Update: Covid-19 und Immobiliendienstleistungen
Aufgrund der Lockerungsverordnung vom 1. Mai können Immobilienunternehmen ihre Leistungen sowohl in ihren Filialen als auch außerhalb – etwa im Rahmen von Besichtigungen – wieder in vollem Umfang anbieten. Auf den Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss aber weiterhin ebenso geachtet werden wie auf einen Mund-Nasen-Schutz.