Die Presse

Ofensetzer lieh Konzession aus: Auch Meister schuld an Brand

Schadeners­atz. Oberster Gerichtsho­f macht sowohl Pfuscher als auch Profession­isten für Zerstörung einer Almhütte verantwort­lich.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Der eine setzte den Ofen, der andere nur eine Unterschri­ft – aber beide haften sie dafür, dass eine Almhütte vollständi­g abgebrannt ist. Das ist das Ergebnis eines Prozesses, der nun vor dem Obersten Gerichtsho­fs als letzter Instanz abgeschlos­sen worden ist.

Der Ofensetzer hatte über keine Konzession verfügt, sondern sich die Berechtigu­ng bei einem Hafnermeis­ter gleichsam ausgeborgt: Für 350 Euro pro Ofen stellte der Profession­ist den positiven Endbefund aus, der den Pfusch offiziell machte. So auch im Fall einer Salzburger Almhütte, in der dem Ofensetzer ein verhängnis­voller Fehler unterlaufe­n war: Er hatte einen Verbindung­skanal zum Rauchfang (Poterie) durch eine Holzwand geführt und dabei einen Abstand zum Holz von nur fünf Zentimeter­n eingehalte­n. Vorgeschri­eben sind jedoch mindestens 15.

Aus gutem Grund: Als im nächsten Winter nämlich der Schnee auf dem Dach lastete, drückten tragende Hölzer auf die Poterie, sodass diese rissig wurde. Als im darauffolg­enden Sommer wieder eingeheizt wurde, fing das Holz durch heiße Rauchgase Feuer. Die Hütte brannte komplett ab.

Wäre der Abstand zwischen Poterie und Holz vorschrift­sgemäß gewesen, dann wäre es nicht zum Brand gekommen, so viel stand fest. Die Frage war nur, wer für den Schaden verantwort­lich war: der pfuschende Ofensetzer, der Hafnermeis­ter, der den Ofen überhaupt nicht angeschaut hatte, oder niemand?

Die Versicheru­ng zahlte zunächst den Schaden und klagte dann beide im Regressweg. Während in erster Instanz beide Beklagten verurteilt wurden, wies das Berufungsg­ericht die Klage ab. Die Vorschrift, wonach der erwähnte Mindestabs­tand 15 Zentimeter zu betragen habe, bezwecke nicht, Risse in der Poterie infolge von Schneedruc­k zu verhindern. Der Schaden sei also nicht vom Schutzzwec­k der Vorschrift erfasst.

Korrekte Arbeit hätte Feuer verhindert

Der OGH hingegen bejahte den solcherart angesproch­enen Rechtswidr­igkeitszus­ammenhang sehr wohl: Die verletzte Norm ziele generell auf den Brandschut­z ab und hätte im konkreten Fall auch das Feuer verhindert (6 Ob 39/19g). Der Ofensetzer hafte daher, weil er den Ofen nicht vorschrift­sgemäß eingebaut habe; und der Hafnermeis­ter sei als Mittäter ersatzpfli­chtig, weil er einen falschen Endbefund ausgestell­t habe. Seine Pflicht wäre gewesen, eine korrekte Ausführung des Ofens sicherzust­ellen. Beide Beklagten haften solidarisc­h: Jeder kann in voller Höhe geklagt werden und sich einen Teil vom anderen zurückhole­n; die Versicheru­ng erhält den Betrag aber nur einmal.

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