Die Folgen der Pleite
Wie wahrt man für den Fall, dass auch Thomas Cook Österreich pleitegeht, seine Rechte?
Wie wahrt man seine Rechte, wenn Thomas Cook Österreich pleitegeht?
Die Pleite des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook trifft auch Tausende Urlauber aus Österreich – auch all jene, die für die nächsten Tage, Wochen oder Monate gebucht haben. Noch hat Thomas Cook Austria (Neckermann Reisen) keinen Insolvenzantrag gestellt, die Entscheidung soll bis Mittwochabend fallen. Aber was können Kunden nun tun, um ihre Ansprüche zu wahren?
1 Ist die drohende Insolvenz eines Reiseveranstalters ein Stornogrund?
„Die (drohende) Insolvenz des Reiseveranstalters berechtigt nicht zum kostenfreien Storno“, erklärt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Storniert man von sich aus, muss man die Stornogebühren zahlen. Und Vorsicht: Kolportiert wird, dass Thomas Cook via Rundschreiben an Vertriebspartner die Stornierung aller Buchungen angekündigt habe, „die bis 26. 9. 2019 noch Options-Status haben“. Und dass es eine Empfehlung des Abwicklers Allianz Partners (AWP) gebe, Pauschalreisen mit Anreisen bis inklusive Montag, 30. 9. 2019, nicht anzutreten und stattdessen das Geld zurückzuverlangen. Dieses Rundschreiben gibt es tatsächlich. „Es gilt aber derzeit nur für Deutschland“, sagt eine AWP-Sprecherin auf „Presse“-Anfrage. Wer in Österreich gebucht hat, ist davon nicht betroffen.
2 Muss man eine „Reise ins Ungewisse“antreten?
Um seine Rechte zu wahren, muss man Reisebereitschaft demonstrieren. Das hat aber Grenzen. „Da in der aktuellen Situation die reibungslose Durchführung der bei Thomas Cook Austria AG gebuchten Reise nicht gewährleistet werden kann, raten wir dringend dazu, vor Abreise mit der entsprechenden Fluglinie, dem Hotelbetreiber und allen relevanten Leistungserbringern abzuklären, ob die planmäßige Durchführung sichergestellt ist“, empfiehlt AWP. Auf eine „Reise ins Ungewisse“muss man sich nicht einlassen, wenn z. B. nur der Hinflug angeboten wird und der Rest in der Luft hängt. Aber: „Man sollte genau dokumentieren, was man alles unternommen hat, um Auskunft darüber zu erhalten, ob man die Reise antreten soll oder nicht“, rät Pronebner. Also Telefonprotokolle von den Anrufen beim Reisebüro oder Veranstalter erstellen. Oder Gesprächsprotokolle von Gesprächen mit den Leistungserbringern, zum Beispiel mit Personal der jeweiligen Airline. Kann man belegen, dass man alles Zumutbare unternommen hat, um herauszufinden, ob man die Reise antreten kann, und dass man entweder keine oder eine abschlägige bzw. unsichere Auskunft bekommen hat, kann man demnach mit der Rückerstattung der bisher bezahlten Kosten rechnen.
3 Wenn man trotzdem verreisen will: Kann man eine neue Reise buchen?
Steht der Reisetermin nicht unmittelbar bevor, sollte man sich mit dem Buchen einer Ersatzreise noch ein, zwei Tage Zeit lassen, bis klar ist, wie es mit Thomas Cook Österreich weitergeht, rät Pronebner. Ansonsten bestehe das (kleine) Restrisiko, dass man zwei Reisen gebucht hat, wenn die Österreich-Niederlassung nicht pleitegeht und die ursprünglich gebuchte Reise doch anbieten kann. Mehrkosten durch den Wegfall des Frühbucherbonus bei einer neuen Buchung bekommt man übrigens nicht ersetzt.
4 Kann Thomas Cook vereinbarte Anzahlungen etc. noch einfordern?
Rechtlich gesehen ist man als Kunde weiterhin an den Vertrag gebunden. „Man ist aber nicht verpflichtet, vereinbarte Zahlungen zu leisten, solange die Durchführung der Reise nicht gewährleistet ist“, sagt AK-Juristin Emanuela Prock. Wichtig ist auch hier die schriftliche Dokumentation.
5 Ist die Rückerstattung geleisteter Zahlungen gesichert?
Für diejenigen, die bei der Österreich-Tochter gebucht haben, ist nach derzeitigem Stand die Versicherungsdeckung ausreichend. Aber selbst wenn nicht, greife eine Staatshaftung, sagt Manfred Katzenschlager, Geschäftsführer des Fachverbands Hotellerie der Wirtschaftskammer. Wie lang es im Insolvenzfall dauern wird, bis man sein Geld zurückbekommt, sei indes schwer abschätzbar, sagt Pronebner. Auf ein paar Monate sollte man sich aber einstellen – zumal der Abwickler erst nach Ablauf der achtwöchigen Einreichfrist mit dem Abarbeiten beginnen könne.