Alko-Lenker fuhr alkoholisiert zur Polizei: „Doppelstrafe“hält
Höchstgericht. Verwaltungsgerichtshof lässt Wiederholungstäter beim zweiten Anlauf abblitzen: Mehrfache Bestrafung war gerechtfertigt.
Einen wegen alkoholisierten Fahrens abgenommenen Führerschein unter Alkoholeinfluss mit dem Auto von der Polizei abholen zu wollen ist vielleicht doch keine so gute Idee. Ein Mann, der das versucht hat, ist jetzt mit einer Beschwerde gegen seine gleich mehrfache Bestrafung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeblitzt. Der AlkoLenker hatte auch seine Strafe doppelt gesehen, womit seiner Meinung nach das Verbot der zweifachen Verfolgung ein und desselben Delikts verletzt worden sei.
Es war nicht die einzige Verdoppelung im skurrilen Streit. So hatte der Fall bereits eine Vorgeschichte beim VwGH, in der dem Mann noch mehr Erfolg beschieden war (s. Rechtspanorama vom 18. Juni 2018). Dem Autofahrer waren in der Nacht auf den 26. Mai 2017 ein Autoschlüssel und der Führerschein vorläufig abgenommen worden, weil er alkoholisiert am Steuer erwischt worden war. Tags darauf fuhr er mit dem Auto zur Polizei, um seinen Führerschein zu beheben; er erfuhr jedoch, dass das Dokument bei der Bezirkshauptmannschaft sei.
Deshalb entschloss sich der Mann, zu dieser Behörde zu fahren; unterwegs dort- hin wurde er – wohl nicht ganz zufällig – von der Polizei angehalten und zum Alkotest aufgefordert. Dieser ergab einen Alkoholgehalt von verbotenen 0,41 mg/l Atemluft. Daraufhin wurde der Mann bestraft, und zwar sowohl für die Fahrt zur Polizei als auch für die Weiterfahrt zur Bezirkshauptmannschaft, noch dazu jeweils sowohl wegen Lenkens ohne Führerschein als auch wegen Alkohol am Steuer.
Im ersten Anlauf drang der Mann beim VwGH noch mit der Argumentation durch, das Landesverwaltungsgericht OÖ hätte zu seinem Fall eine mündliche Verhandlung abhalten müssen. Denn diese wäre auch nach Ansicht des VwGH nötig gewesen, um zu erörtern, ob die beiden Fahrten einem einheitlichen Gesamtvorsatz entsprangen und daher nur einfach (wenn auch wegen zweier Delikte) zu bestrafen waren oder ob dazwischen ein neuer Willensentschluss lag.
Auch in der nachgeholten Verhandlung konnte das Verwaltungsgericht keinen Gesamtvorsatz erkennen; der VwGH sah ebenfalls keinen Rechtsmangel mehr und wies die erneute Revision zurück (Ra 2018/ 02/0331). Die vier Strafen sind rechtskräftig.