Das Brexit-Chaos hat auch juristische Gründe
Über die Rolle des britischen Parlaments in der Frage des EU–Austritts.
Die vergangenen Wochen im Vereinigten Königreich hatten es in sich. Am Mittwoch der Vorwoche hatte sich das britische Parlament festgelegt, dass Großbritannien die EU nicht ohne Abkommen über die zukünftigen Beziehungen verlassen will. In der Nacht auf Freitag dann die Entscheidung über den Aufschub des ursprünglich vereinbarten EUAustritts der Briten am 29. März.
Das die letzten Wochen die Medienlandschaft beherrschende Schreckgespenst eines No-DealBrexit scheint zumindest vorübergehend vom Tisch. Passend zum Gesamtchaos ist jedoch nicht einmal dies in trockenen Tüchern, da die Abstimmung zwar politische Bedeutung besitzt, jedoch nicht rechtlich bindend ist.
Theoretisch könnte der Brexit unter Umständen sogar noch gänzlich gestoppt werden, indem das UK den Austrittsantrag auch ohne EU-Zustimmung einseitig zurückzieht. Das wollen die Briten (derzeit) jedoch auch nicht.
Klar scheint lediglich, dass aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage und ohne Einigung der in Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union geregelte Austritt eines Mitgliedstaates automatisch eintritt und das UK die EU ohne Deal verlässt. In Ermangelung eines entsprechenden Abkommens müssten Handelsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU künftig nach WTO-Regelungen geführt werden.
Einer der Gründe für das Chaos hat seine Ursache in Artikel 13 des im UK in Kraft gesetzten Gesetzes über den Austritt aus der EU, des EU (Withdrawal) Act 2018. Dieser besagt, dass das Austrittsabkommen von UK-Seite aus parlamentarisch abgesegnet werden muss, bevor es vom EU-Parlament gebilligt werden und vom Europäischen Rat angenommen werden kann. Die Notwendigkeit zur Zustimmung basiert in Ermangelung einer konsolidierten nationalen Verfassung auf einer Mischung von im Verfassungsrang erlassenen Ge- setzen, englischem „Common Law“sowie Gewohnheitsrecht.
Verkompliziert wird die Situation im Vereinigten Königreich dadurch, dass das britische Parlament als Gesetzgebungsorgan aus mehreren Kammern besteht. Entscheidungen benötigen sowohl im House of Lords als auch im House of Commons Zustimmung. Während das House of Lords als Oberhaus von Adeligen besetzt ist, setzt sich das House of Commons aus 650 gewählten Parlamentsmitgliedern (MP) zusammen.
Aufgrund dieses Zwei-Kammern-Systems durchlaufen völkerrechtliche Abkommen ähnlich wie nationale Gesetze mehrere Phasen bis zu deren Billigung. Wie sich auch nunmehr wieder zeigt, kommt vor allem dem House of Commons entscheidende Bedeutung zu. Während das House of Lords zwar Gesetzesänderungen vorschlagen oder Gesetzesentwürfe monatelang aufschieben, jedoch Rechtsetzungsakten nicht verhindern kann, muss das Unterhaus sämtlichen zwischenstaatlichen Abkommen und Gesetzesentwürfen zustimmen.
Aufgrund des von den Parteien ihren jeweiligen Abgeordneten auferlegten Fraktionszwangs sind die meisten Abstimmungsergebnisse bereits im Vorfeld absehbar, und daher kam auch das Scheitern des Brexit-Abkommens nicht überraschend. Dass sich jedoch im Rahmen der Abstimmung über die grundsätzliche Bereitschaft zu einem No-Deal-Szenario mehrere MP dem von Premierministerin Theresa May auferlegten Fraktionszwang widersetzten und entgegen ihrem Wunsch somit einen vereinbarungslosen Austritt ausschlossen, kam in dieser Form jedenfalls überraschend. Man darf weiterhin gespannt sein.