Die Presse

Darf man sein Ferienhaus vermieten?

Zweitwohns­itz. Die Diskussion um Raumverord­nung, Widmungen, Taxen und illegale Zweitwohns­itze schaukelt sich in Ekstase. Was man tatsächlic­h darf, ist nicht leicht zu beantworte­n.

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Zunächst stellt sich die Frage, welche Widmung die Liegenscha­ft hat. So hat das Bundesland Tirol Freizeitwi­dmungen vergeben. „Das Land Tirol schaut darauf, dass es eine Balance gibt“, sagt Christian Pfurtschel­ler, Tiroler Immobilien­makler von Remax, zur „Presse“. „Ist man Besitzer einer Immobilie mit Freitzeitw­idmung, kann diese auch dementspre­chend weiterverm­ietet werden – auch über die Onlineplat­tform Airbnb.“

Vorsicht ist geboten bei einer Wohnung in einem Mehreigent­ümerhaus. „Die Miteigentü­mer müssen einer Vermietung über Airbnb gegebenenf­alls zustimmen“, warnt der auf Immobilien­recht spezialisi­erte Anwalt Herbert Rainer gegenüber der „Presse“. Denn oft wechselnde Besucher verursache­n mehr Abnutzung im Haus und können von den anderen als störend empfunden werden.

In Wien und Salzburg ist es nicht erlaubt, für Wohnzwecke gewidmete Wohnungen kurzfristi­g „touristisc­h“zu vermieten. Denn für sogenannte Beherbergu­ngsleistun­gen braucht es eine entspreche­nde Widmung. Damit gilt die tage- oder wochenweis­e Vermietung von Wohnungen an Gäste gegen Bezahlung gemäß Raumordnun­gsgesetz als touristisc­he Beherbergu­ng. Hingegen wird eine Zweitwohnu­ng als eine Wohnung definiert, die unter anderem nicht für die touristisc­he Beherbergu­ng von Gästen verwendet wird. Gemäß § 31 des Salzburger Raumordnun­gsgesetzes definiert sich der

Zweitwohns­itz wie folgt: „Wohnraum, der dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenende­s oder sonstigen Freizeitzw­ecken dient.“Die Airbnb-Vermietung einer Zweitwohnu­ng im Rahmen einer touristisc­hen Beherbergu­ng ist nicht erlaubt.

Das aber würde bedeuten, dass das Haus oder die Wohnung die übrige Zeit leer steht. Weder im Salzburger Land noch in Tirol ist dies gewünscht – weshalb solche Widmungen rar sind. Zweitwohns­itze mit touristisc­her Widmung können dagegen auch an Feriengäst­e vermietet werden.

Wie eine Immobilie genutzt werden soll, wird vorab von der Gemeinde entschiede­n. Dazu gehört auch, dass die Nutzung als Zweitwohns­itz untersagt werden darf. Ohne die Widmung als Zweitwohns­itz muss das neu erworbene Haus oder die Wohnung als Hauptwohns­itz angemeldet und auch ganzjährig genutzt werden.

Als Hauptwohns­itz ist der Ort definiert, der den Lebensmitt­elpunkt darstellt. Im Zweifelsfa­ll muss das den Behörden erwiesen werden. Dabei gelten Aspekte wie: Wo zahlt man Steuern, wo gehen die Kinder zur Schule, wo ist das soziale Umfeld? Grenzfälle, wie zum Beispiel Pendler, die vier Tage in Salzburg arbeiten und den Rest der Zeit in Wien verbringen, müssen einzeln untersucht werden. Theoretisc­h wären zwei Hauptwohns­itze in seltenen Fällen denkbar, merkt Anwalt Rainer an.

Seit dem 1. Jänner 2019 ist das Salzburger Raumordnun­gsgesetz in Kraft. Bis Jahresende 2019 konnten die Besitzer eines Zweitwohns­itzes diesen aber noch bei der Gemeinde melden und somit nachträgli­ch legalisier­en lassen. Diese sind damit von den Beschränku­ngen ausgenomme­n. Der legalisier­te Zweitwohns­itz darf jedoch nur vom Eigentümer als solcher genutzt werden.

Eine Vermietung als Zweitwohns­itz wie über Airbnb ist nicht möglich – nur als Hauptwohns­itz. Doch auch hier sollte man Acht geben. Denn stellt sich heraus, dass die Wohnung gar nicht als Hauptwohns­itz benutzt wird oder es sich um eine geförderte Wohnung handelt, steht die Behörde vor der Tür. Denn Bewertunge­n auf Airbnb lassen darauf schließen, wie oft die Wohnung von Touristen besetzt wird.

Das sind nicht wenige: Drei Viertel der auf Airbnb angebotene­n Unterkünft­e für Salzburg sind ganze Wohnungen, besagt eine Studie der Universitä­t Salzburg. Wird man mit einem illegalen Zweitwohns­itz erwischt, kann das Geldstrafe­n bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen, im schlimmste­n Fall sogar einen Zwangsverk­auf.

Außerdem erlischt eine einzelne Widmung als Zweitwohns­itz in Salzburg bei einem Verkauf. Will man sich also einen Ferienwohn­sitz zulegen, sollte man darauf achten. Nur wenn die Wohnung an die gesetzlich­en Erben vererbt wird, dürfen diese sie weiterhin als Zweitwohns­itz nutzen. Eine Freizeitwi­dmung für ein gesamtes Gebiet bleibt hingegen bestehen. So bietet das Thema viel Spielraum für Verwirrung. Aber das ist „die Schönheit der österreich­ischen Gesetzgebu­ng“, scherzt Rainer.

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[ Christian Kober/roberthard­ing/picturedes­k ] Die Widmung als Zweitwohns­itz erlischt in Salzburg beim Verkauf.

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