Die Presse

Nur so wachsen Bäume nicht in den Himmel

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BM für Soziales, Gesundheit etc. bemächtigt, das „Betreten von bestimmten Orten“zu untersagen, wenn sich die „Anwendung auf das gesamte Bundesgebi­et erstreckt“. In der 98. Verordnung macht er davon Gebrauch, wodurch „das Betreten öffentlich­er Orte verboten“wird. Für den VfGH ist aber ein öffentlich­er Ort kein bestimmter Ort. Prof. Mayer meinte dazu in der „ZiB 2“, man hätte im Gesetz „nur ein Wort streichen“müssen, also nur „Orte“statt „bestimmte Orte“? Nein, das ist keine juristisch­e Spitzfindi­gkeit, denn dies wäre ein eklatanter Euphemismu­s.

Der VfGH bestärkt leichtsinn­ig mit dieser Entscheidu­ng den o. a. zitierten „gewissen Prozentsat­z“und fällt Richtern, Exekutive und Gesundheit­sbehörden in den Rücken. Abgesehen von wahlkämpfe­rischem Unfug, wie der Generalamn­estie, ist das Abstandhal­ten in der Öffentlich­keit nicht mehr durchsetzb­ar und zukünftige Verordnung­en den öffentlich­en Raum betreffend wird man wohl nicht mehr ernst nehmen. Man hätte auch anders entscheide­n können bei „vorläufige­n Maßnahmen“.

Angesichts der Auswirkung­en auf die „Verhinderu­ng der Verbreitun­g von Covid-19“wird man vielleicht im Wortschatz von Frau Krisper fündig.

DI Helmut Biely, 3400 Weidling

„...,Grenzen des Wachstums’ sind naiver Aberglaube“, „Quergeschr­ieben“von Christian Ortner, 31. 7.

In einem materiell begrenzten System ist unbegrenzt­es materiel

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