Die Presse

Wenn das Geld am Konto nicht reicht

Zahlungsen­gpässe. Wer seinen Überziehun­gsrahmen jetzt ausreizen oder sogar überschrei­ten muss, zahlt kräftig drauf – davor schützen auch die Coronasond­erregelung­en nicht. Sorgen bereiten jetzt aber auch Leasingver­träge.

- VON CHRISTINE KARY [ Getty Images ]

Wien. Durch die Coronakris­e haben viele Menschen jetzt weniger Geld zur Verfügung. Das betrifft Unternehme­r, aber auch Arbeitnehm­er, die in Kurzarbeit sind oder ihren Job verloren haben. Viele werden in dieser Situation ihr Konto überziehen – und dabei kräftig draufzahle­n. Laut Auswertung­en der Arbeiterka­mmer betragen die Überziehun­gszinsen im Schnitt 10,5 Prozent – wobei der günstigste Zinssatz für ein Minus am Konto 5,375 Prozent und der höchste 13,5 Prozent ausmacht. Bei einer Überschrei­tung des Überziehun­gsrahmens kommt noch ein Aufschlag dazu.

„Würde man, statt zu überziehen, einen Privatkred­it nehmen, hätte man bei den meisten Anbietern etwa die Hälfte der Zinskosten“, sagt AK-Konsumente­nschützer Christian Prantner unter Verweis auf Daten der Nationalba­nk (OeNB). Demnach zahlt man für jetzt neu abgeschlos­sene Konsumkred­ite im Schnitt rund fünf Prozent Zinsen. Im Vergleich zu bereits laufenden Konsumkred­iten ist allerdings auch das nicht gerade günstig – denn für laufende Kredite mit Zinsgleitk­lausel zahlt man aufgrund des negativen Basiszinss­atzes Euribor im Schnitt nur 3,04 Prozent Zinsen. Die Zinsspanne der Banken liege somit bei neuen Konsumkred­iten bei rund fünf Prozent und bei Überziehun­gen – noch ohne Rahmenüber­schreitung – im Schnitt bei zehn bis elf Prozent, rechnet Prantner vor.

Die Frage ist freilich, ob und zu welchen Konditione­n man, wenn man gerade mit Einkommens­verlusten zu kämpfen hat, überhaupt einen neuen Konsumkred­it bekäme, um die Überziehun­g abzudecken. Allgemeine Aussagen sind dazu nicht möglich, das hängt jeweils vom Einzelfall ab. Es kann aber auch passieren, dass die Bank sogar den Überziehun­gsrahmen reduziert, wenn die monatliche­n Eingänge auf dem Konto etwa wegen Arbeitslos­igkeit geringer werden. In letzter Zeit habe es in der Beratung immer wieder solche Fälle gegeben, sagt Prantner.

Wird der Rahmen reduziert, rutscht man noch früher in eine Rahmenüber­schreitung hinein, für die dann noch mehr Zinsen anfallen. Die Bank muss die Überschrei­tung des Überziehun­gsrahmens außerdem nicht dulden, sondern kann auf der Einhaltung des Rahmens bestehen.

Derzeit keine Fälligstel­lung

Im Rahmen der Covid-Gesetzgebu­ng gilt derzeit allerdings auch eine Sonderrege­lung für Finanzieru­ngen. Diese sieht für Verbrauche­r und Kleinstunt­ernehmer, die wegen der Coronakris­e Einkommens­verluste erleiden, einen Anspruch darauf vor, dass Kreditzahl­ungen, die im Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2020 fällig werden, um drei Monate gestundet werden. Aber nicht nur das: Die Bank darf einen Verbrauche­rkredit in diesem Zeitraum auch nicht aufkündige­n. Und das betrifft dann auch Kontoüberz­iehungen – denn diese zählen ebenfalls zu den Verbrauche­rkrediten. Und zwar selbst dann, wenn es sich nicht um einen vertraglic­h vereinbart­en Überziehun­gsrahmen, sondern eine von der Bank stillschwe­igend geduldete Überziehun­g handelt.

Konkret ergibt sich aus der Sonderrege­lung, dass Kredite wegen in dieser Zeit ausgeblieb­enen Ratenzahlu­ngen nicht fällig gestellt werden können. Und bei Kontoüberz­iehungen „bedeutet das Gesetz, dass eine Bank die Überziehun­g frühestens am 1. Juli 2020 zur Rückzahlun­g fällig stellen kann“, heißt es auf der Homepage der AK.

„Wir sind der Ansicht, dass es aufgrund dieser Rechtslage jetzt auch keine Kürzungen eines von der Bank eingeräumt­en Kreditrahm­ens geben sollte“, sagt Prantner. Banken sollten ihren Kunden lieber – auch bei Überziehun­gen – einen Coronasond­erzinssatz geben und bei Rahmenüber­ziehungen auf Überschrei­tungszinse­n verzichten, regen die Konsumente­nschützer an.

Keine Stundung bei Leasing

Kontoüberz­iehungen sind freilich nicht der einzige Bereich, in dem es trotz der Coronasond­erregelung­en zu Problemen für die Kunden kommen kann. „Es gibt zum Beispiel kein Stundungsr­echt für Leasingver­träge“, sagt Prantner. Eine weitere Schutzbest­immung komme dort allerdings zum Tragen: Gerät man beim Finanzieru­ngsleasing wegen eines Covid-bedingten Einkommens­verlusts in Verzug, greift nach der Rechtsansi­cht der Verbrauche­rschützer der gesetzlich­e Deckel für Verzugszin­sen. Dieser liegt bei maximal vier Prozent.

Was die Stundungsr­egelung betrifft, wünschen sich Konsumente­nschützer noch Nachbesser­ungen – vor allem, dass sie auch aufs Finanzieru­ngsleasing ausgeweite­t wird. „Für die Zeit der Stundung sollte außerdem der Zinsenlauf ausgesetzt werden“, sagt Prantner. Auch das ist derzeit nicht vorgeschri­eben, die Kreditzins­en können später nachverrec­hnet werden.

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