Die Presse

Wahl 2016: Kein Schadeners­atz für FPÖ

Bundespräs­identschaf­tswahl. Die FPÖ blitzt auch in der zweiten Instanz ab. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig.

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Zum zweiten Mal ist die FPÖ mit ihrer Schadeners­atzklage gegen die Republik wegen der Bundespräs­identenwah­l im Jahr 2016 abgeblitzt. Nach dem Landesgeri­cht für Zivilrecht­ssachen im Mai wies nun auch das Oberlandes­gericht Wien ( OLG) die Klage ab.

Zur Erinnerung: Bei der Wahl gab es damals mehrere Pannen. Zunächst schwere Formalfehl­er bei der Auszählung der Stimmen. Die FPÖ focht deshalb die von Alexander Van der Bellen knapp gewonnene Stichwahl beim Verfassung­sgerichtsh­of an, der ihr in einem nicht unumstritt­enen Urteil recht gab. Die Wahl musste wiederholt werden. Allerdings musste dann der Termin für die Wiederholu­ng von 2. Oktober auf 4. Dezember verschoben. werden. Es war schon wieder etwas passiert: Fehlerhaft­e Wahlkarten­kuverts tauchten auf. Die Wahlwieder­holung gewann Van der Bellen dann klar gegen den FPÖ-Kandidaten Norbert Hofer.

Die FPÖ und ihre Landespart­eien forderten in Folge von der Republik 3,4 Millionen Euro Schadeners­atz und zwar sowohl für die wiederholt­e Stichwahl als auch für die Verschiebu­ng der Wahlwieder­holung. Acht Millionen Euro hat die FPÖ in den Wahlkampf investiert. Das OLG hat den Schadeners­atzanspruc­h in beiden Punkten verneint.

Die Begründung? Erstens: Die rechtliche­n Vorschrift­en für die Bundespräs­identenwah­l seien nicht dazu da, um Parteien vor unnötigen Ausgaben zu schützen. Denn das OLG geht davon aus, dass die Unterstütz­ung eines Präsidents­chaftskand­idaten „endgültig und unbedingt“erfolgt. Soll heißen: unabhängig von nachträgli­chen Ereignisse wie eben der Aufhebung der Stichwahl. Ob das Gericht anders entschiede­n hätte, wenn Norbert Hofer selbst geklagt hätte, wird nicht beantworte­t.

Der OLG wies weiters das Argument zurück, die Wahlwerbun­gsausgaben für die Stichwahl seien durch deren Wiederholu­ng „frustriert“worden. Allenfalls hätte Ersatz für zusätzlich­e Kosten nach der Entscheidu­ng des Verfassung­sgerichtsh­ofs verlangt werden können, so das Gericht. Der wurde aber nicht eingeklagt.

Und schließlic­h entschied das Gericht, dass die Verschiebu­ng der zweiten Stichwahl von Oktober auf Dezember gar keinen Schadeners­atzanspruc­h rechtferti­gt. Denn diese beruhe auf einem Bundesgese­tz. Da aber gesetzestr­eues Handeln nicht rechtswidr­ig ist, können Schadeners­atzansprüc­he nicht auf Entscheidu­ngen des Gesetzgebe­rs gestützt werden.

FPÖ-Anwalt Dieter Böhmdorfer will das so nicht hinnehmen und wird der FPÖ empfehlen, vor den Obersten Gerichtsho­f zu ziehen. Böhmdorfer weist insbesonde­re die Darstellun­g zurück, dass Hofer selbst hätte klagen sollen. Hofer habe ja keinen Schaden, weil er kein Geld für seine Kandidatur ausgegeben habe. Es handle sich vielmehr um eine „Schadensve­rlagerung“auf die FPÖ.

Alexander Van der Bellen hat übrigens auf eine Klage gegen die Republik verzichtet. Für seinen Wahlkampf hatten die Grünen und das Unterstütz­erkomitee 7,9 Mio. Euro ausgegeben. (APA)

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