Ofensetzer lieh Konzession aus: Auch Meister schuld an Brand
Schadenersatz. Oberster Gerichtshof macht sowohl Pfuscher als auch Professionisten für Zerstörung einer Almhütte verantwortlich.
Der eine setzte den Ofen, der andere nur eine Unterschrift – aber beide haften sie dafür, dass eine Almhütte vollständig abgebrannt ist. Das ist das Ergebnis eines Prozesses, der nun vor dem Obersten Gerichtshofs als letzter Instanz abgeschlossen worden ist.
Der Ofensetzer hatte über keine Konzession verfügt, sondern sich die Berechtigung bei einem Hafnermeister gleichsam ausgeborgt: Für 350 Euro pro Ofen stellte der Professionist den positiven Endbefund aus, der den Pfusch offiziell machte. So auch im Fall einer Salzburger Almhütte, in der dem Ofensetzer ein verhängnisvoller Fehler unterlaufen war: Er hatte einen Verbindungskanal zum Rauchfang (Poterie) durch eine Holzwand geführt und dabei einen Abstand zum Holz von nur fünf Zentimetern eingehalten. Vorgeschrieben sind jedoch mindestens 15.
Aus gutem Grund: Als im nächsten Winter nämlich der Schnee auf dem Dach lastete, drückten tragende Hölzer auf die Poterie, sodass diese rissig wurde. Als im darauffolgenden Sommer wieder eingeheizt wurde, fing das Holz durch heiße Rauchgase Feuer. Die Hütte brannte komplett ab.
Wäre der Abstand zwischen Poterie und Holz vorschriftsgemäß gewesen, dann wäre es nicht zum Brand gekommen, so viel stand fest. Die Frage war nur, wer für den Schaden verantwortlich war: der pfuschende Ofensetzer, der Hafnermeister, der den Ofen überhaupt nicht angeschaut hatte, oder niemand?
Die Versicherung zahlte zunächst den Schaden und klagte dann beide im Regressweg. Während in erster Instanz beide Beklagten verurteilt wurden, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Die Vorschrift, wonach der erwähnte Mindestabstand 15 Zentimeter zu betragen habe, bezwecke nicht, Risse in der Poterie infolge von Schneedruck zu verhindern. Der Schaden sei also nicht vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst.
Korrekte Arbeit hätte Feuer verhindert
Der OGH hingegen bejahte den solcherart angesprochenen Rechtswidrigkeitszusammenhang sehr wohl: Die verletzte Norm ziele generell auf den Brandschutz ab und hätte im konkreten Fall auch das Feuer verhindert (6 Ob 39/19g). Der Ofensetzer hafte daher, weil er den Ofen nicht vorschriftsgemäß eingebaut habe; und der Hafnermeister sei als Mittäter ersatzpflichtig, weil er einen falschen Endbefund ausgestellt habe. Seine Pflicht wäre gewesen, eine korrekte Ausführung des Ofens sicherzustellen. Beide Beklagten haften solidarisch: Jeder kann in voller Höhe geklagt werden und sich einen Teil vom anderen zurückholen; die Versicherung erhält den Betrag aber nur einmal.