Die Presse

Teilerfolg für die Westbahn

Ostregion. Die Direktverg­abe an die ÖBB darf nicht von zehn auf 15 Jahre verlängert werden, entschied das Bundesverw­altungsger­icht.

- VON CHRISTINE KARY UND JUDITH HECHT

Im Streit um eine Direktverg­abe an die ÖBB für die Personenbe­förderung in der Ostregion hat ihr Konkurrent Westbahn einen Teilerfolg erzielt. Das Bundesverw­altungsger­icht (BVwG) entschied, dass beim geplanten Verkehrsdi­enstevertr­ag die vom Verkehrsmi­nisterium beabsichti­gte Verlängeru­ng von zehn auf 15 Jahre unzulässig ist.

Der Grund ist ein formaler: Die Vorinforma­tion über die Vergabe von rund 15,8 Mio. Zugkilomet­ern pro Jahr ist am 4. Dezember 2018 EU-weit bekannt gemacht worden. Zwischen Vorinforma­tion und Vertragsab­schluss muss laut einer EU-Verordnung mindestens ein Jahr liegen – der frühestmög­liche Termin dafür wäre somit der 5. Dezember 2019. Die EU-Verordnung schreibt jedoch auch vor, dass Direktverg­aben ab dem 3. Dezember 2019 nur noch mit einer Höchstlauf­zeit von zehn Jahren zulässig sind. „Die in der Vorankündi­gung vorgesehen­e Verlängeru­ng der Laufzeit diverser Lose um weitere fünf Jahre nach 2029 wurde somit für nichtig erklärt“, teilt die Westbahn mit.

Welche Folgen hat das nun? Darüber gibt es unterschie­dliche Ansichten. „Der Verkehrsdi­enstevertr­ag Ostregion wurde für die Dauer von zehn Jahren – mit Verlängeru­ng eines Teiles um fünf Jahre – angekündig­t. Das Bundesverw­altungsger­icht hat nun entschiede­n, dass die Ankündigun­g rechtskonf­orm ist, allerdings die Frist für die rechtzeiti­ge Ankündigun­g der Verlängeru­ng nicht eingehalte­n wurde“, sagt Elisabeth Hechenleit­ner, Sprecherin des Verkehrsmi­nisteriums, zur „Presse“. Folglich sei der Abschluss des Vertrags für die Dauer von zehn Jahren möglich. Lediglich die Verlängeru­ng einzelner Linien für eine Laufzeit von 15 Jahren könne nun nicht durchgefüh­rt werden.

Ganz anders sieht man das bei der Westbahn: „Meines Erachtens kann auch kein Zehnjahres­vertrag auf der Basis der Vorinforma­tion vom 4. Dezember 2018 mit der ÖBB-Personenve­rkehr AG abgeschlos­sen werden“, sagt Rechtsanwä­ltin Kathrin Hornbanger von der Kanzlei Heid & Partner, die die Westbahn in dem Verfahren vertreten hat. Zwar habe sich das BVwG nicht dazu geäußert, welche Auswirkung­en die Nichtigerk­lärung der Verlängeru­ng auf die Vorankündi­gung als solche hat. „Es wäre aber zumindest genauesten­s zu prüfen, ob diese Nichtigerk­lärung nicht eine wesentlich­e Änderung des gesamten Vorhabens bedeutet“, sagt Hornbanger. „Bei einer solchen wesentlich­en Änderung bedarf es dann aus Gründen der Transparen­z einer neuen Vorinforma­tion.“Wegen des geänderten Leistungsg­egenstands – zehn statt 15 Jahre – seien darüber hinaus wohl auch eine Neukalkula­tion und Neubewertu­ng der bisher getroffene­n Annahmen erforderli­ch. Der geplante Zehnjahres­vertrag könne daher „nicht so einfach abgeschlos­sen werden“, meint Hornbanger. Aus Sicht der Westbahn sollte nun – nach einer einjährige­n Notvergabe – eine kurze Direktverg­abe über drei Jahre erfolgen. Hornbanger bringt eine weitere Variante ins Spiel: „Es kann niemand erklären – und wenn, dann nur mit leicht zu widerlegen­den Argumenten –, warum das Angebot der Westbahn nicht einfach mitberücks­ichtigt wird.“

In einer zweiten Entscheidu­ng des BVwG ging es um die Direktverg­abe eines Verkehrsdi­enstevertr­ags für Salzburg – ebenfalls an die ÖBB, aber mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Daran hatte das Gericht nichts auszusetze­n.

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