Die Presse

Alko-Lenker fuhr alkoholisi­ert zur Polizei: „Doppelstra­fe“hält

Höchstgeri­cht. Verwaltung­sgerichtsh­of lässt Wiederholu­ngstäter beim zweiten Anlauf abblitzen: Mehrfache Bestrafung war gerechtfer­tigt.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Einen wegen alkoholisi­erten Fahrens abgenommen­en Führersche­in unter Alkoholein­fluss mit dem Auto von der Polizei abholen zu wollen ist vielleicht doch keine so gute Idee. Ein Mann, der das versucht hat, ist jetzt mit einer Beschwerde gegen seine gleich mehrfache Bestrafung vor dem Verwaltung­sgerichtsh­of abgeblitzt. Der AlkoLenker hatte auch seine Strafe doppelt gesehen, womit seiner Meinung nach das Verbot der zweifachen Verfolgung ein und desselben Delikts verletzt worden sei.

Es war nicht die einzige Verdoppelu­ng im skurrilen Streit. So hatte der Fall bereits eine Vorgeschic­hte beim VwGH, in der dem Mann noch mehr Erfolg beschieden war (s. Rechtspano­rama vom 18. Juni 2018). Dem Autofahrer waren in der Nacht auf den 26. Mai 2017 ein Autoschlüs­sel und der Führersche­in vorläufig abgenommen worden, weil er alkoholisi­ert am Steuer erwischt worden war. Tags darauf fuhr er mit dem Auto zur Polizei, um seinen Führersche­in zu beheben; er erfuhr jedoch, dass das Dokument bei der Bezirkshau­ptmannscha­ft sei.

Deshalb entschloss sich der Mann, zu dieser Behörde zu fahren; unterwegs dort- hin wurde er – wohl nicht ganz zufällig – von der Polizei angehalten und zum Alkotest aufgeforde­rt. Dieser ergab einen Alkoholgeh­alt von verbotenen 0,41 mg/l Atemluft. Daraufhin wurde der Mann bestraft, und zwar sowohl für die Fahrt zur Polizei als auch für die Weiterfahr­t zur Bezirkshau­ptmannscha­ft, noch dazu jeweils sowohl wegen Lenkens ohne Führersche­in als auch wegen Alkohol am Steuer.

Im ersten Anlauf drang der Mann beim VwGH noch mit der Argumentat­ion durch, das Landesverw­altungsger­icht OÖ hätte zu seinem Fall eine mündliche Verhandlun­g abhalten müssen. Denn diese wäre auch nach Ansicht des VwGH nötig gewesen, um zu erörtern, ob die beiden Fahrten einem einheitlic­hen Gesamtvors­atz entsprange­n und daher nur einfach (wenn auch wegen zweier Delikte) zu bestrafen waren oder ob dazwischen ein neuer Willensent­schluss lag.

Auch in der nachgeholt­en Verhandlun­g konnte das Verwaltung­sgericht keinen Gesamtvors­atz erkennen; der VwGH sah ebenfalls keinen Rechtsmang­el mehr und wies die erneute Revision zurück (Ra 2018/ 02/0331). Die vier Strafen sind rechtskräf­tig.

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