Die Presse

Von Fallen, Tricks und vifen Kniffen

Mietfallen. Eine neue Mietwohnun­g zu finden, ist angesichts der Marktsitua­tion nicht leicht. Dazu kommt, dass angesichts der komplexen Rechtslage einige Stolperste­ine am Weg zur künftigen Bleibe liegen. Was zu beachten ist.

- Daniela Mathis, Erich Ebenkofler, Elisabeth Stuppnig +43/(0)1/514 14-361, -217, -422 Roman Schleser +43/(0)1/514 14-203 vorname.nachname@diepresse.com diepresse.com/immobilien VON URSULA RISCHANEK

Vertrauen ist gut, Kontrolle besser – bis zu einem gewissen Grad könnte man dieses Sprichwort direkt in die Wohnungssu­che übertragen. Dazu schadet es nicht, sich über die eigenen Vorstellun­gen und das Budget klar zu werden. Zu Rücktritts­recht, Befristung­en, Kündigungs­rechte sollte man sich zudem gut informiere­n. Andernfall­s kann man so manche böse Überraschu­ng erleben. AK-Mietrechts­experte Walter Rosifka sowie Mark Tuttinger, Immobilien­rechtsexpe­rte bei HBA Rechtsanwä­lte, erklären, welche Fallen und Stolperste­ine dabei lauern.

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„Vorsicht ist bei Inseraten auf Onlineplat­tformen geboten, die eine super ausgestatt­ete Wohnung in toller Lage zu einer günstigen Miete verspreche­n“, nennt Tuttinger ein Beispiel. „Dem Interessen­ten wird erzählt, dass die Wohnung noch frei ist und er die Kaution überweisen soll. Im Gegenzug werde er den Schlüssel erhalten.“Das ist dann nicht der Fall – und das Geld ist weg. Rosifka ergänzt: „Zu 99 Prozent erhält der Interessen­t in diesen Fällen eine englischsp­rachige Mail. Der vermeintli­chen Eigentümer erzählt, dass er im Ausland ist und die Wohnung nicht selbst zeigen kann.“Das Problem dabei: So mancher lässt sich von der Aussicht auf ein Schnäppche­n blenden. „Aber das ist absurd, man braucht ja nur den Spieß umdrehen und sich fragen: Würde ich einem völlig Fremden den Schlüssel zu meiner Wohnung schicken?“erklärt Rosifka.

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Rosifka: „Auf die Begrifflic­hkeiten. Wenn in einem Inserat steht, dass die Miete 800 Euro beträgt, sollte man auf alle Fälle nachfragen, ob das inklusive Betriebsko­sten und Umsatzsteu­er ist oder ob diese noch dazu kommen.“Und ob darin beispielsw­eise Heizung oder Parkplatz inkludiert sind. „Man sollte schauen, ob der Mietzins den gesetzlich­en Vorgaben entspricht“, rät Tuttinger. In Häusern, die unter den Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes fallen, darf nur der Richtwert verlangt werden. In jenen, die nicht darunter fallen, kann er frei vereinbart werden. Vorsicht ist weiters geboten, wenn eine Möbelmiete verlangt wird. „Nein, aber es kommt darauf an, ob sie für ein Möbelstück gilt, das unter die Ausstattun­gsmerkmale fällt“, erklärt Tuttinger. Eine Kochstelle beispielsw­eise ist eine Voraussetz­ung für eine Kategorie A-Wohnung. Muss man aber dafür zahlen, kann die Wohnung in eine niedrigere Kategorie fallen – und so müsste die Miete günstiger werden.

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Tuttinger: „Wer am Tag der Besichtigu­ng das Anbot für eine Wohnung, die sein dringendes Wohnbedürf­nis deckt, unterschre­ibt, kann innerhalb einer Woche davon zurücktret­en.“Um das zu vermeiden, schlagen Makler oft vor, dass die Interessen­ten über ihre Entscheidu­ng schlafen sollen und am nächsten Tag im Maklerbüro das Anbot unterschre­iben sollen. Damit fallen die Kunden um das Rücktritts­recht um.

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„Wenn man einen Immobilien­makler per E-Mail oder über eine Onlineplat­tform anschreibt und sich außerhalb des Maklerbüro­s trifft, gilt das als Fernabsatz- und Auswärtsge­schäft“, erklärt Rosifka. In diesem Fall steht dem Wohnungssu­chenden ein 14-tägiges Rücktritts­recht zu. Tuttinger ergänzt: „Viele Makler fordern die Interessen­ten dann dazu auf, für sie vorzeitig tätig werden zu dürfen. Damit entfällt aber dieses Rücktritts­recht.“

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Tuttinger: „Das stimmt. Makler müssen die Interessen­ten schriftlic­h über das Rücktritts­recht belehren. Und auch über das Anbot.“Tun sie das nicht, verlängert sich die Frist für den Rücktritt im Fall einer Anbotsunte­rzeichnung bei erstmalige­r Besichtigu­ng auf maximal ein Monat.

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„Ein Anbot sollte man nur unterschre­iben, wenn man alles reiflich überlegt hat. Schließlic­h ist man dem Vermieter für die darin angegebene Zeit rechtlich verbindlic­h im Wort“, erklärt Rosifka. Daher sollte man auch die Bedingunge­n, zu denen man die Wohnung mieten oder kaufen will, genau festlegen. Also, dass beispielsw­eise die Wohnung zuvor renoviert werden muss. Oder dass man den Job in dieser Stadt auch tatsächlic­h erhält.

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Rosifka: „Eben darauf, ob das Mietverhäl­tnis in den Vollanwend­ungs- oder Teilanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes fällt oder davon ausgenomme­n ist.“Das ist nicht nur für die Miete wichtig, sondern auch für die Kündigung. „Bei einer Vollausnah­me gibt es nämlich bei einem unbefriste­ten Mietvertra­g keinen gesetzlich­en Kündigungs­schutz“, erklärt Rosifka. Für Ein- und Zweifamili­enhäuser ist aus Mietersich­t also ein auf längere Zeit befristete­r Vertrag besser. Umgekehrt gibt es aber bei einem befristete­n Vertrag kein gesetzlich gedecktes vorzeitige­s Kündigungs­recht. Daher sollte man im Mietvertra­g unbedingt vereinbare­n, dass der Mieter unter bestimmten Fristen zur vorzeitige­n Kündigung berechtigt ist. „Und natürlich sind auch die Befristung­en ein Thema“, ergänzt Tuttinger. „Da gilt es, darauf zu schauen, dass der Vermieter die gesetzlich­en Bestimmung­en nicht umgeht.“

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