer an dem Button, der in manchen Haushalten auf Kühlschränken oder Waschmaschinen klebt? Darauf ist nur ein Logo des jeweiligen Herstellers zu sehen, es werde aber nicht „klar und in hervorgehobener Weise“über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und über den Preis informiert, erklärt Leisentritt. Diese Informationen müssen Verbraucher bekommen, und zwar unmittelbar, bevor man bestellt.
Auch dass der Button weder mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“noch mit einer gleichartigen, eindeutig auf die Zahlungsverpflichtung hinweisenden Formulierung gekennzeichnet ist, verstoße gegen die Regeln, die für Österreich im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) festgeschrieben sind. „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist“, heißt es dort unter anderem. Andernfalls „ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden“.
Beim Bestellen mit dem Button erhält man zwar – sofern man die Funktion aktiviert hat – eine Benachrichtigung auf das Smartphone und kann Bestellungen wieder stornieren. Die Info kommt aber erst im Nachhinein – und damit laut den Verbraucherschützern zu spät. Daran ändert aus deren Sicht auch die 30-tägige „Rückga- begarantie“nichts, die Amazon zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen, 14-tägigen Rücktrittsrecht im Onlinehandel anbietet.
Das ist aber nicht alles: Darüber hinaus werden auch bestimmte Klauseln in den Nutzungsbedingungen beanstandet. Und da geht es dann nicht „nur“um Formalitäten. Denn der Kunde legt zwar mittels App fest, welches Produkt er auf Knopfdruck bestellen will. Der Preis könne sich aber ändern, ohne dass der Kunde vor dem Kauf darüber informiert werde, und Amazon behalte sich sogar vor, statt der bestellten Ware ein Ersatzprodukt zu liefern. Durch die Stornierungsmöglichkeit und das Rücktrittsrecht kann man zwar eine nicht erwünschte Lieferung wieder loswerden. Die deutschen Richter haben aber bereits bestätigt, dass das allein nicht reicht.
Eine Revision beim deutschen Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Amazon will das Urteil trotzdem nicht hinnehmen und kündigt andere Rechtsmittel an.