Chef schickte sich selbst in Bildungsteilzeit
GmbH-Geschäftsführer bescheinigte eigenen Antrag.
Wien. Sollte Herr H. sich gefragt haben, ob er in Bildungsteilzeit gehen kann, so war er genau an der richtigen Adresse: H. ist der einzige und alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer und zudem Dienstnehmer einer GmbH, und wer sollte denn sonst entscheiden, ob er seine Arbeitszeit vorübergehend halbieren kann, um sich seinem Doktoratsstudium zu widmen?
H. fand das Ansinnen gut und beantragte unter Berufung auf eine Vereinbarung zwischen der GmbH und ihm das staatliche Bildungsteilzeitgeld. Tatsächlich bekam er es ausgezahlt (für einen Zeitraum, in dem er auch Krankengeld bezog, zahlte er es zurück).
Das Arbeitsmarktservice wurde jedoch hellhörig und widerrief die Zuerkennung: Weil der Mann alleinvertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter sei, könne er keine rechtsgültige Bildungsteilzeitvereinbarung schließen. Dem widersprach H. In einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, die Regeln für In-sich-Geschäfte eingehalten zu haben: Es bestünden keine Interessenkonflikte, der Abschlusswille sei mit seiner Bescheinigung unzweifelhaft festgestanden und habe nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden können. Auch sei die Vereinbarung von den Gesellschaftern bewilligt worden, neben ihm selbst noch – mit einem Anteil von 80 Prozent – seine Tochter.
Interessenkonflikt droht
Während das Verwaltungsgericht die Vereinbarung wie das AMS für unmöglich hielt, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass sie ausnahmsweise sehr wohl zulässig sein könne. Der Geschäftsführer hat die Voraussetzungen dafür richtig zusammengefasst; ob sie allerdings in seinem Fall wirklich erfüllt sind, muss das Verwaltungsgericht noch prüfen: Laut VwGH (Ro 2016/ 08/ 0010) ist die Gefahr einer Interessenkollision nicht von der Hand zu weisen, wenn die Arbeitsleistung in der GmbH zur Hälfte ausfällt, und auch zur behaupteten Genehmigung durch die Gesellschafter habe der Mann nichts Näheres vorgebracht. (kom)