Jobs: Mehr Rechte für Asylwerber
Berufswahl. Lässt die Entscheidung der Asylbehörde auf sich warten, müssten die Betroffenen einen „wirksamen Zugang“zum Arbeitsmarkt erhalten, sagt der VwGH.
Wien. Wenn es um die Arbeitserlaubnis von Asylwerbern geht, ist Österreich restriktiv. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) betont aber nun, dass Asylwerber „einen tatsächlichen und wirksamen Zugang“zum Arbeitsmarkt erhalten müssen. Dieser dürfe „nicht in unangemessener Weise beschränkt“sein. Aber wer kann von dieser Entscheidung profitieren?
Es geht um die Interpretation des Artikel 15 der EU-Aufnahmerichtlinie. Darin heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.“
Nach österreichischem Recht dürfen Asylwerber nach drei Monaten im Land arbeiten gehen, wenn auch nur in wenigen Jobs. Im Gesamtzusammenhang ergibt sich für den VwGH (Ro 2019/09/0011) daraus, dass Asylwerber bereits nach drei Monaten einen angemessenen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten müssen. Wenngleich der Zugang auch nicht alle Berufsfelder umfassen müsse.
Mehr als nur Erntehelfer
Für Rechtsanwältin Michaela Krömer, die in dem Verfahren einen um seine Lehrlingsausbildung kämpfenden Afghanen vertrat, ist das VwGH-Erkenntnis aber bemerkenswert. Bisher hätten Asylwerber nur als Erntehelfer arbeiten können. Das Jobspektrum müsse nun weiter gefasst werden, sagt sie zur „Presse“. Nur mit guter Begründung dürften bestimmte Berufsfelder verwehrt werden. Bleibe das Arbeitsministerium trotzdem weiter bei seinen restriktiven Erlässen, würden aber weitere Gerichtsverfahren nötig sein, um diese Fragen im Detail zu klären.
Profitieren können von der Entscheidung freilich nur Personen, die nach drei Monaten noch keine erstinstanzliche Entscheidung der Behörde über ihren Asylstatus erhalten haben. Das fiel im konkreten Fall dem Afghanen auf den Kopf, weil er erst nach einer negativen behördlichen Entscheidung den Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis gestellt hatte.
Wenn aber ein Asylwerber einen Job einmal bekomme, dürfe er ihn auch behalten, erklärt Krömer. Also auch, wenn eine erst danach folgende Asylentscheidung negativ ausfalle und der Asylwerber darauf die Gerichte bemüht. Vor einer Abschiebung schützt ein Job bei negativem Endausgang des Verfahrens aber freilich nicht.
Nach Meinung von Krömer müsste das Recht auf einen Job nicht nur gelten, wenn die behördliche Entscheidung drei Monate lang auf sich warten lässt. Sondern auch, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine negative Asylentscheidung der Behörde aufhebt und in der Zwischenzeit mehr als drei Monate vergangen seien. Das sei aber nach der Judikatur nicht gesichert.
Weder das AMS noch das Arbeitsministerium (es hatte das AMS zum Führen dieses Verfahrens beaufragt) wollten die VwGHEntscheidung kommentieren.