Wenn das Geld am Konto nicht reicht
Zahlungsengpässe. Wer seinen Überziehungsrahmen jetzt ausreizen oder sogar überschreiten muss, zahlt kräftig drauf – davor schützen auch die Coronasonderregelungen nicht. Sorgen bereiten jetzt aber auch Leasingverträge.
Wien. Durch die Coronakrise haben viele Menschen jetzt weniger Geld zur Verfügung. Das betrifft Unternehmer, aber auch Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit sind oder ihren Job verloren haben. Viele werden in dieser Situation ihr Konto überziehen – und dabei kräftig draufzahlen. Laut Auswertungen der Arbeiterkammer betragen die Überziehungszinsen im Schnitt 10,5 Prozent – wobei der günstigste Zinssatz für ein Minus am Konto 5,375 Prozent und der höchste 13,5 Prozent ausmacht. Bei einer Überschreitung des Überziehungsrahmens kommt noch ein Aufschlag dazu.
„Würde man, statt zu überziehen, einen Privatkredit nehmen, hätte man bei den meisten Anbietern etwa die Hälfte der Zinskosten“, sagt AK-Konsumentenschützer Christian Prantner unter Verweis auf Daten der Nationalbank (OeNB). Demnach zahlt man für jetzt neu abgeschlossene Konsumkredite im Schnitt rund fünf Prozent Zinsen. Im Vergleich zu bereits laufenden Konsumkrediten ist allerdings auch das nicht gerade günstig – denn für laufende Kredite mit Zinsgleitklausel zahlt man aufgrund des negativen Basiszinssatzes Euribor im Schnitt nur 3,04 Prozent Zinsen. Die Zinsspanne der Banken liege somit bei neuen Konsumkrediten bei rund fünf Prozent und bei Überziehungen – noch ohne Rahmenüberschreitung – im Schnitt bei zehn bis elf Prozent, rechnet Prantner vor.
Die Frage ist freilich, ob und zu welchen Konditionen man, wenn man gerade mit Einkommensverlusten zu kämpfen hat, überhaupt einen neuen Konsumkredit bekäme, um die Überziehung abzudecken. Allgemeine Aussagen sind dazu nicht möglich, das hängt jeweils vom Einzelfall ab. Es kann aber auch passieren, dass die Bank sogar den Überziehungsrahmen reduziert, wenn die monatlichen Eingänge auf dem Konto etwa wegen Arbeitslosigkeit geringer werden. In letzter Zeit habe es in der Beratung immer wieder solche Fälle gegeben, sagt Prantner.
Wird der Rahmen reduziert, rutscht man noch früher in eine Rahmenüberschreitung hinein, für die dann noch mehr Zinsen anfallen. Die Bank muss die Überschreitung des Überziehungsrahmens außerdem nicht dulden, sondern kann auf der Einhaltung des Rahmens bestehen.
Derzeit keine Fälligstellung
Im Rahmen der Covid-Gesetzgebung gilt derzeit allerdings auch eine Sonderregelung für Finanzierungen. Diese sieht für Verbraucher und Kleinstunternehmer, die wegen der Coronakrise Einkommensverluste erleiden, einen Anspruch darauf vor, dass Kreditzahlungen, die im Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2020 fällig werden, um drei Monate gestundet werden. Aber nicht nur das: Die Bank darf einen Verbraucherkredit in diesem Zeitraum auch nicht aufkündigen. Und das betrifft dann auch Kontoüberziehungen – denn diese zählen ebenfalls zu den Verbraucherkrediten. Und zwar selbst dann, wenn es sich nicht um einen vertraglich vereinbarten Überziehungsrahmen, sondern eine von der Bank stillschweigend geduldete Überziehung handelt.
Konkret ergibt sich aus der Sonderregelung, dass Kredite wegen in dieser Zeit ausgebliebenen Ratenzahlungen nicht fällig gestellt werden können. Und bei Kontoüberziehungen „bedeutet das Gesetz, dass eine Bank die Überziehung frühestens am 1. Juli 2020 zur Rückzahlung fällig stellen kann“, heißt es auf der Homepage der AK.
„Wir sind der Ansicht, dass es aufgrund dieser Rechtslage jetzt auch keine Kürzungen eines von der Bank eingeräumten Kreditrahmens geben sollte“, sagt Prantner. Banken sollten ihren Kunden lieber – auch bei Überziehungen – einen Coronasonderzinssatz geben und bei Rahmenüberziehungen auf Überschreitungszinsen verzichten, regen die Konsumentenschützer an.
Keine Stundung bei Leasing
Kontoüberziehungen sind freilich nicht der einzige Bereich, in dem es trotz der Coronasonderregelungen zu Problemen für die Kunden kommen kann. „Es gibt zum Beispiel kein Stundungsrecht für Leasingverträge“, sagt Prantner. Eine weitere Schutzbestimmung komme dort allerdings zum Tragen: Gerät man beim Finanzierungsleasing wegen eines Covid-bedingten Einkommensverlusts in Verzug, greift nach der Rechtsansicht der Verbraucherschützer der gesetzliche Deckel für Verzugszinsen. Dieser liegt bei maximal vier Prozent.
Was die Stundungsregelung betrifft, wünschen sich Konsumentenschützer noch Nachbesserungen – vor allem, dass sie auch aufs Finanzierungsleasing ausgeweitet wird. „Für die Zeit der Stundung sollte außerdem der Zinsenlauf ausgesetzt werden“, sagt Prantner. Auch das ist derzeit nicht vorgeschrieben, die Kreditzinsen können später nachverrechnet werden.