RBI bekommt Geld zurück
Bank. Wegen eines Formfehlers der FMA wird der Raiffeisen Bank International die Rekordstrafe von rund 2,7 Millionen zurücküberwiesen.
Plötzlich ging es recht schnell. Keine vier Monate nachdem sich die Raiffeisen Bank International (RBI) in letzter Instanz an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gewandt hat, bekommt das Geldinstitut recht und feiert einen Triumph: Die von der Finanzmarktaufsicht (FMA) verhängte Strafe wegen eines Verstoßes gegen die „Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“wurde aufgrund eines Formfehlers für nichtig erklärt. Der Bescheid wurde vom VwGH wegen „Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“aufgehoben, die 2,748 Millionen Euro Strafe müssen zurück an die RBI überwiesen werden. Es war die bisher höchste in Österreich verhängte Strafe für ein solches Vergehen.
Konkret hat die FMA Ende März 2018 die „mangelhafte Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und nicht regelmäßige Aktualisierung der zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen bei Hochrisikokunden in bestimmten Einzelfällen“beanstandet und die Strafe erlassen. Anlass für die FMA-Prüfung waren die Enthüllungen der Panama-Papers im Jahr 2016, durch die die weltweit verschachtelten, steuerschonenden Konstruktionen karibischer Briefkastenfirmen aufgedeckt worden waren.
Dabei wurden unter anderem Geschäftsbeziehungen der Raiffeisen-Gruppe zur russischen Geschäftsfrau Olga Mirimskaya im
Umfeld des ehemaligen ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko bekannt. Laut RBI ging es im vorliegenden Fall aber nicht um diese Privatpersonen, sondern um Firmenkunden, die heute zum Teil nicht mehr betreut werden.
Die Raiffeisen Bank International wies die Vorwürfe stets zurück. So legte die Bank in erster Instanz Beschwerde ein, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) schloss sich Anfang August 2019 allerdings der FMA an. Doch schon damals gab sich RBI-Chef Johann Strobl von seinem Standpunkt überzeugt und kündigte an, bis in die letzte Instanz zu gehen.
So legte die RBI postwendend Ende August beim VwGH Revision ein – und war nun erfolgreich. Inhaltlich hat sich der VwGH der Sache freilich nicht gewidmet, vielmehr wurde der Bescheid wegen eines Formfehlers der FMA für rechtswidrig erklärt. Die Aufsichtsbehörde hätte nämlich einen Alternativvorwurf erhoben und damit gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verstoßen – also nicht klar genug zum Ausdruck gebracht, wogegen die RBI tatsächlich verstoßen haben soll.
In der Bank ist die Erleichterung nun groß – und wohl auch die Genugtuung: „Die RBI war bisher immer schon der Auffassung, dass sie alle rechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche erfüllt hat und die gegenständlichen Anforderungen der FMA überschießend sind“, sagt RBI-Compliance-Leiter Christoph Lehner zur „Presse“. Die Sichtweise der RBI sei nun durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt worden, so Lehner.