Nur so wachsen Bäume nicht in den Himmel
BM für Soziales, Gesundheit etc. bemächtigt, das „Betreten von bestimmten Orten“zu untersagen, wenn sich die „Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt“. In der 98. Verordnung macht er davon Gebrauch, wodurch „das Betreten öffentlicher Orte verboten“wird. Für den VfGH ist aber ein öffentlicher Ort kein bestimmter Ort. Prof. Mayer meinte dazu in der „ZiB 2“, man hätte im Gesetz „nur ein Wort streichen“müssen, also nur „Orte“statt „bestimmte Orte“? Nein, das ist keine juristische Spitzfindigkeit, denn dies wäre ein eklatanter Euphemismus.
Der VfGH bestärkt leichtsinnig mit dieser Entscheidung den o. a. zitierten „gewissen Prozentsatz“und fällt Richtern, Exekutive und Gesundheitsbehörden in den Rücken. Abgesehen von wahlkämpferischem Unfug, wie der Generalamnestie, ist das Abstandhalten in der Öffentlichkeit nicht mehr durchsetzbar und zukünftige Verordnungen den öffentlichen Raum betreffend wird man wohl nicht mehr ernst nehmen. Man hätte auch anders entscheiden können bei „vorläufigen Maßnahmen“.
Angesichts der Auswirkungen auf die „Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“wird man vielleicht im Wortschatz von Frau Krisper fündig.
DI Helmut Biely, 3400 Weidling
„...,Grenzen des Wachstums’ sind naiver Aberglaube“, „Quergeschrieben“von Christian Ortner, 31. 7.
In einem materiell begrenzten System ist unbegrenztes materiel