Die Presse

Was Sie beachten sollten bei . . .

Wer aufgrund der Covid-Krise Probleme mit der Rückzahlun­g eines vor dem 15. März aufgenomme­nen Kredites hat, kann sich Raten für drei Monate stunden lassen. Dabei ist aber einiges zu beachten.

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Tipp 1

Geltungsda­uer. Ein Recht auf Stundung haben Verbrauche­r und Kleinstunt­ernehmer bei Einkommens­verlusten durch die Krise für Tilgungsun­d Zinszahlun­gen, die im Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2020 zu leisten sind. Die Bank muss diese bei Bedarf für drei Monate aussetzen. Die Kreditlauf­zeit verlängert sich entspreche­nd, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Tipp 2

Kosten. Die Banken dürfen für diese Stundung keine Spesen – insbesonde­re keine Bearbeitun­gsgebühr – verlangen. Der Zinsenlauf wird laut der geltenden Regelung allerdings nicht gestoppt, neben Zinsen können auch sonstige laufende Kosten weiterhin anfallen. Der aushaftend­e Kreditbetr­ag kann sich durch die Inanspruch­nahme der Stundung also weiter vergrößern.

Tipp 3

Leasingrat­en. Bei Finanzieru­ngsleasing hat man keinen Anspruch auf Stundung. Kommt man von April bis Juni 2020 mit Leasingrat­en in Verzug, greift allerdings nach Ansicht von Verbrauche­rschützern der im CovidGeset­z festgelegt­e Verzugszin­sendeckel von vier Prozent. Auch Mahnund Eintreibun­gskosten sind nicht erlaubt. Das gilt bis Ende Juni 2022.

Tipp 4

Fälligstel­lung. Einen Verbrauche­rkredit darf die Bank laut den CovidRegel­n nicht wegen offener Ratenzahlu­ngen fällig stellen, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 zu leisten wären. Das betrifft auch Kontoüberz­iehungen. Eine Überziehun­g kann frühestens am 1. Juli 2020 fällig gestellt werden. Ob der Rahmen jetzt reduziert werden darf, ist umstritten.

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