Vorsicht bei Deals zum Jahreswechsel
Wertpapiere. Privatanleger können durch Verlustausgleich ins Visier der FMA geraten.
Am Jahresende versuchen viele Privatanleger die Steuer auf allfällige Gewinne aus Wertpapierverkäufen zu reduzieren. Befinden sich Wertpapiere im Portfolio, deren Kurs sich seit dem Kauf negativ entwickelt hat, liegt die Lösung auf der Hand: Man verkauft, realisiert den Verlust und gleicht damit ganz legal die Gewinne aus. Oft wollen Anleger freilich diese verlustbringenden Papiere gar nicht endgültig abstoßen, sondern langfristig in diese investieren – Anleger kaufen daher nur kurze Zeit später wieder die gleichen Wertpapiere in ähnlicher Stückzahl.
Die Freude über den erfolgten Verlustausgleich und die wiedererlangten Wertpapiere endet freilich dann, wenn die Finanzmarktaufsicht ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Marktmanipulation eröffnet. Der Marktmissbrauchsverordnung zufolge sind nämlich Geschäfte, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, Marktmanipulation.
Anleger übersehen oft, dass sie (jedenfalls bei Wertpapieren, die wenig gehandelt werden) durch das unmittelbar aufeinanderfolgende Abgeben von Verkauf- und Kauforder irreführende Signale in Bezug auf die Liquidität des Papiers an den Markt senden. Kommt es noch dazu bei diesen als „Wash Sales“bezeichneten Transaktionen nicht zur Änderung des Eigentümers, weil der Anleger – selbst dann, wenn er das nicht anstrebt – sowohl als Käufer als auch als Verkäufer agiert, ist die Marktmanipulation als „Crossing“jedenfalls verwirklicht. Der für Privatanleger relevante Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, bei sehr großen Transaktionen droht sogar eine Freiheitsstrafe.
Da Kreditinstitute verpflichtet sind, alle Wertpapiergeschäfte an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden, ist es für die FMA auch leicht, „marktmissbräuchliche“Transaktionen herauszufiltern. Um Strafen zu vermeiden, sollten Anleger daher sicherstellen, dass zwischen Verkauf und erneutem Kauf am besten mehrere Börsetage vergehen und sie keinesfalls Käufer der von ihnen selbst verkauften Papiere werden.