Von einem lebenslangen Schaden nichts bemerkt
liche Problem liegt aber darin, dass es keine juristische Lösung gibt, weil die Verträge keine Institution vorsehen, die eine sog. Kompetenz-Kompetenz hat, also die Befugnis, letztinstanzlich einen solchen Konflikt zu entscheiden.
Entsprechend der Logik des Primärrechts – kein EU-Organ, sondern die Mitgliedstaaten selbst bestimmen souverän durch Erteilung von Einzelermächtigungen über ihren Souveränitätsverlust zugunsten der EU – kann die Kompetenz-Kompetenz aber nicht beim EuGH liegen. Darin liegt die Brisanz des BVerfG-Urteils.
DDr. Peter Fitl, 7960 Öblarn in Österreich eingeführt, bleibt auch und wird dann eben zweckentfremdet, wie in Deutschland – wie Sie als gelernter Österreicher wissen sollten.
Eva Karas, 1130 Wien
„Wir sind in dieser Krise erst am Anfang des Endes“, Gastkommentar von Hannes Androsch, 12. 5.