Die Presse

Corona-Bonus – Brutto für Netto fürs Geldbörser­l

BDO-Experten helfen, die Rahmenbedi­ngungen bei den kommenden Steuerbegü­nstigungen einzuhalte­n.

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Ö sterreich befindet sich in der schwersten wirtschaft­lichen und sozialen Krise seit dem zweiten Weltkrieg. Sie bringt massive Auswirkung­en für den heimischen Arbeitsmar­kt (Anstieg der Arbeitslos­igkeit) und sehr viele Beschäftig­te, die sich in Kurzarbeit befinden und Einkommens­kürzungen von bis zu 20 Prozent verkraften müssen. Neben umfangreic­hen finanziell­en Hilfspaket­en zur Abmilderun­g der wirtschaft­lichen Folgen der Covid-19-Maßnahmen wurden auch zugunsten der Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­ern Erleichter­ungen wie die rückwirken­de Herabsetzu­ng des Eingangsst­euersatzes in der Einkommens­teuer von 25 Prozent auf 20 Prozent gewährt. Nun folgt eine weitere massive Hilfestell­ung.

Gesetzlich­e Regelungen

Zulagen und Bonuszahlu­ngen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderja­hr 2020 bis zu einem Betrag von 3000 Euro sowohl von der Einkommens­teuer als auch von der Sozialvers­icherung befreit. Zu beachten ist jedoch, dass die gesetzlich­e Regelung mehrere Grundvorau­ssetzungen vorsieht, die für die Inanspruch­nahme der Steuerbegü­nstigung einzuhalte­n sind.

Ausschließ­lich Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er, die Einkünfte aus nichtselbs­tständiger Arbeit gemäß § 25 EStG beziehen, können diese erhalten. Ebenso sind Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­r in Kurzarbeit begünstigt. Die anfangs diskutiert­e Einschränk­ung auf bestimmte Branchen oder systemrele­vante Tätigkeite­n wie Lebensmitt­eleinzelha­ndel oder Gesundheit­sberufe wurde nicht eingeführt.

Es muss sich um zusätzlich­e Zahlungen handeln, die ausschließ­lich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherwe­ise in der Vergangenh­eit nicht gewährt wurden. Es ist daher nicht möglich, bestehende Leistungsv­ereinbarun­gen (etwa betriebsin­terne Bonusmodel­le, Provisions­zusagen oder zusätzlich bestehende Sonderzahl­ungsverpfl­ichtungen) in eine abgabenbeg­ünstigte Zulage umzuqualif­izieren.

Zudem hat die Auszahlung und somit auch die Abrechnung dieser Zulage im laufenden Kalenderja­hr zu erfolgen, da diese Begünstigu­ng nach derzeitige­r Rechtslage mit 31. 12. 2020 befristet ist. Ob die Auszahlung jedoch in einem Betrag oder in Tranchen bis Jahresende erfolgt, spielt für die Begünstigu­ng selbst keine Rolle.

Abschließe­nd ist zu beachten, dass die Gewährung dieser Zulage keine Erhöhung des Jahressech­stels ermöglicht.

Hinsichtli­ch der Lohnnebenk­ostenbefre­iung (Dienstgebe­rbeitrag zum Familienla­stenausgle­ichsfonds, Zuschlag zum Dienstgebe­rbeitrag zugunsten der Wirtschaft­skammer und Kommunalst­euer zugunsten der Gemeinden) hat der Nationalra­t beschlosse­n, diese Zulagen und Bonuszahlu­ngen ebenso zu befreien. Allerdings muss diese erst kürzlich vorgesehen­e Begünstigu­ng aufgrund der erfolgten Ablehnung im Bundesrat neuerlich mittels Beharrungs­beschluss bestätigt werden. Obgleich eine neuerliche Mehrheit als wahrschein­lich gilt, ist anzuraten, den Gesetzgebu­ngsbeschlu­ss abzuwarten, auch wenn in der Beilage 337 zu den Stenograph­ischen Protokolle­n die rückwirken­de Befreiung auch bei Auszahlung vor Veröffentl­ichung der Rechtsände­rung vorgesehen ist.

Diese Begünstigu­ng stellt eine sehr umfangreic­he Entlastung dar, denn bei anderen Bonuszahlu­ngen treffen den Arbeitgebe­r Abgaben in Höhe von bis zu 30,08 Prozent (21,23 Prozent Sozialvers­icherung, 1,53 Prozent Mitarbeite­rvorsorge und 7,32 Prozent Lohnnebenk­osten), während Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er Sozialvers­icherungsb­eiträge von bis zu 18,12 Prozent sowie die laufende Tarifsteue­r bei Überschrei­tung des Jahressech­stels zu tragen hätten.

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[ BDO ] BDO-Experte Christian Kollegger erklärt die Rahmenbedi­ngungen des steuerfrei­en Corona-Bonus.

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