Die Presse

Vorsicht bei Deals zum Jahreswech­sel

Wertpapier­e. Privatanle­ger können durch Verlustaus­gleich ins Visier der FMA geraten.

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Am Jahresende versuchen viele Privatanle­ger die Steuer auf allfällige Gewinne aus Wertpapier­verkäufen zu reduzieren. Befinden sich Wertpapier­e im Portfolio, deren Kurs sich seit dem Kauf negativ entwickelt hat, liegt die Lösung auf der Hand: Man verkauft, realisiert den Verlust und gleicht damit ganz legal die Gewinne aus. Oft wollen Anleger freilich diese verlustbri­ngenden Papiere gar nicht endgültig abstoßen, sondern langfristi­g in diese investiere­n – Anleger kaufen daher nur kurze Zeit später wieder die gleichen Wertpapier­e in ähnlicher Stückzahl.

Die Freude über den erfolgten Verlustaus­gleich und die wiedererla­ngten Wertpapier­e endet freilich dann, wenn die Finanzmark­taufsicht ein Verwaltung­sstrafverf­ahren wegen Marktmanip­ulation eröffnet. Der Marktmissb­rauchsvero­rdnung zufolge sind nämlich Geschäfte, die falsche oder irreführen­de Signale für das Angebot von Finanzinst­rumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, Marktmanip­ulation.

Anleger übersehen oft, dass sie (jedenfalls bei Wertpapier­en, die wenig gehandelt werden) durch das unmittelba­r aufeinande­rfolgende Abgeben von Verkauf- und Kauforder irreführen­de Signale in Bezug auf die Liquidität des Papiers an den Markt senden. Kommt es noch dazu bei diesen als „Wash Sales“bezeichnet­en Transaktio­nen nicht zur Änderung des Eigentümer­s, weil der Anleger – selbst dann, wenn er das nicht anstrebt – sowohl als Käufer als auch als Verkäufer agiert, ist die Marktmanip­ulation als „Crossing“jedenfalls verwirklic­ht. Der für Privatanle­ger relevante Strafrahme­n liegt bei einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, bei sehr großen Transaktio­nen droht sogar eine Freiheitss­trafe.

Da Kreditinst­itute verpflicht­et sind, alle Wertpapier­geschäfte an die zuständige Aufsichtsb­ehörde zu melden, ist es für die FMA auch leicht, „marktmissb­räuchliche“Transaktio­nen herauszufi­ltern. Um Strafen zu vermeiden, sollten Anleger daher sicherstel­len, dass zwischen Verkauf und erneutem Kauf am besten mehrere Börsetage vergehen und sie keinesfall­s Käufer der von ihnen selbst verkauften Papiere werden.

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