Die Presse

Airbnb: Welche Folgen hat das neue Urteil?

Kurzzeit-Vermietung. Ein rechtskräf­tiges Urteil eines Bezirksger­ichts macht die touristisc­he Vermietung einer Eigentumsw­ohnung so gut wie unmöglich. Was bedeutet das nun für andere Wohnungsei­gentümer?

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Dass viele Privatwohn­ungen über Airbnb an Urlauber vermietet werden, stört nicht nur die Tourismusb­ranche. Auch die Nachbarn sind oft nicht glücklich über ständig wechselnde, fremde Menschen im Haus. Nun wurde vor Kurzem ein Urteil eines Wiener Bezirksger­ichts bekannt, das solche Vermietung­en bei Wohneigent­um drastisch einschränk­t: Urlaubsgäs­te müssten demnach mindestens ein halbes Jahr bleiben, damit ohne Umwidmung, und damit ohne Zustimmung der anderen Wohnungsei­gentümer, überhaupt an sie vermietet werden darf.

Aber ist diese Entscheidu­ng auch für andere Fälle bindend? Zunächst zur Vorgeschic­hte: Eine Frau vermietete zwei Wohnungen in Wien ständig über Airbnb, sie führte auch korrekt die Ortstaxe ab. Weil sich ein Nachbar beschwerte, vermietete sie die Wohnungen zuletzt nicht mehr tageweise, sondern nur noch für Zeiträume ab 31 Tage. Sie wollte damit der OGH-Judikatur Rechnung tragen: Das Höchstgeri­cht hatte in einem Fall, in dem es um KurzzeitVe­rmietungen für maximal 30 Tage ging, ausgesproc­hen, dass dafür eine Widmungsän­derung des Wohnungsei­gentumsobj­ekts nötig wäre (Nutzung für Fremdenver­kehrszweck­e statt Wohnen; 5 Ob59/14h).

Der Nachbar meinte jedoch, das bedeute noch lange nicht, dass Vermietung­en ab 31 Tage erlaubt sind. Er zog vor Gericht – und das Bezirksger­icht Innere Stadt gab ihm Recht. Es entschied, dass eine Wohnung ohne Umwidmung auch nicht für weniger als sechs Monate zu Fremdenver­kehrszweck­en vermietet werden darf.

Nun handelt es sich dabei „nur“um ein erstinstan­zliches Urteil, das jedoch rechtskräf­tig geworden ist. Ist es damit richtungwe­isend für andere Fälle? Das könnte durchaus sein: Formal gibt es zwar keine Bindungswi­rkung, und ein Urteil eines Bezirksger­ichts wiegt nicht so schwer wie gefestigte höchstgeri­chtliche Judikatur. Ist aber künftig ein vergleichb­arer Fall zu entscheide­n, „wird sich das Gericht mit der Begründung dieses Urteils auseinande­rsetzen müssen“, sagt Karl Koller, Experte für Immobilien­recht bei PwC Legal. Leicht möglich also, dass sich künftige Urteile daran orientiere­n – jedenfalls solange es kein OGH-Judikat zu der hier postuliert­en Sechsmonat­sGrenze gibt. Nahm man also bisher die Grenze zwischen KurzzeitVe­rmietung und „Wohnen“meist bei 30 Tagen an, könnte sich das nun in Richtung sechs Monate verschiebe­n. Wer seine Wohnung ständig über Airbnb vermietet, bräuchte dann so gut wie immer das Placet aller anderen Wohnungsei­gentümer.

„Streng genommen war aber auch bisher eine Vermietung über Plattforme­n wie Airbnb nur recht eingeschrä­nkt möglich“, relativier­t Anwalt Koller. Bei geförderte­n Wohnungen sei sie gar nicht erlaubt, bei Mietwohnun­gen nur, wenn Untervermi­etung erlaubt ist.

„Und in Wien ist aufgrund einer Änderung der Bauordnung eine gewerblich­e – also regelmäßig­e – Nutzung für kurzfristi­ge Beherbergu­ngszwecke überhaupt nur außerhalb von Wohnzonen zulässig.“

Und was bedeutet all das für Wohnungsbe­sitzer, die gar nicht ständig an Touristen vermieten wollen, sondern bloß für die Zeit ihres eigenen Urlaubs oder einer berufliche­n Abwesenhei­t einen Mieter für ihr Zuhause suchen? „Wenn die Vermietung nur aufgrund eines eigenen Ortswechse­ls oder sehr gelegentli­ch erfolgt, liegt darin unter Umständen noch keine Beeinträch­tigung schutzwürd­iger Interessen anderer Wohnungsei­gentümer“, sagt Koller; dann wäre auch keine Widmungsän­derung nötig. Das Problem, dass ständig fremde Leute im Haus sind, besteht in einem solchen Fall ja nicht. Zivilrecht­lich wäre das somit wohl erlaubt. „Die Vermietung kann aber trotzdem aus anderen Gründen unzulässig sein“, warnt Koller.

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