Teilerfolg für die Westbahn
Ostregion. Die Direktvergabe an die ÖBB darf nicht von zehn auf 15 Jahre verlängert werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im Streit um eine Direktvergabe an die ÖBB für die Personenbeförderung in der Ostregion hat ihr Konkurrent Westbahn einen Teilerfolg erzielt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entschied, dass beim geplanten Verkehrsdienstevertrag die vom Verkehrsministerium beabsichtigte Verlängerung von zehn auf 15 Jahre unzulässig ist.
Der Grund ist ein formaler: Die Vorinformation über die Vergabe von rund 15,8 Mio. Zugkilometern pro Jahr ist am 4. Dezember 2018 EU-weit bekannt gemacht worden. Zwischen Vorinformation und Vertragsabschluss muss laut einer EU-Verordnung mindestens ein Jahr liegen – der frühestmögliche Termin dafür wäre somit der 5. Dezember 2019. Die EU-Verordnung schreibt jedoch auch vor, dass Direktvergaben ab dem 3. Dezember 2019 nur noch mit einer Höchstlaufzeit von zehn Jahren zulässig sind. „Die in der Vorankündigung vorgesehene Verlängerung der Laufzeit diverser Lose um weitere fünf Jahre nach 2029 wurde somit für nichtig erklärt“, teilt die Westbahn mit.
Welche Folgen hat das nun? Darüber gibt es unterschiedliche Ansichten. „Der Verkehrsdienstevertrag Ostregion wurde für die Dauer von zehn Jahren – mit Verlängerung eines Teiles um fünf Jahre – angekündigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Ankündigung rechtskonform ist, allerdings die Frist für die rechtzeitige Ankündigung der Verlängerung nicht eingehalten wurde“, sagt Elisabeth Hechenleitner, Sprecherin des Verkehrsministeriums, zur „Presse“. Folglich sei der Abschluss des Vertrags für die Dauer von zehn Jahren möglich. Lediglich die Verlängerung einzelner Linien für eine Laufzeit von 15 Jahren könne nun nicht durchgeführt werden.
Ganz anders sieht man das bei der Westbahn: „Meines Erachtens kann auch kein Zehnjahresvertrag auf der Basis der Vorinformation vom 4. Dezember 2018 mit der ÖBB-Personenverkehr AG abgeschlossen werden“, sagt Rechtsanwältin Kathrin Hornbanger von der Kanzlei Heid & Partner, die die Westbahn in dem Verfahren vertreten hat. Zwar habe sich das BVwG nicht dazu geäußert, welche Auswirkungen die Nichtigerklärung der Verlängerung auf die Vorankündigung als solche hat. „Es wäre aber zumindest genauestens zu prüfen, ob diese Nichtigerklärung nicht eine wesentliche Änderung des gesamten Vorhabens bedeutet“, sagt Hornbanger. „Bei einer solchen wesentlichen Änderung bedarf es dann aus Gründen der Transparenz einer neuen Vorinformation.“Wegen des geänderten Leistungsgegenstands – zehn statt 15 Jahre – seien darüber hinaus wohl auch eine Neukalkulation und Neubewertung der bisher getroffenen Annahmen erforderlich. Der geplante Zehnjahresvertrag könne daher „nicht so einfach abgeschlossen werden“, meint Hornbanger. Aus Sicht der Westbahn sollte nun – nach einer einjährigen Notvergabe – eine kurze Direktvergabe über drei Jahre erfolgen. Hornbanger bringt eine weitere Variante ins Spiel: „Es kann niemand erklären – und wenn, dann nur mit leicht zu widerlegenden Argumenten –, warum das Angebot der Westbahn nicht einfach mitberücksichtigt wird.“
In einer zweiten Entscheidung des BVwG ging es um die Direktvergabe eines Verkehrsdienstevertrags für Salzburg – ebenfalls an die ÖBB, aber mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Daran hatte das Gericht nichts auszusetzen.