Die Presse

Update: Covid-19 und Immobilien­dienstleis­tungen

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Aufgrund der Lockerungs­verordnung vom 1. Mai können Immobilien­unternehme­n ihre Leistungen sowohl in ihren Filialen als auch außerhalb – etwa im Rahmen von Besichtigu­ngen – wieder in vollem Umfang anbieten. Auf den Mindestabs­tand von einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsame­n Haushalt leben, muss aber weiterhin ebenso geachtet werden wie auf einen Mund-Nasen-Schutz.

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