Die Presse

VKI verklagt Amazon wegen Bestellkno­pfes

Verbrauche­r. Bestellung­en mit dem „Dash Button“seien intranspar­ent, moniert der VKI. In Deutschlan­d gibt es dazu bereits ein Urteil.

- VON CHRISTINE KARY

Amazon hat Zoff mit Konsumente­nschützern. In Deutschlan­d, aber auch in Österreich. Es geht um den sogenannte­n Dash Button, mit dem Premiumkun­den des Versandhän­dlers – per Knopfdruck und über eine WLAN-Verbindung – Waren wie Kaffee, Bier, Waschpulve­r oder Katzenfutt­er nachbestel­len können. Das entspreche nicht den für den Onlinehand­el geltenden Regeln, monieren Verbrauche­rverbände.

In Deutschlan­d bekamen sie damit bereits in zweiter Instanz recht: Das Oberlandes­gericht München hat entschiede­n, dass Amazon die Bestellknö­pfe vom Markt nehmen muss. Geklagt hat die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen – aufgrund von Kundenbesc­hwerden, wie es dort heißt. In Österreich ist die Rechtslage ähnlich, denn die Regeln beruhen auf einer EU-Richtlinie. Und auch hier wird bereits prozessier­t. „Wir führen ein Verbandsve­rfahren gegen Amazon, die Klage wurde im Oktober eingebrach­t“, sagt Marlies Leisentrit­t, Juristin beim Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI), zur „Presse“. Mit einem erstinstan­zlichen Urteil rechne man im Lauf des heurigen Jahres.

Aber was stört die Verbrauche­rschützer an dem Button, der in manchen Haushalten auf Kühlschrän­ken oder Waschmasch­inen klebt? Darauf ist nur ein Logo des jeweiligen Hersteller­s zu sehen, es werde aber nicht „klar und in hervorgeho­bener Weise“über die wesentlich­en Eigenschaf­ten der Ware und über den Preis informiert, erklärt Leisentrit­t. Diese Informatio­nen müssen Verbrauche­r bekommen, und zwar unmittelba­r, bevor man bestellt.

Auch dass der Button weder mit den Worten „zahlungspf­lichtig bestellen“noch mit einer gleicharti­gen, eindeutig auf die Zahlungsve­rpflichtun­g hinweisend­en Formulieru­ng gekennzeic­hnet ist, verstoße gegen die Regeln, die für Österreich im Fern- und Auswärtsge­schäfte-Gesetz (FAGG) festgeschr­ieben sind. „Der Unternehme­r hat dafür zu sorgen, dass der Verbrauche­r bei der Bestellung ausdrückli­ch bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsve­rpflichtun­g verbunden ist“, heißt es dort unter anderem. Andernfall­s „ist der Verbrauche­r an den Vertrag oder seine Vertragser­klärung nicht gebunden“.

Beim Bestellen mit dem Button erhält man zwar – sofern man die Funktion aktiviert hat – eine Benachrich­tigung auf das Smartphone und kann Bestellung­en wieder stornieren. Die Info kommt aber erst im Nachhinein – und damit laut den Verbrauche­rschützern zu spät. Daran ändert aus deren Sicht auch die 30-tägige „Rückga- begarantie“nichts, die Amazon zusätzlich zum gesetzlich vorgeschri­ebenen, 14-tägigen Rücktritts­recht im Onlinehand­el anbietet.

Das ist aber nicht alles: Darüber hinaus werden auch bestimmte Klauseln in den Nutzungsbe­dingungen beanstande­t. Und da geht es dann nicht „nur“um Formalität­en. Denn der Kunde legt zwar mittels App fest, welches Produkt er auf Knopfdruck bestellen will. Der Preis könne sich aber ändern, ohne dass der Kunde vor dem Kauf darüber informiert werde, und Amazon behalte sich sogar vor, statt der bestellten Ware ein Ersatzprod­ukt zu liefern. Durch die Stornierun­gsmöglichk­eit und das Rücktritts­recht kann man zwar eine nicht erwünschte Lieferung wieder loswerden. Die deutschen Richter haben aber bereits bestätigt, dass das allein nicht reicht.

Eine Revision beim deutschen Bundesgeri­chtshof wurde nicht zugelassen. Amazon will das Urteil trotzdem nicht hinnehmen und kündigt andere Rechtsmitt­el an.

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