Corona-Bonus – Brutto für Netto fürs Geldbörserl
BDO-Experten helfen, die Rahmenbedingungen bei den kommenden Steuerbegünstigungen einzuhalten.
Ö sterreich befindet sich in der schwersten wirtschaftlichen und sozialen Krise seit dem zweiten Weltkrieg. Sie bringt massive Auswirkungen für den heimischen Arbeitsmarkt (Anstieg der Arbeitslosigkeit) und sehr viele Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden und Einkommenskürzungen von bis zu 20 Prozent verkraften müssen. Neben umfangreichen finanziellen Hilfspaketen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Maßnahmen wurden auch zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Erleichterungen wie die rückwirkende Herabsetzung des Eingangssteuersatzes in der Einkommensteuer von 25 Prozent auf 20 Prozent gewährt. Nun folgt eine weitere massive Hilfestellung.
Gesetzliche Regelungen
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von 3000 Euro sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Sozialversicherung befreit. Zu beachten ist jedoch, dass die gesetzliche Regelung mehrere Grundvoraussetzungen vorsieht, die für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung einzuhalten sind.
Ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG beziehen, können diese erhalten. Ebenso sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit begünstigt. Die anfangs diskutierte Einschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten wie Lebensmitteleinzelhandel oder Gesundheitsberufe wurde nicht eingeführt.
Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise in der Vergangenheit nicht gewährt wurden. Es ist daher nicht möglich, bestehende Leistungsvereinbarungen (etwa betriebsinterne Bonusmodelle, Provisionszusagen oder zusätzlich bestehende Sonderzahlungsverpflichtungen) in eine abgabenbegünstigte Zulage umzuqualifizieren.
Zudem hat die Auszahlung und somit auch die Abrechnung dieser Zulage im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen, da diese Begünstigung nach derzeitiger Rechtslage mit 31. 12. 2020 befristet ist. Ob die Auszahlung jedoch in einem Betrag oder in Tranchen bis Jahresende erfolgt, spielt für die Begünstigung selbst keine Rolle.
Abschließend ist zu beachten, dass die Gewährung dieser Zulage keine Erhöhung des Jahressechstels ermöglicht.
Hinsichtlich der Lohnnebenkostenbefreiung (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zugunsten der Wirtschaftskammer und Kommunalsteuer zugunsten der Gemeinden) hat der Nationalrat beschlossen, diese Zulagen und Bonuszahlungen ebenso zu befreien. Allerdings muss diese erst kürzlich vorgesehene Begünstigung aufgrund der erfolgten Ablehnung im Bundesrat neuerlich mittels Beharrungsbeschluss bestätigt werden. Obgleich eine neuerliche Mehrheit als wahrscheinlich gilt, ist anzuraten, den Gesetzgebungsbeschluss abzuwarten, auch wenn in der Beilage 337 zu den Stenographischen Protokollen die rückwirkende Befreiung auch bei Auszahlung vor Veröffentlichung der Rechtsänderung vorgesehen ist.
Diese Begünstigung stellt eine sehr umfangreiche Entlastung dar, denn bei anderen Bonuszahlungen treffen den Arbeitgeber Abgaben in Höhe von bis zu 30,08 Prozent (21,23 Prozent Sozialversicherung, 1,53 Prozent Mitarbeitervorsorge und 7,32 Prozent Lohnnebenkosten), während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 18,12 Prozent sowie die laufende Tarifsteuer bei Überschreitung des Jahressechstels zu tragen hätten.