Wie Eltern Steuern sparen können
Absetzposten. Was beim neuen Familienbonus Plus zu beachten ist – und welche Steuererleichterungen für Familien es sonst noch gibt.
Dass Schulskikurse – oder Wintersportwochen – wieder Pflicht werden sollen, dürfte nicht alle Eltern begeistern. Denn die Sache geht ins Geld. Es gibt zwar diverse Förderungen, aber diese greifen nicht immer. Welche Zuschüsse es künftig dafür geben wird, bleibt abzuwarten, eines steht aber fest: Steuerlich geltend machen – etwa als außergewöhnliche Belastungen – können Eltern solche Kosten nicht. Jedenfalls nicht nach der derzeitigen Rechtslage.
Freilich ist das noch Zukunftsmusik. Drängender ist im Moment eine andere Frage: Wie man jene Steuererleichterungen geltend macht, die es aktuell für Familien gibt. Vor allem den neuen Familienbonus Plus. Er gilt seit 2019, heuer kann man ihn erstmals in die Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung aufnehmen.
Aber wer muss das überhaupt tun? Bei Selbstständigen ist es klar, aber was gilt für Arbeitnehmer, konkret für jene, die ihren Anspruch ohnehin schon beim Arbeitgeber gemeldet und den Bonus bereits im Vorjahr mit dem laufenden Gehalt bezogen haben?
Grundsätzlich gebe es für Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten, erklärt Steuerberater Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich. Entweder man stellt den Antrag beim Arbeitgeber, dann kann man schon im laufenden Jahr davon profitieren. Die Ersparnis beträgt monatlich bis zu 125 Euro, voll ausschöpfen kann man den Bonus (für ein Kind) ab einem Bruttoeinkommen von 1700 Euro pro Monat. Die zweite Möglichkeit ist, den Absetzbetrag erst im Nachhinein beim Finanzamt geltend zu machen, indem man ihn in die Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung aufnimmt.
Und jetzt kommt der heikle Punkt: Wurde der Bonus bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt, muss man zwar grundsätzlich nichts mehr tun. Das gilt aber nur für jene Arbeitnehmer, die nicht aus irgendeinem anderen Grund eine Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung für das jeweilige Jahr abgeben. Wer jedoch eine Veranlagung macht, muss den Familienbonus auch dort nochmals eintragen. Darauf zu vergessen, hätte fatale Folgen: „Es käme dann zu einer Rückverrechnung“, warnt Krammer.
Probleme drohen auch, wenn via Lohnverrechnung ein zu hoher Betrag abgesetzt wurde – etwa, weil beide Eltern den Bonus in voller Höhe geltend gemacht haben. Dann kommt es zu einer Pflichtveranlagung, und die Sache wird neu aufgerollt.
Ebenfalls zu beachten ist, dass Kinderbetreuungskosten ab dem Steuerjahr 2019 nicht mehr geltend gemacht werden können. Wer aber seine Arbeitnehmerveranlagung nicht jedes Jahr, sondern in größeren Zeitabständen macht, sollte diesen Absetzposten noch nicht aus dem Gedächtnis streichen: Bis zu fünf Jahre hat man für die Veranlagung Zeit, „und für die Jahre 2015 bis 2018 kann man noch Kinderbetreuungskosten geltend machen“, sagt Krammer.
Insofern kann man diese alte Regelung also auch jetzt noch nützen. Nachweinen muss man ihr aber nicht: Der neue Familienbonus sei eine Verbesserung, sagt Krammer. Vor allem, weil es sich um einen echten Absetzbetrag handelt, während die Kinderbetreuungskosten als „außergewöhnliche Belastungen“lediglich die Steuerbemessungsgrundlage reduziert haben.
Zudem galten sie normalerweise nur für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr – und nur bei Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person. Etwa beim privaten Musik- oder Sportunterricht kam es darauf an, ob der Lehrer oder Trainer pädagogisch geschult war. All das ist für die Steuerjahre ab 2019 kein Thema mehr.
Auch der Kinderfreibetrag, der ebenfalls bei der Einführung des Familienbonus gestrichen wurde, kann nur noch bis zum Steuerjahr 2018 in Anspruch genommen werden. Bestimmte andere Steuererleichterungen für Familien gibt es jedoch nach wie vor. Zum Beispiel den Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro pro Kind und Monat, den man allerdings nicht eigens beantragen muss. Er wird mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
Einen allfälligen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag muss man dagegen in die Veranlagung aufnehmen. Er gilt für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man Unterhalt zahlt. Auch der Mehrkindzuschlag wird nur auf Antrag gewährt (in der Veranlagung oder mit einem eigenen Formular). Anspruch darauf besteht ab dem dritten Kind, wenn das Familieneinkommen unter 55.000 Euro brutto pro Jahr liegt.
Wichtig für Arbeitgeber: Sie können ihren Dienstnehmern unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei einen Zuschuss für die Kinderbetreuung anbieten. Möglich sind bis zu 1000 Euro pro Jahr und Kind, das Geld muss aber direkt an die Betreuungsperson oder -einrichtung fließen. „Eine Gehaltserhöhung, die aus diesem Grund gewährt wird, zählt nicht“, sagt Krammer.