Ein Auto muss nicht fahren können
Vertragsklausel. Wer beim Erwerb eines Gebrauchtwagens auf die Gewährleistung verzichtet, hat schlechte Karten, wenn etwas kaputtgeht. Selbst, wenn nach dem Kauf schwere Mängel auftreten.
Wien. Es ist eine bei Privatverkäufen beliebte Vertragsklausel: „Das Fahrzeug wurde besichtigt und Probe gefahren. Der Zustand des Fahrzeuges ist mir bekannt und wird hiermit akzeptiert.“So war es auch in einem aktuellen Fall. Aber kann man selbst dann, wenn der Wagen sich als nicht verkehrssicher herausstellt, keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer geltend machen? Eine Frage, in der sich die Gerichtsinstanzen nicht einig waren.
Während man beim Kauf von Unternehmern immer auf Gewährleistungsansprüche pochen kann, ist es unter Konsumenten möglich, dies auszuschließen. Beim Verkauf des VW Transporter T5 mit dem stolzen Kilometerstand von 304.000 wurde dies im Vertrag auch verdeutlicht. „Für das Fahrzeug wird vom Verkäufer keine weitere Garantie oder Gewährleistung übernommen. Beide Teile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages, aus welchem Titel immer.“
Auf eine Probefahrt verzichtete der Käufer, aber er besichtigte das Gefährt. Der Verkäufer erklärte dabei, dass das Motorlager kaputt und auch die Servopumpe defekt sei. Der Turbolader sei zwar nach den Angaben des Vorbesitzers einmal gewechselt worden. Aber ob das stimme, wisse er nicht, sagte der Verkäufer. Das Geschäft kam zustande: Um 6400 Euro wechselte das Gefährt den Eigentümer.
Doch nur zwei Wochen später gab es für den Käufer ein böses Erwachen. Die Zylinderkopfdichtung wurde defekt, und ein Turboschaden trat auf. Eine weitere Woche später setzte es einen Getriebeschaden. Um alles zu beheben, musste der Käufer rund 5500 Euro aufwenden. Jetzt reichte es ihm. Er ging vor Gericht, um diese Kosten vom Verkäufer einzufordern.
Doch da wäre noch die Sache mit dem Gewährleistungsausschluss im Vertrag. Aber diese Passage habe sich nicht auf die Fahrund Betriebssicherheit und die „Pickerltauglichkeit“erstreckt, meinte der Käufer.
Was wurde vereinbart?
Das Bezirksgericht Eisenstadt befand, dass man in so einem Fall Geld nur dann zurückfordern dürfe, wenn der Verkäufer etwas arglistig verschwiegen habe. Oder wenn es dem Fahrzeug an Eigenschaften fehle, die beim Verkauf (ausdrücklich oder schlüssig) zugesagt wurden. Hier aber seien nur Verschleißerscheinungen aufgetreten, die bei so einem Fahrzeug passieren könnten. Schließlich sei es ja nicht mehr das jüngste.
Das Landesgericht Eisenstadt hatte mehr Verständnis für den leidgeprüften Käufer. Wenn man einen Gebrauchtwagen kaufe, dann umfasse der Verzicht auf die Gewährleistung auch nicht alles, meinte es. So werde trotzdem schlüssig vereinbart, dass das Auto fahrbereit ist. Und auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit sei vom Gewährleistungsverzicht nicht mitumfasst, sofern man dies nicht noch einmal extra vereinbare. Deswegen, so meinte das Landesgericht, müsse der Verkäufer jedenfalls die Kosten für den Getriebeschaden übernehmen. Für den Turboladerschaden aber nur, wenn auch dieser Defekt die Verkehrssicherheit beeinträchtige.
Doch die Klärung dieser Detailfrage erübrigte sich. Denn der Oberste Gerichtshof (OGH) war der Meinung, dass dem Käufer gar kein Geld zusteht.
Schon defekt verkauft
Man könne nämlich in diesem Fall nicht davon ausgehen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs schlüssig zugesagt wurde. Bereits beim Verkauf sei schließlich klar gewesen, dass die Servopumpe defekt und das Motorlager kaputt ist. Das seien schwere Defekte. „Das Fahrzeug war daher schon aufgrund seines ausdrücklich vereinbarten Zustands zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht verkehrs- und betriebssicher“, betonten die Höchstrichter (8 Ob 111/19k).
Der Getriebeschaden sei zwar erst nach dem Kauf aufgetreten. Aber inzwischen habe der Wagen 3000 weitere Kilometer zurückgelegt gehabt. Und es handle sich um einen Defekt, der bei einem alten Gefährt als Verschleißerscheinung auftreten könne, betonte der OGH.
Der Käufer schaut somit durch die Finger, da er die Vertragsklausel unterschrieben hat.