Unklarheit spricht für Leistungspflicht des Versicherers
Betriebsunterbrechung. Versicherer sehen sich nach den Covid-19-Schließungen außer Obligo. Die Rechtslage ist aber nicht so klar. – Ein Gastbeitrag.
Graz. Mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung werden die Risken einer Unterbrechung des Betriebs versichert. Jedoch knüpft die Leistungspflicht des Versicherers nicht nur daran an, dass ein Betrieb tatsächlich vorübergehend (teilweise) unterbrochen ist, sondern zusätzlich an den Grund.
Seuchenklausel im Vertrag?
Der Grund für die Unterbrechung muss mittels des Versicherungsvertrags gedeckt sein. Ob eine Leistung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung zusteht, muss im Einzelfall beurteilt werden. Ein Betrieb kann aufgrund von Krankheit/Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers selbst unterbrochen sein oder wegen eines ausschließlich für diesen Betrieb konkret verhängten Betretungsverbots einer Behörde. Zu diesen Unterbrechungsgründen stellen sich keine neuen Rechtsfragen bezüglich der Leistungspflicht dem Grunde nach. Die Unterbrechung aufgrund des Verbots des Betretens des Kundenbereichs von Betriebsstätten gemäß der „96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von
Covid-19“ist jedoch von besonderer Relevanz. In diesen Fällen kann es dann zu einem Deckungsanspruch kommen, wenn eine sogenannte Seuchenklausel vereinbart wurde, wobei es keine einheitliche Formulierung gibt. Grundsätzlich wird auf eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe abgestellt, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergeht und die den Betrieb betrifft. Eine Mehrzahl der Versicherer vertritt die Meinung, dass die „Seuchenklauseln“bei einem Betretungsverbot aufgrund der zuvor genannten Verordnung nicht zur Anwendung gelangen und sie daher leistungsfrei seien. Rechtlich ist dies ungeklärt. Immerhin wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie eine Verordnung einer Gesundheitsbehörde (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) erlassen, gemäß welcher ein Betretungsverbot des Kundenbereichs von Betrieben besteht, wodurch es zu Betriebsunterbrechungen gekommen ist. Ob diese Verordnung als Maßnahme oder Verfügung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist, stellt eine offene Rechtsfrage dar.
Es müssen daher die unterschiedlich formulierten Seuchenklauseln individuell ausgelegt werden, wobei Unklarheiten gem. § 915 ABGB zur Leistungspflicht der Versicherer führen. Nach Meinung des Autors sind viele der gegenständlichen Bestimmungen unklar.
„Kulanzzahlungen“angeboten
Häufig bieten Versicherer ihren Versicherungsnehmern eine „Kulanzzahlung“von 15 Prozent der versicherten Leistung an. Dies jedoch nur bei Verzicht auf darüber hinausgehende Ansprüche.
Prozessfinanzierer nehmen sich der Angelegenheit bereits an.
Mag. Manuel Fähnrich Akad. Vkfm. ist Rechtsanwalt bei KSKP Rechtsanwälte.