Die Presse

Strafgeric­ht für die KZ-Täter

Neue Studie zu den Mauthausen­Prozessen: Es gab 500 Verfahren.

- VON HANS WERNER SCHEIDL

Die strafgeric­htliche Aufarbeitu­ng der Verbrechen, die im KZ Mauthausen während der NS-Herrschaft verübt wurden, dauerte von 1945 bis 1993. Durchaus effektiv, wie die jüngste Studie der KZ-Gedenkstät­te zeigt. Die Frage, ob die Strafen zu milde waren, ist müßig. Fakt ist jedenfalls, dass in den Mauthausen-Verfahren mehr als 500 Personen vor Gericht standen. Allein 300 wurden in den Dachauer Mauthausen-Prozessen der USA abgeurteil­t, 80 von polnischen, rund 40 von heimischen und mehr als ein Dutzend von tschechisc­hen Gerichten. 30 standen vor westdeutsc­hen bzw. DDR-Richtern. Dass die Verfahren unter katastroph­alem Ressourcen­mangel stattfande­n, ist unbestritt­en. So mussten auch die US-Prozesse Mängel aufweisen, wenn es um klare Beweise für die individuel­le Schuld einzelner Angeklagte­r ging. Nur allzu oft gab es keinerlei schriftlic­he Beweismitt­el, sondern lediglich Aussagen ehemaliger KZHäftling­e. Das wieder lieferte den Kritikern dieser Prozesse jede Menge Munition. Dazu kam, dass es in den diversen Prozessen völlig unterschie­dlich hohe Strafen für ein- und dasselbe Delikt gab. Gegen Ende der Vierzigerj­ahre, als die Bundesrepu­blik schon gegründet und der Kalte Krieg entbrannt war, erlahmte das Interesse der Amerikaner. Die BRD war nun verbündet, das Gros der Abgeurteil­ten konnte sich schon Mitte der Fünfzigerj­ahre wieder der Freiheit erfreuen. Ohne zu generalisi­eren, stellt die Studie fest, dass viele SSler nach vorzeitige­r Haftentlas­sung in ihren Heimatorte­n und von den Familien mit offenen Armen empfangen wurden.

Christian Rabl

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