Wahl 2016: Kein Schadenersatz für FPÖ
Bundespräsidentschaftswahl. Die FPÖ blitzt auch in der zweiten Instanz ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zum zweiten Mal ist die FPÖ mit ihrer Schadenersatzklage gegen die Republik wegen der Bundespräsidentenwahl im Jahr 2016 abgeblitzt. Nach dem Landesgericht für Zivilrechtssachen im Mai wies nun auch das Oberlandesgericht Wien ( OLG) die Klage ab.
Zur Erinnerung: Bei der Wahl gab es damals mehrere Pannen. Zunächst schwere Formalfehler bei der Auszählung der Stimmen. Die FPÖ focht deshalb die von Alexander Van der Bellen knapp gewonnene Stichwahl beim Verfassungsgerichtshof an, der ihr in einem nicht unumstrittenen Urteil recht gab. Die Wahl musste wiederholt werden. Allerdings musste dann der Termin für die Wiederholung von 2. Oktober auf 4. Dezember verschoben. werden. Es war schon wieder etwas passiert: Fehlerhafte Wahlkartenkuverts tauchten auf. Die Wahlwiederholung gewann Van der Bellen dann klar gegen den FPÖ-Kandidaten Norbert Hofer.
Die FPÖ und ihre Landesparteien forderten in Folge von der Republik 3,4 Millionen Euro Schadenersatz und zwar sowohl für die wiederholte Stichwahl als auch für die Verschiebung der Wahlwiederholung. Acht Millionen Euro hat die FPÖ in den Wahlkampf investiert. Das OLG hat den Schadenersatzanspruch in beiden Punkten verneint.
Die Begründung? Erstens: Die rechtlichen Vorschriften für die Bundespräsidentenwahl seien nicht dazu da, um Parteien vor unnötigen Ausgaben zu schützen. Denn das OLG geht davon aus, dass die Unterstützung eines Präsidentschaftskandidaten „endgültig und unbedingt“erfolgt. Soll heißen: unabhängig von nachträglichen Ereignisse wie eben der Aufhebung der Stichwahl. Ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn Norbert Hofer selbst geklagt hätte, wird nicht beantwortet.
Der OLG wies weiters das Argument zurück, die Wahlwerbungsausgaben für die Stichwahl seien durch deren Wiederholung „frustriert“worden. Allenfalls hätte Ersatz für zusätzliche Kosten nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verlangt werden können, so das Gericht. Der wurde aber nicht eingeklagt.
Und schließlich entschied das Gericht, dass die Verschiebung der zweiten Stichwahl von Oktober auf Dezember gar keinen Schadenersatzanspruch rechtfertigt. Denn diese beruhe auf einem Bundesgesetz. Da aber gesetzestreues Handeln nicht rechtswidrig ist, können Schadenersatzansprüche nicht auf Entscheidungen des Gesetzgebers gestützt werden.
FPÖ-Anwalt Dieter Böhmdorfer will das so nicht hinnehmen und wird der FPÖ empfehlen, vor den Obersten Gerichtshof zu ziehen. Böhmdorfer weist insbesondere die Darstellung zurück, dass Hofer selbst hätte klagen sollen. Hofer habe ja keinen Schaden, weil er kein Geld für seine Kandidatur ausgegeben habe. Es handle sich vielmehr um eine „Schadensverlagerung“auf die FPÖ.
Alexander Van der Bellen hat übrigens auf eine Klage gegen die Republik verzichtet. Für seinen Wahlkampf hatten die Grünen und das Unterstützerkomitee 7,9 Mio. Euro ausgegeben. (APA)