Was Sie beachten sollten bei . . .
Wer aufgrund der Covid-Krise Probleme mit der Rückzahlung eines vor dem 15. März aufgenommenen Kredites hat, kann sich Raten für drei Monate stunden lassen. Dabei ist aber einiges zu beachten.
Tipp 1
Geltungsdauer. Ein Recht auf Stundung haben Verbraucher und Kleinstunternehmer bei Einkommensverlusten durch die Krise für Tilgungsund Zinszahlungen, die im Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2020 zu leisten sind. Die Bank muss diese bei Bedarf für drei Monate aussetzen. Die Kreditlaufzeit verlängert sich entsprechend, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Tipp 2
Kosten. Die Banken dürfen für diese Stundung keine Spesen – insbesondere keine Bearbeitungsgebühr – verlangen. Der Zinsenlauf wird laut der geltenden Regelung allerdings nicht gestoppt, neben Zinsen können auch sonstige laufende Kosten weiterhin anfallen. Der aushaftende Kreditbetrag kann sich durch die Inanspruchnahme der Stundung also weiter vergrößern.
Tipp 3
Leasingraten. Bei Finanzierungsleasing hat man keinen Anspruch auf Stundung. Kommt man von April bis Juni 2020 mit Leasingraten in Verzug, greift allerdings nach Ansicht von Verbraucherschützern der im CovidGesetz festgelegte Verzugszinsendeckel von vier Prozent. Auch Mahnund Eintreibungskosten sind nicht erlaubt. Das gilt bis Ende Juni 2022.
Tipp 4
Fälligstellung. Einen Verbraucherkredit darf die Bank laut den CovidRegeln nicht wegen offener Ratenzahlungen fällig stellen, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 zu leisten wären. Das betrifft auch Kontoüberziehungen. Eine Überziehung kann frühestens am 1. Juli 2020 fällig gestellt werden. Ob der Rahmen jetzt reduziert werden darf, ist umstritten.