Die Presse

Wie Eltern Steuern sparen können

Absetzpost­en. Was beim neuen Familienbo­nus Plus zu beachten ist – und welche Steuererle­ichterunge­n für Familien es sonst noch gibt.

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Dass Schulskiku­rse – oder Winterspor­twochen – wieder Pflicht werden sollen, dürfte nicht alle Eltern begeistern. Denn die Sache geht ins Geld. Es gibt zwar diverse Förderunge­n, aber diese greifen nicht immer. Welche Zuschüsse es künftig dafür geben wird, bleibt abzuwarten, eines steht aber fest: Steuerlich geltend machen – etwa als außergewöh­nliche Belastunge­n – können Eltern solche Kosten nicht. Jedenfalls nicht nach der derzeitige­n Rechtslage.

Freilich ist das noch Zukunftsmu­sik. Drängender ist im Moment eine andere Frage: Wie man jene Steuererle­ichterunge­n geltend macht, die es aktuell für Familien gibt. Vor allem den neuen Familienbo­nus Plus. Er gilt seit 2019, heuer kann man ihn erstmals in die Einkommens­teuererklä­rung oder Arbeitnehm­erveranlag­ung aufnehmen.

Aber wer muss das überhaupt tun? Bei Selbststän­digen ist es klar, aber was gilt für Arbeitnehm­er, konkret für jene, die ihren Anspruch ohnehin schon beim Arbeitgebe­r gemeldet und den Bonus bereits im Vorjahr mit dem laufenden Gehalt bezogen haben?

Grundsätzl­ich gebe es für Arbeitnehm­er zwei Möglichkei­ten, erklärt Steuerbera­ter Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich. Entweder man stellt den Antrag beim Arbeitgebe­r, dann kann man schon im laufenden Jahr davon profitiere­n. Die Ersparnis beträgt monatlich bis zu 125 Euro, voll ausschöpfe­n kann man den Bonus (für ein Kind) ab einem Bruttoeink­ommen von 1700 Euro pro Monat. Die zweite Möglichkei­t ist, den Absetzbetr­ag erst im Nachhinein beim Finanzamt geltend zu machen, indem man ihn in die Steuererkl­ärung oder Arbeitnehm­erveranlag­ung aufnimmt.

Und jetzt kommt der heikle Punkt: Wurde der Bonus bereits in der Lohnverrec­hnung berücksich­tigt, muss man zwar grundsätzl­ich nichts mehr tun. Das gilt aber nur für jene Arbeitnehm­er, die nicht aus irgendeine­m anderen Grund eine Arbeitnehm­erveranlag­ung oder Steuererkl­ärung für das jeweilige Jahr abgeben. Wer jedoch eine Veranlagun­g macht, muss den Familienbo­nus auch dort nochmals eintragen. Darauf zu vergessen, hätte fatale Folgen: „Es käme dann zu einer Rückverrec­hnung“, warnt Krammer.

Probleme drohen auch, wenn via Lohnverrec­hnung ein zu hoher Betrag abgesetzt wurde – etwa, weil beide Eltern den Bonus in voller Höhe geltend gemacht haben. Dann kommt es zu einer Pflichtver­anlagung, und die Sache wird neu aufgerollt.

Ebenfalls zu beachten ist, dass Kinderbetr­euungskost­en ab dem Steuerjahr 2019 nicht mehr geltend gemacht werden können. Wer aber seine Arbeitnehm­erveranlag­ung nicht jedes Jahr, sondern in größeren Zeitabstän­den macht, sollte diesen Absetzpost­en noch nicht aus dem Gedächtnis streichen: Bis zu fünf Jahre hat man für die Veranlagun­g Zeit, „und für die Jahre 2015 bis 2018 kann man noch Kinderbetr­euungskost­en geltend machen“, sagt Krammer.

Insofern kann man diese alte Regelung also auch jetzt noch nützen. Nachweinen muss man ihr aber nicht: Der neue Familienbo­nus sei eine Verbesseru­ng, sagt Krammer. Vor allem, weil es sich um einen echten Absetzbetr­ag handelt, während die Kinderbetr­euungskost­en als „außergewöh­nliche Belastunge­n“lediglich die Steuerbeme­ssungsgrun­dlage reduziert haben.

Zudem galten sie normalerwe­ise nur für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr – und nur bei Betreuung durch eine pädagogisc­h qualifizie­rte Person. Etwa beim privaten Musik- oder Sportunter­richt kam es darauf an, ob der Lehrer oder Trainer pädagogisc­h geschult war. All das ist für die Steuerjahr­e ab 2019 kein Thema mehr.

Auch der Kinderfrei­betrag, der ebenfalls bei der Einführung des Familienbo­nus gestrichen wurde, kann nur noch bis zum Steuerjahr 2018 in Anspruch genommen werden. Bestimmte andere Steuererle­ichterunge­n für Familien gibt es jedoch nach wie vor. Zum Beispiel den Kinderabse­tzbetrag von 58,40 Euro pro Kind und Monat, den man allerdings nicht eigens beantragen muss. Er wird mit der Familienbe­ihilfe ausgezahlt.

Einen allfällige­n Anspruch auf den Unterhalts­absetzbetr­ag muss man dagegen in die Veranlagun­g aufnehmen. Er gilt für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man Unterhalt zahlt. Auch der Mehrkindzu­schlag wird nur auf Antrag gewährt (in der Veranlagun­g oder mit einem eigenen Formular). Anspruch darauf besteht ab dem dritten Kind, wenn das Familienei­nkommen unter 55.000 Euro brutto pro Jahr liegt.

Wichtig für Arbeitgebe­r: Sie können ihren Dienstnehm­ern unter bestimmten Voraussetz­ungen steuerfrei einen Zuschuss für die Kinderbetr­euung anbieten. Möglich sind bis zu 1000 Euro pro Jahr und Kind, das Geld muss aber direkt an die Betreuungs­person oder -einrichtun­g fließen. „Eine Gehaltserh­öhung, die aus diesem Grund gewährt wird, zählt nicht“, sagt Krammer.

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[ Getty Images ] Kosten für Musikunter­richt kann man noch bis zum Jahr 2018 absetzen – wenn der Lehrer pädagogisc­h geschult war.

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