Offizier in Pyjama verlor Verlässlichkeit
Waffenpolizeiliche Überprüfung. Ein Oberstarzt des Bundesheeres besaß privat erlaubterweise zwölf Waffen. Bis die Polizei überraschend nachschauen kam und er diese kurzerhand wegschickte.
Wien. „Jetzt wird keine Überprüfung gemacht.“Widerspruch war nicht erwünscht und auch nicht möglich, als eines Abends im Herbst 2016 zwei Exekutivbeamte des örtlichen Polizeikommandos genau zum Zweck einer Überprüfung bei jenem Herrn eingetroffen waren, der so sprach. Gegenstand der Kontrolle sollte die für den Besitz von Waffen erforderliche Verlässlichkeit sein. Der Mann sollte zwar mit seiner Aussage recht behalten, nicht aber im Verfahren, das dieser folgte.
Der Arzt und Bundesheeroffizier besaß zwei halbautomatische Gewehre und zehn Faustfeuerwaffen, seine Frau drei weitere von der kürzeren der beiden Sorten. Er und sie verfügten über die nötigen Waffenbesitzkarten; nun stand eine routinemäßige Überprüfung der sicheren Verwahrung der Waffen an. Nachdem ein erster Versuch bei der Frau daran gescheitert war, dass sie nicht zu Hause gewesen war, kamen ein oder zwei Tage später zwei uniformierte Polizisten mit der Absicht, beide zu kontrollieren. Die Beamten läuteten vergeblich an der Tür; weil aber im Haus Licht brannte – es war 19.30 Uhr und längst dunkel –, klopften sie auch noch ans Fenster bei der Terrassentür.
Als der Mann dort öffnete, stellte sich einer der Polizisten ihm vor und legte ihm seinen Auftrag dar: die Unterlagen der Landespolizeidirektion in der linken, eine darauf gerichtete Taschenlampe in der rechten Hand. Der Mann meinte offenbar, dass die Polizisten nicht ahnten, mit wem sie es zu tun hatten: Er sei Dr. N. und Oberstarzt seiner Bundesheereinheit, ließ er sie wissen. Und eben, dass jetzt keine Überprüfung gemacht werde. Man könne ihn anrufen und mit ihm einen Termin vereinbaren.
Auch die Frau im Schlafanzug
Es mag sein, dass dem Oberstarzt seine Adjustierung für die polizeiliche Visite nicht behagte: Er hatte einen Pyjama und einen Morgenmantel an, auch seine Frau betrat die Szene nach ein paar Minuten im Schlafanzug. So weit, zu sagen, dass sie gern ein paar Minuten hätten, um sich etwas formeller zu kleiden, gingen die beiden aber nicht. Nachdem der Offizier die Überprüfung bereits abgelehnt hatte, forderte ein Polizist noch einmal die Frau dazu auf. Obwohl er sie auf die Folgen der Weigerung hinwies, blieb sie dabei – die Beamten zogen unverrichteter Dinge ab.
Die Folgen? Die unberechtigte Weigerung, eine waffenrechtliche Kontrolle durchführen zu lassen, die Waffen vorzuweisen und deren sichere Verwahrung nachzuweisen, begründet eine unwiderlegliche Vermutung: dass die Betroffenen nicht die geforderte Verlässlichkeit aufbringen (und damit das Recht verlieren, Waffen zu besitzen). Das bestätigte auch das Landesverwaltungsgericht.
Daraufhin wollten die beiden noch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit ihrem Fall befassen: Die Polizisten hätten die behördliche Anordnung der Kontrolle nicht ordnungsgemäß vorgewiesen, und sie hätten nicht zugelassen, dass sich die beiden umkleiden, argumentierten diese unter anderem. Doch der VwGH ließ ihre Revisionen nicht einmal zu. Das Verwaltungsgericht habe sich an die Rechtsprechung des VwGH gehalten, sodass keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen wäre (Ra 2020/03/0023, 0024).
Weil die Revisionswerber gar nicht in Frage gestellt hätten, dass ihnen der Auftrag der Exekutivbeamten klar gewesen sei, fehle „einer allfälligen Nichtvorweisung der Anordnung die Relevanz“. Auch brauche nicht beurteilt zu werden, wie die Polizisten hätten reagieren müssen, wenn der Oberstarzt und seine Frau sie darum gebeten hätten, sich einen Augenblick zu gedulden: „Ein solches Ersuchen wurde nicht gestellt und demgemäß von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten auch nicht abgelehnt“, sagt der VwGH. Die beiden sind ihre Waffenbesitzkarten los.